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17.4.13

Angabe einer voraussichtlichen Versanddauer



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 4/2013 geht es um die Angabe einer voraussichtlichen Versanddauer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Ein Unternehmer, der sich mit der Angabe “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorbehält, handelt wettbewerbswidrig.
(Leitsatz des Verfassers)


OLG Bremen, Urteil vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12


Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Parteien konkurrieren im Handel mit Bar- und Partyartikeln. Die Klägerin wendet sich gegen eine Internetwerbung des Beklagten für Boston Shaker bei Amazon. Sie beanstandet u.a. die Angabe “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage.”


Gründe (zusammengefasst):

Das OLG Bremen hat den Unterlassungsantrag nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 308 Nr. 1 BGB für begründet erachtet.

Bei der Angabe “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB. Sie stehen auf der Website im unmittelbaren Kontext z.B. mit Hinweisen zur Garantie, Rücknahme-­ und Erstattungsrichtlinien und Versandkosten. Eine ausdrückliche Bezeichnung als “Allgemeine Geschäftsbedingung” ist ebenso wenig erforderlich wie eine Eingliederung in eine derartige Rubrik, um der Angabe die Qualifikation als Vertragsbedingung beizumessen.

Die Versanddauerbestimmung ist gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, da sich die Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorbehält. Damit werden, was die Vorschrift verhindern soll, die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte, vor allem die aus §§ 281, 323 und 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB ausgehöhlt. Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erschwert es dem Kunden insbesondere, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Wird die Angabe zur Versanddauer durch den Zusatz “voraussichtlich” relativiert, kann der Kunde nicht selbst zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in Verzug setzen kann.

Dieser Bewertung steht nicht der Umstand entgegen, dass andererseits Angaben wie “Lieferfrist ca. 3 Tage” keinen Bedenken unterliegen (Senat, Beschl. v. 18.05.2009 - 2 U 42/09; Gruneberg in: Palandt BGB 71. Aufl., Rn. 8 zu § 308). Dieselben werden deshalb für zulässig angesehen, weil sich hier die Lieferzeit nach dem Verständnis des Kunden hinreichend zuverlässig eingrenzen lässt. Die “ungefähre” Festlegung, die die Abkürzung “ca.” bedeutet, ermöglicht dem Verbraucher ein Verständnis, wonach die Frist - wenn auch unter dem Vorbehalt gewisser Schwankungen - im Wesentlichen festgelegt ist und die tatsächliche Lieferzeit von dem mitgeteilten Zeitrahmen (z.B. 3 Tage) nur in einem geringfügigen Maße (vielleicht 1-2 Tage) abweichen darf. Schränkt der Verwender aber seine Lieferzeitangabe durch den Zusatz “voraussichtlich” ein, so zieht er sich damit auf eine zeitliche Prognose zurück, die letztlich von einer subjektiven Einschätzung abhängt, die nicht unbedingt zutreffen muss und auf deren - auch nur ungefähres - Eintreffen er sich nicht festlegen will. Vergleichbar dem ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 308 Nr. 1 BGB zu beanstandenden Zusatz “in der Regel” (dazu z.B. Senat, Beschl. v. 08.09.2009 - 2 W 55/09; KG NJW 2007, 2266) fehlt es hier an der dem Verbraucher hinreichende Verlässlichkeit verschaffenden Bestimmtheit oder zumindest Eingrenzbarkeit, weil Ausnahmefälle nicht definiert sind und für diese auch nichts geregelt ist.


Praxishinweis:

Das Urteil hat zu einem hohen Abmahnrisiko für Händler geführt, die auf Plattformen agieren, bei denen hinsichtlich der Angabe der Versanddauer das Wort „voraussichtlich“ oder dem nahe stehende Begriffe wie „gewöhnlich“ oder „normalerweise“ (zwingend) vorgegeben sind. Auch eBay war davon betroffen. Das Unternehmen hat jedoch inzwischen als Reaktion auf die Entscheidung des OLG Bremen die Angabe “Lieferung: Voraussichtlich innerhalb von 2-3 Werktagen nach Zahlungseingang.“ in „Lieferung: Innerhalb von ca. 2-3 Werktagen nach Zahlungseingang“ verändert.
 
Die Ansicht des Gerichts mutet sehr spitzfindig an und es ist fraglich, ob Kunden wirklich diese Unterschiede zwischen der Angabe von „ca.“ und „voraussichtlich“ sehen. Der Duden gibt als Synonym für vermutlich höchstwahrscheinlich (und ferner z.B. geschätzt, wohl, vermutlich) an, für ca. schätzungsweise (und ferner z.B. circa und ungefähr). Damit ließe sich nach dem Sprachgebrauch entgegen dem OLG Bremen auch ein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad für eine Lieferdauer bei „vermutlich“ als bei „ca.“ begründen. Gleichwohl sind Plattformbetreiber gehalten, ihre Voreinstellung dem Stand der Rechtsprechung anzupassen, um ihre Nutzer vor Abmahnungen zu schützen und dementsprechend eine „ca.“-Angabe zuzulassen.


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