Über den Blog

Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.

Links & Law gibt es bereits seit November 2002 und seit November 2004 eine News-Rubrik, in der sich mittlerweile mehr als 2000 Einträge finden!

Mehr über mich und Links & Law demnächst in einem Blog-Beitrag!



31.10.12

Update AdWords-Recht



Den aktuellen Stand der Rechtsprechung zur Verwendung fremder Marken als Keywords bei Google AdWords habe ich erst kürzlich in dem Beitrag "LG Hamburg Urteil zum Keyword "Parship" zusammengefasst. Heute möchte ich auf aktuelle und bevorstehende Entscheidungen in Deutschland und den USA hinweisen.

In den USA war Google zeitweise mit mehr als 10 Klagen gegen sich konfrontiert. Die Zahl ist letztes Jahr bereits deutlich gesunken, ohne dass es eine abschließende Klärung der Verantwortlichkeit des Unternehmens gegeben hätte. Zuletzt gab es noch vier Verfahren (Rosetta Stone, Home Decor Center, Jurin und Cybersitter).

Im Verfahren Cybersitter musste Google eine „kleine“ Niederlage einstecken, CYBERsitter LLC v. Google, Inc., 2:12-cv-05293-RSWL-AJW (C.D. Cal. Oct. 24, 2012). Das Unternehmen hatte u.a. beantragt, das Verfahren an ein anderes Gericht zu verweisen. Hintergrund ist eine Gerichtsstandsvereinbarung im AdWords-Vertrag zwischen Google und Cybersitter. In der Vergangenheit hatten mindestens zwei Gerichte entschieden, dass diese Klausel auch Klagen wegen der Verletzung von Markenrechten durch andere AdWords-Kunden betrifft (Flowbee International, Inc. v. Google, Inc., 4:10-cv-00668-LB (S.D. Tex. Feb. 8, 2010) und Parts Geek, LLC v. U.S. Auto Parts Network, Inc., 2010 WL 1381005 (D.N.J. April 1, 2010)). Das Gericht in Los Angeles sah dies anders, ohne allerdings die gegenteilige Rechtsprechung zu erwähnen. Mehr dazu auch in meinem Beitrag Suchmaschinenrecht 2010 auf Seite 8. Auch hinsichtlich der von Cybersitter geltend gemachten Ansprüche wollte das Gericht diese noch nicht in diesem frühen Verfahrensstadium im Rahmen einer motion to dismiss verwerfen. Mehr dazu bei Goldman.

Das Verfahren von Jurin fand seinen Abschluss, Jurin v. Google, Inc., 2012 WL 5011007 (E.D. Cal. October 17, 2012). Die erste Klage hatte Jurin zurückgenommen, nachdem sein Anwalt sein Mandat niedergelegt hatte und auch bei seiner zweiten Klage hat sein neuer Anwalt einen Rückzieher gemacht. Das Gericht entschied jetzt zugunsten von Google, wobei dieser Sieg nicht besonders wertvoll sein dürfte. Es fehlte schon an einem vernünftigen Vortrag des Klägers, so dass das Gericht u.a. deshalb die Klage abgewiesen hat, weil es keinerlei Beweise für eine Irreführung von Nutzern ausmachen konnte. Mehr zu dem Verfahren wieder bei Goldman.

In Deutschland steht das Urteil des BGH im Verfahren um „MOST Pralinen“ bevor. In dem Verfahren unter dem Az. I ZR 217/10 geht es u.a. um die Funktion der „weitgehend passenden Keywords“. Zur Entscheidung der Vorinstanz siehe meinen älteren Beitrag.

26.10.12

Verlage contra Google! News aus Frankreich & Brasilien



Der Streit zwischen Google und Zeitungsverlagen wegen des News-Dienstes nimmt immer größere Dimensionen an. Noch ist in Deutschland ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage nicht beschlossen, schon gibt es entsprechende Begehrlichkeiten in Österreich und Frankreich (siehe zusammenfassend zu den letzten Entwicklungen auch "Die anhaltende Diskussion um ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage").

