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8.10.12

Die anhaltende Diskussion um ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage



Der aktuell vorliegende dritte Entwurf für ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage wird weiter kontrovers diskutiert. Nach ihm bestände ein Schutz von kleinsten Auszügen aus Presseberichten vor Suchmaschinen und anderen Aggregatoren. Ob sich das in der Praxis allerdings überhaupt merklich auswirken würden, ist eine noch offene Frage. Geht man davon aus, dass Anbieter, die ihre Inhalte ungeschützt und offen ins Netz stellen, also insbesondere nicht den Zugriff mittels robots.txt ausschließen, eine schlichte Einwilligung zu den Nutzungshandlungen von Suchmaschinen erteilen, dann läuft das Leistungsschutzrecht von Anfang an ins Leere (zu diesem Punkt vertiefend mein Aufsatz "Snippets im Lichte des geplanten Leistungsschutzrechts für Presseverlage" in K&R 2012, 556-563).

Deswegen verwundert es nicht, dass beim Zeitungskongress in Berlin der Präsident des Branchenverbandes BDZV von einer „recht kleinen Lösung“ sprach und Lobbying für ein möglichst breites Leistungsschutzrecht ankündigte. Anderen hingegen geht schon der jetzige Entwurf zu weit. Kultus- und Rechtsausschuss des Bundesrates hielten den Entwurf schnell für unausgewogen und brachten eine Vermutungsregel ins Spiel. Verlage sollten mit ihr in Zukunft nicht mehr in jedem Fall die Abtretung der Rechte von Urhebern darlegen müssen (mehr bei Heise, Bundesrat ringt um Position zum Leistungsschutzrecht). Am Ende der Beratungen stand schließlich eine Empfehlung der Rechts-, Kultur- und Wirtschaftspolitiker des Bundesrats: Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sei zu prüfen, inwieweit die Anerkennung der verlegerischen Leistung besser in die geltende Systematik des Urheberrechtsgesetzes eingefügt werden könne als durch das im Gesetzentwurf vorgesehene Leistungsschutzrecht. Eine künftige Regelung dürfe bestehende Suchmaschinen- und Plattform-Angebote nicht von vornherein diskreditieren, sondern müsse jeweils im Einzelfall eine kritische Würdigung ihrer urheberrechtlichen Relevanz ermöglichen. Es sollte erwogen werden, dem § 10 UrhG einen neuen Absatz 4 anzufügen, der aufgrund einer Vermutungsregel die Prozessführungsbefugnis der Presseverleger im Autoreninteresse erleichtert.

Bruno Kramm von der Piratenpartei hat ferner die Petition „Urheberrecht - Ablehnung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage vom 16.08.2012" auf den Weg gebracht. Diese wird aller Voraussicht nach das Quorum von 50.000 Mitzeichnern bis zum 10.10.2012 nicht erreichen. Das dürfte aber vor allem daran liegen, dass die Petition handwerklich nicht besonders gelungen ist. So wird z.B. die angebliche Verfassungswidrigkeit des Gesetzesvorhabens zwar behauptet, aber nicht begründet.

Der französische Verlegerverband SPQN hat den deutschen Entwurf zum Anlass genommen, eigene Vorstellungen beim Ministerium einzureichen. Der deutsche Gesetzesentwurf sein eine „Quelle der Motivation und Inspiration“. Die Idee eines Leistungsschutzrecht ist damit leider auch schon auf europäischer Ebene angekommen...

Ergänzung vom 15.10.2012: Entgegen der Empfehlung der Ausschüsse hat der Bundesrat letztlich wenig Kritik am Leistungsschutzrecht geübt, siehe Heise.

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