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19.6.13

Haftung für Ehegatten beim Filesharing



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 6 geht es um die ...


Haftung für Ehegatten beim Filesharing

Ein Ehepartner kann dem anderen Ehepartner, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat, seinen Internetanschluss überlassen, ohne ihn ständig überwachen zu müssen.


(Leitsatz des Verfassers)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.3.2013, Az. 11 W 8/13

Sachverhalt (zusammengefasst)

Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, da dieser über seinen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Filmwerke des Klägers ohne dessen Zustimmung zum Download angeboten habe. Hierbei ist der Kläger davon ausgegangen, dass sich nach den Regeln des Anscheinsbeweises die Täterschaft des Beklagten ergebe. Nachdem die Ehefrau des Beklagten jedoch eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich zur Zahlung verpflichtet hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt. Der Beklagte hat der Erledigung nicht widersprochen. Das Landgericht hat daraufhin die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Hiergegen wendet sich dieser mit der sofortigen Beschwerde.





Gründe (zusammengefasst):

Das OLG Frankfurt a.M. hat die sofortige Beschwerde für unbegründet erachtet. Bei der nach § 91 a ZPO zu treffende Ermessensentscheidung ist im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang ausschlaggebend. Ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Klägers scheidet aus.

Dass der Beklagte als Täter der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung nach §§ 19a, 97 UrhG auf Unterlassung und Schadensersatz haftet, wird von dem Kläger selbst nicht mehr geltend gemacht.

Der Beklagte haftet auch nicht als Teilnehmer der durch seine Ehefrau begangenen Urheberrechtsverletzung. Hierzu fehlt es an tatsächlichem Vortrag. Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagte in sonstiger Weise als Störer für die durch seine Ehefrau begangene Urheberrechtsverletzung haftet. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Ein solcher Beitrag kann von dem Beklagten dadurch geleistet worden sein, dass er seiner Ehefrau den Zugang zum Internet zur Verfügung gestellt hat. Allerdings setzt die Haftung desjenigen, der selbst weder Täter noch Teilnehmer der Verletzung ist, die Verletzung vor Prüfpflichten voraus. Andernfalls würde die Störerhaftung in nicht hinnehmbarer Weise auf Dritte erstreckt, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben.

Den Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen dritten Personen überlässt, trifft eine Pflicht, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, nur, soweit für ihn ein konkreter Anlass für die Befürchtung besteht, der Nutzer werde den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen. Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können. Ein Ehemann kann daher seiner Ehefrau, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat, den auf seinen Namen laufenden Internetanschluss überlassen, ohne diese ständig überwachen zu müssen. Sofern der Anschlussinhaber nicht mit einer Rechtsverletzung durch seinen Ehepartner rechnen muss, sind Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflichten diesem gegenüber unzumutbar.

Im Verhältnis des Beklagten zu seiner Ehefrau ist keine Verletzung zumutbarer Prüfpflichten festzustellen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte wusste oder annehmen musste, sein Ehefrau werde über seinen Internetanschluss Rechtsverletzungen begehen, die er durch zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können, sind nicht ersichtlich. Insoweit wäre es Sache des darlegungsbelasteten Klägers gewesen, denjenigen Kausalverlauf schlüssig darzulegen und ggf. zu beweisen, der eine Störerhaftung des Beklagten begründen könnte. Können nämlich schon weitergehende - sekundäre - Darlegungen des Anschlussinhabers als diejenige, dass Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können, bei der täterschaftlichen Haftung, bei der zudem eine tatsächliche Vermutung gegen den Anschlussinhaber streitet, nicht verlangt werden, kann dies erst recht nicht bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme als Störer gefordert werden.

1 comment:

Greg Prosmushkin said...

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