Google hat dabei nun ganz klar gemacht, wie das Unternehmen reagieren würde, wenn die Pläne in Frankreich in die Tat umgesetzt werden: Es würde die Angebote der Verlage aus den Suchergebnissen entfernen. Nach meiner Einschätzung könnte Google auch pokern und es darauf ankommen lassen, ob Gerichte nicht eine Einwilligung annehmen, wenn Verlage ihre Inhalte frei im Netz zugänglich machen und keine Einschränkungen z.B. über robots.txt vornehmen. Eines ist jetzt jedenfalls kommuniziert: Google wird nicht für die dargestellten Snippets zahlen! Lieber gar keine Anzeige der Verlage. Damit dürften diesen eine Vielzahl von Besuchern und in der Folge Werbeeinnahmen entgehen.

Trotz der durch eine Nichtanzeige in den Suchergebnissen folgenden Nachteile haben sich ein Großteil der brasilianischen Verlage (ca. 90%) entschlossen, zukünftig einer Anzeige bei Google News zu widersprechen. Mehr dazu bei Heise.

25.10.12

Verlinkung einer Widerrufsbelehrung in einer E-Mail



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 10 geht es um ein Urteil des EuGH zur Verlinkung einer Widerrufsbelehrung in einer E-Mail:

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, nach der die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website des betreffenden Unternehmens zugänglich gemacht werden, nicht den Anforderungen der genannten Bestimmung entspricht, da diese Informationen weder im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 von dem Unternehmen "erteilt" noch im Sinne derselben Bestimmung vom Verbraucher "erhalten" werden, und dass eine Website wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht als "dauerhafter Datenträger" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 anzusehen ist.

(Antwort des EuGH)

EuGH, Urteil vom 05.07. 2012, Rs. C-49/11

22.10.12

Anbieter müssen ggf. Links zu ihrer Seite für ungültig erklären!



Der Algorithmus von Google greift auf rund 200 Faktoren zurück, um das Ranking einer Webseite in den Suchergebnissen zu bestimmen. Am wichtigsten ist dabei die Linkpopularität einer Seite, also insbesondere von welchen anderen Seiten aus sie verlinkt ist.

Schon immer galt es aber als Problem, dass dieses System darauf beruht, dass Links quasi Empfehlungen für die verlinkte Seite sind. Das stimmt aber z.B. dann nicht mehr, wenn sie gekauft sind. Diese versucht Google nicht zu zählen, steht aber vor dem Problem, sie zu erkennen. Des Weiteren gibt es Links von Spamming-Seiten, z.B. sog. Linkfarmen.

Würde Google Links aus einer solchen sog. „Bad Neighbourhood“ bestrafen, also die verlinkte Seite im Ranking zurücksetzen, wäre dies nicht unproblematisch: Konkurrenten eines Anbieters könnten für eine Eintragung von seiner Website in Linklisten sorgen und ihm so schaden. Im Netz wird schon lange darüber diskutiert, wie Google mit dieser Frage umgeht.

In einem neuen Blogbeitrag in der Webmaster-Zentrale wird ein neues Tool erwähnt. Google weist Webmaster auf Link-Spam hin und darauf, dass deshalb „Maßnahmen ergriffen werden.“ Betroffene Webmaster sollen versuchen, die von Google benannten Links entfernen zu lassen. Ist dies nicht möglich, weil der Betreiber der linkenden Seite auf eine Aufforderung hin nicht reagiert, können Webmaster Links zu ihrer Seite zukünftig für ungültig erklären.


Das bedeutet aus meiner Sicht, dass Google verstärkt gegen Spam-Links vorgeht und es zukünftig am Anbieter liegt, ggf. von ihm selber nicht veranlasste Verlinkungen zu seiner Seite löschen oder für ungültig zu erklären.

Mehr dazu auch in einem You Tube Video.

20.10.12

Termin Internetrecht-Stammtisch München



Seit dem 30.10.2008 gibt es nun schon den Internetrecht-Stammtisch in München. Wer Interesse hat, sich in ungezwungener Atmosphäre über diesen Bereich auszutauschen oder Networking betreiben möchte, ist hier genau richtig. Wir treffen uns nie im gleichen Restaurant und haben inzwischen schon 24 verschiedene Lokale in München besucht! Das 25. Treffen wird am 30.10.2012 im Elia steigen. Wer dabei sein oder in den Verteiler mit meinen Einladungen aufgenommen werden möchte, melde sich bitte per E-Mail bei mir.

Auch Nicht-Juristen sind herzlich willkommen! Und keine Angst: Es wird nicht den ganzen Abend über fachliche Themen geredet! Manchmal schon fast gar nicht :-)

17.10.12

Filterpflichten von Anbietern - EuGH contra BGH?



Ausgangspunkt der Betrachtung zu den Filterpflichten eines Anbieters ist die Rechtsprechung des EuGH, wonach Vermittlern Maßnahmen aufgegeben werden dürfen, die nicht nur der Beendigung der mittels ihrer Dienste begangenen Rechtsverletzungen, sondern auch der Vorbeugung von neuen Rechtsverletzungen dienen. In dem Urteil L’Oreal v. eBay (Urteil v. 19.07.2011, Az. C‑324/09) erwähnt der EuGH erstmals einige zulässige Anordnungen gegen Anbieter, allerdings ausdrücklich ohne diese abschließend aufzuzeigen:

1. Ein Anbieter (hier einer Auktionsplattform) kann durch gerichtliche Anordnung gezwungen werden, den Urheber der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auszuschließen, um zu vermeiden, dass erneute derartige Verletzungen derselben Marken durch denselben Händler auftreten.

2. Dem Anbieter kann aufgegeben werden, Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner als Verkäufer auftretenden Kunden erleichtern.

Was auffällt: Der EuGH spricht nur Maßnahmen an, die ein Anbieter gegen den Nutzer ergreifen muss, von dem die ursprüngliche Rechtsverletzung ausgeht. Diesen muss er ggf. von seinem Dienst ausschließen oder dem in seinen Rechten Verletzten helfen, ihn zu identifizieren. Damit ist ein ganz enger Radius von Maßnahmen angesprochen. Das Modell des BGH, dass ein Anbieter kerngleiche Rechtsverletzungen auch durch Dritte in Zukunft zu unterbinden hat, ist davon sehr weit entfernt.


15.10.12

Spanische Gerichte zu AdWords & Google Cache



In diesem Jahr wurden bislang zwei spannende Urteile zum Suchmaschinenrecht aus Spanien berichtet. Das erste Urteil betraf das Keyword Advertising mit fremden Marken und ist deshalb bemerkenswert, weil es die erste diesbezügliche Entscheidung in Spanien ist. Das Gericht nahm eine Markenrechtsverletzung unter Anwendung der vom EuGH vorgegebenen Grundsätze an. Mehr über den Fall Maherlo Iberica S.L. v. Calzados Fernando García S.L. (Commercial Court #9 of Madrid, December 22, 2011) berichtet Prof. Miquel Peguera „First ruling in Spain dealing with keyword advertising."


12.10.12

Mosley v. Google wegen Prostituiertenbildern



Der Umfang der Prüfpflichten, die Google bezüglich seiner Suchergebnisse treffen, ist einmal mehr auf dem Prüfstand. Vom früheren Motorsportboss Max Mosley finden sich im Netz zahlreiche Bilder von Sex-Parties mit Prostituierten, die vor rund vier Jahren entstanden sind. Zu finden sind sie natürlich auch über die Google Bildersuche. Mosley sieht Google in der Pflicht, Filtersoftware einzusetzen, um die Anzeige dieser rechtsverletzenden Bilder zu unterbinden. Das Unternehmen sieht dies natürlich anders, sprich als das Verlangen von Vorzensur, und das LG Hamburg wird nun über die Sache zu befinden haben...

Das Verfahren könnte insbesondere deshalb interessant werden, weil bislang noch nicht geklärt ist, ob Google sich bei der Bildersuche auf die Haftungsprivilegierung des TMG berufen kann oder nicht. In den Entscheidungen Vorschaubilder I und II des BGH (Urteil v. 29.04.2010, Az. I ZR 69/08 bzw. Urteil v. 19.10.2011, Az. I ZR 140/10) hat das Gericht jeweils eine schlichte Einwilligung des Urhebers angenommen. Wer seine Bilder ohne Zugangsschranken ins Netz stellt, könne üblichen Nutzungshandlungen durch Suchmaschinen hinterher nicht widersprechen. Im Fall Mosley geht es jetzt um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Bilder. Eine Einwilligung gibt es gerade nicht. Von daher wird das LG Hamburg sich zunächst mit einer Störerhaftung von Google befassen müssen (diese wahrscheinlich bejahen) und anschließend mit dem TMG.

8.10.12

Die anhaltende Diskussion um ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage



Der aktuell vorliegende dritte Entwurf für ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage wird weiter kontrovers diskutiert. Nach ihm bestände ein Schutz von kleinsten Auszügen aus Presseberichten vor Suchmaschinen und anderen Aggregatoren. Ob sich das in der Praxis allerdings überhaupt merklich auswirken würden, ist eine noch offene Frage. Geht man davon aus, dass Anbieter, die ihre Inhalte ungeschützt und offen ins Netz stellen, also insbesondere nicht den Zugriff mittels robots.txt ausschließen, eine schlichte Einwilligung zu den Nutzungshandlungen von Suchmaschinen erteilen, dann läuft das Leistungsschutzrecht von Anfang an ins Leere (zu diesem Punkt vertiefend mein Aufsatz "Snippets im Lichte des geplanten Leistungsschutzrechts für Presseverlage" in K&R 2012, 556-563).

Deswegen verwundert es nicht, dass beim Zeitungskongress in Berlin der Präsident des Branchenverbandes BDZV von einer „recht kleinen Lösung“ sprach und Lobbying für ein möglichst breites Leistungsschutzrecht ankündigte. Anderen hingegen geht schon der jetzige Entwurf zu weit. Kultus- und Rechtsausschuss des Bundesrates hielten den Entwurf schnell für unausgewogen und brachten eine Vermutungsregel ins Spiel. Verlage sollten mit ihr in Zukunft nicht mehr in jedem Fall die Abtretung der Rechte von Urhebern darlegen müssen (mehr bei Heise, Bundesrat ringt um Position zum Leistungsschutzrecht). Am Ende der Beratungen stand schließlich eine Empfehlung der Rechts-, Kultur- und Wirtschaftspolitiker des Bundesrats: Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sei zu prüfen, inwieweit die Anerkennung der verlegerischen Leistung besser in die geltende Systematik des Urheberrechtsgesetzes eingefügt werden könne als durch das im Gesetzentwurf vorgesehene Leistungsschutzrecht. Eine künftige Regelung dürfe bestehende Suchmaschinen- und Plattform-Angebote nicht von vornherein diskreditieren, sondern müsse jeweils im Einzelfall eine kritische Würdigung ihrer urheberrechtlichen Relevanz ermöglichen. Es sollte erwogen werden, dem § 10 UrhG einen neuen Absatz 4 anzufügen, der aufgrund einer Vermutungsregel die Prozessführungsbefugnis der Presseverleger im Autoreninteresse erleichtert.

Bruno Kramm von der Piratenpartei hat ferner die Petition „Urheberrecht - Ablehnung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage vom 16.08.2012" auf den Weg gebracht. Diese wird aller Voraussicht nach das Quorum von 50.000 Mitzeichnern bis zum 10.10.2012 nicht erreichen. Das dürfte aber vor allem daran liegen, dass die Petition handwerklich nicht besonders gelungen ist. So wird z.B. die angebliche Verfassungswidrigkeit des Gesetzesvorhabens zwar behauptet, aber nicht begründet.

Der französische Verlegerverband SPQN hat den deutschen Entwurf zum Anlass genommen, eigene Vorstellungen beim Ministerium einzureichen. Der deutsche Gesetzesentwurf sein eine „Quelle der Motivation und Inspiration“. Die Idee eines Leistungsschutzrecht ist damit leider auch schon auf europäischer Ebene angekommen...

Ergänzung vom 15.10.2012: Entgegen der Empfehlung der Ausschüsse hat der Bundesrat letztlich wenig Kritik am Leistungsschutzrecht geübt, siehe Heise.

5.10.12

2 Thesen zur Auslegung des Rechts auf Vergessenwerden im Kontext von Suchmaschinen


Ein Kernelement des Rechts auf Vergessenwerden nach Art. 17 des Entwurfs der EU-Datenschutzverordnung (siehe dazu diesen Beitrag) ist die Verpflichtung des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, auf Verlangen nicht nur die Daten aus dem eigenen System zu löschen, sondern auch bei Dritten dafür zu sorgen, dass es zu keiner weiteren Verbreitung der Daten kommt.

Was könnte das nun für die Praxis bedeuten? Zunächst einmal ist die Annahme naheliegend, dass derjenige, der eine personenbezogene Information von seiner Webeite löschen muss, auch dafür Sorge zu tragen hat, dass diese nicht weiterhin über Google zugänglich ist, z.B. über den Text eines Snippets oder über den Google Cache.

3.10.12

Das Recht auf Vergessenwerden nach dem Entwurf der EU-Datenschutzverordnung



Suchmaschinen sind die Gatekeeper des Internet. Wer etwas im Netz sucht, für den sind sie oder hierzulande fast ausschließlich Google der Startpunkt. Wer umgekehrt nicht will, dass etwas über ihn gefunden wird, der muss zumindest auch an dieser Stelle ansetzen. Was nicht über Google auffindbar ist, existiert für viele Nutzer nicht mehr. Dem entsprechend können Suchdienste auch in den Fokus rücken, wenn es um das sog. Recht auf Vergessenwerden geht. Zu diesem will ich heute allgemein kurz die Grundlagen nach der geplanten EU-Datenschutzverordnung darstellen, um im nächsten Beitrag über mögliche Auswirkungen auf Suchmaschinen zu spekulieren.

1.10.12

Lohnen sich Klagen wegen der Verwendung der eigenen Marke als Keyword?



Goldman bespricht in seinem Blog ebenfalls die Studie von, über die ich diese Woche berichtet habe. Interessant sind dabei vor allem die darüber hinausgehenden Überlegungen, welchen Schaden die Kläger in Keyword Advertising Verfahren bislang behauptet haben:

In Storus v. Aroa erhielten die streitgegenständlichen Anzeigen innerhalb von 11 Monaten 1374 Klicks, in King v. ZymoGenetics 84, in Sellify v. Amazon 61 (wobei die Anzeige rund 1000mal gezeigt wurde) und in InternetShopsInc.com v. Six C 35 Klicks, die zu keinem einzigen Verkauf führten. Im Verfahren 800-JR Cigar v. GoTo.com hat der Werbekunden mit seinen Anzeigen immerhin Einnahmen in Höhe von 345 Dollar erzielt, in 1-800 Contacts v. Lens.com lediglich 20 Dollar. Trotzdem sind Markeninhaber in den USA schon einmal bereit, auch eine halbe Million Dollar in ihre Rechtedurchsetzung zu stecken...

Fazit der letzten beiden Posts damit, dass Markeninhaber viel Geld investieren, um äußerst geringe Schäden durch den Gebrauch ihrer Marke zu verhindern. Ihre Konkurrenten profitieren kaum von den Anzeigen und Nutzer nehmen ohnehin nur selten eine wirtschaftliche Verbindung zwischen Markeninhaber und Werbekunden an. Damit wird es auch schwer, eine Rechtsverletzung zu beweisen.