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5.3.13

Aktuelle Rechtsprechung zum Framing in der Übersicht



Im Rahmen meiner ersten Einschätzung zur neuen Google Bildersuche (Die neue Google-Bildersuche - Urheberrechtswidrig?) habe ich darauf hingewiesen, dass eine entscheidende Weichenstellung die Frage danach ist, ob bei der Anzeige des Bildes in Originalgröße ein Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers tangiert wird. Google realisiert die Darstellung mittels eines Inline-Links. Damit liegt sicher keine Vervielfältigung vor, § 16 UrhG, aber möglicherweise eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG.

Grund genug, sich heute näher mit der aktuellen Rechtsprechung zu Inline Linking und Framing in Deutschland zu beschäftigen und einen Überblick zu geben.



OLG Köln, Urteil vom 14.09.2012, Az. 6 U 73/12
Vorinstanz, LG Köln, 28 O 923/11

"In einem solchen Fall liegt keine urheberrechtliche Nutzungshandlung vor, weil nicht der Linksetzer, sondern derjenige, der die Inhalte ins Internet gestellt hat, darüber entscheidet, ob sie der Öffentlichkeit zugänglich bleiben; werden sie von dem fremden Server gelöscht, geht der Link ins Leere (vgl. BGHZ 156, 1 = GRUR 2003, 958 [962] = WRP 2003, 1341 - Paperboy). Die dem „framed link” eigene besondere Anschau­lichkeit und der damit gegenüber dem Nutzer erzeugte visuelle Eindruck eines einheitlichen Internetauftritts führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung (vgl. Schricker / Loewenheim / von Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a Rn. 46; Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a Rn. 29; vgl. in diesem Sinne auch das Senatsurteil vom 16.03.2012 - 6 U 206/11 - MMR 2012, 552).

Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner die in einem Frame seines Internetauftritts sichtbaren Inhalte der Amazon-Seiten aus Sicht eines verständigen Internetnutzers nicht einmal zu Eigen gemacht, sondern im Gegenteil deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich dabei um eine in Partner­schaft mit amazon erbrachte, von dem Plattformbetreiber wegen ihrer Wer­be­­wirkung vergütete Weiterleitung auf fremde Inhalte handelt (vgl. Senatsurteil vom 16.03.2012 - 6 U 206/11 - MMR 2012, 552 zu einer insoweit vergleichbaren Fallgestaltung)."
 
Das OLG Köln bewegt sich zunächst ganz auf den Begründungswegen des BGH hinsichtlich des Deep Linking und sieht keinen Grund, nach der Art des Links zu differenzieren. Werden die verlinkten Inhalte gelöscht, geht der Link ins Leere. Der Linkprovider übt keine Kontrolle aus. Damit hätte es das OLG Köln bewenden lassen können. Es weist aber zusätzlich darauf hin, dass in der konkreten Gestaltung die geframten Inhalte auch nicht zu Eigen gemacht worden sind. Das wirft die Frage auf, was wäre, wenn die Herkunft unklar bliebe. Nach den Eingangsbemerkungen müsste weiterhin das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nicht berührt sein. Dann wären die Ausführungen zum zu Eigen machen jedoch überflüssig gewesen.
 
LG Köln, Urteil vom 21.9.2011, Az. 28 O 41/11
 
Ähnliche Ausführungen, auch zum zu Eigen machen, finden sich in diesem Urteil:
 
"Die Beklagte haftet auch nicht deshalb, weil sie sich die streitgegenständlichen Inhalte der unter dem Link abrufbaren Online-Reisekataloge zu Eigen gemacht hätte und damit bei normativer Betrachtung von einem eigenständigen öffentlichen Zugänglichmachen auszugehen wäre.
Ein zu Eigen machen fremder Inhalte liegt nur vor, wenn der Anbieter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles aus der Sicht eines verständigen Internetnutzers die Verantwortung für die über seine Internetseite veröffentlichten Inhalte übernimmt (BGH v. 12.11.2009, I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 - Marions Kochbuch). Dies ist nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht gegeben. Der verständige Internetnutzer wird die Onlinereisekataloge vielmehr als fremde Inhalte erkennen. Dies ergibt sich aus folgendem:

Zwar ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Verlinkung auf die Online-Reisekataloge im Wege des Framing erfolgt. Es öffnet sich also kein neues Browserfenster, indem erkennbar auf eine fremde Quelle verwiesen wird. Vielmehr werden die Kataloge in die eigene Internetseite der Beklagten derart eingebunden, dass die Verlinkung fremder Inhalte auf den ersten Blick nicht erkennbar ist. Die Erkennbarkeit folgt indes aus den sonstigen Umständen. So ist zum einen jede Seite der Online-Katalogsuche überschrieben mit dem Hinweis:
„Dieser Service wird ihnen von P.de zur Verfügung gestellt. Powered by Y.
 
OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.11.2011, Az. I-20 U 42/11
 
"Anders als das erstinstanzliche Gericht und Literaturstimmen meinen (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl.,§ 19a Rn. 46; Ott, Haftung für Embedded Videos von YouTube und anderen Videoplattformen im Internet, ZUM 2008, 556, 559), ist der hier vorliegende Fall eines sogenannten Embedded Content anders zu beurteilen als das urheberrechtlich unproblematische Setzen eines einfachen Hyperlinks (ähnlich auch LG München I ZUM 2007, 224 ff. LG Düsseldorf ZUM 2008, 338; Ullrich, Webradioportale, Embedded Videos & Co. – Inline-Linking und Framing als Grundlage urheberrechtlich relevanter (Anschluss-)Wiedergaben, ZUM 2010, 853, 861). Derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Er verweist damit lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert (BGHZ 156, 1, 12, 14 – Paperboy). Bei dem "Embedded Content" dagegen wird das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten.

Durch die Veröffentlichung der betreffenden Fotos hat der Kläger im Streitfall zwar den Nutzern den Zugang selbst eröffnet. Der Zugang zu den gegenständlichen Bildern sollte jedoch nach den erkennbaren Willen des Klägers nur auf dem von ihm vorgesehenen Weg über seine Webseite erfolgen. Um die Bilder zu sehen, müssen die Internetnutzer zwangsläufig seine Webseite aufsuchen und zur Kenntnis nehmen. Trotz der Unentgeltlichkeit des Zugriffes ist das Betreiben der Webseite darauf ausgerichtet, die Aufmerksamkeit der kommerziellen Nutzer mit dem Zweck des Abschlusses von Lizenzverträgen zu gewinnen und die Attraktivität der Webseite für die Platzierung von Bannerwerbung zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund bedient sich der Linksetzende der Werke des Berechtigten, um eigene Inhalte oder die Website eines Dritten attraktiver zu gestalten.
"
Das OLG Düsseldorf hält das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung beim Inline Linking also für berührt. Es stellt dabei anscheinend auf Wertungsgesichtspunkte ab: Der Verwender nutzt das Bild, um seine Seite attraktiver zu machen und schädigt dabei den Urheber.
 
KG, Urteil vom 21.3.2012, Az. 24 U 130/10
 
"In der Literatur wird für das im Rahmen eines Frames dargestellte Werk die Auffassung vertreten, der bloße Eindruck eines eigenen Angebots reiche für § 19a UrhG nicht aus. Maßgebend sei, dass die verlinkte Webseite unmittelbar vom fremden Internetauftritt in den Computer des Nutzers geladen werde; nur dieser – und nicht der Linksetzer - nehme die Vervielfältigungshandlung vor (vgl. Schricker/ Loewenheim a.a.O. § 16 Rdn.24; von Ungern-Sternberg aa.O. § 19a Rdn.46). Befürwortet wird weiter eine Vervielfältigungshandlung durch den Linksetzer, da diesem die Herrschaft über diese obliege (vgl. Fromm/Nordemann/ Dustmann, a.a.O. § 16 Rdn.30), aber auch eine eigene unbenannte Nutzungsart durch Integration in die eigene Webseite (vgl. Ott, ZUM 2008, 556/560). Schließlich wird das Framing unabhängig davon, ob die fremde Seite als solche erkennbar bleibt, als eigene Nutzungshandlung in Form einer öffentlichen Weiterzugänglichmachung (entsprechend der Weitersendung) angesehen, da das eigene Angebot weiter wahrnehmbar bleibe und der Schutzgegenstand daher auch im eigenen Namen und zu eigenen Zwecken übermittelt werde (vgl. Ullrich ZUM 2011, 853/858ff.).

bb) Vorliegend kann der dargestellte Meinungsstreit dahingestellt bleiben, da ein Eingriff der Beklagten in der Klägerin zustehende urheberrechtliche Nutzungsrechte bei der vorliegenden Fallgestaltung jedenfalls im Ergebnis zu bejahen ist. Dabei ist nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs - Session-ID – davon auszugehen, dass ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) vorliegt, da die Klägerin – wie nach ihrem unbestrittenen Vortrag anzunehmen - Schutzvorrichtungen gegen direkte Zugriffe auf ihre Karten installiert hatte und den Zugriff der Streithelferin auf ihren Server über die für sie eingerichtete Schnittstelle nur im Rahmen der mit ihr getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zugelassen hatte. Nur vorsorglich wird daher bemerkt, dass die beim Framing - anders als beim bloßen Hyperlink - erfolgende Integration der fremden Webseite in den eigenen Internetauftritt eine eigenständige Verwertungshandlung des Betreibers der Webseite darstellt, was gegen ein bloßes Anknüpfen an Vervielfältigungshandlungen des Nutzers spricht."

 
Fazit:
Die Gerichte sind sich noch uneinig, ob die Erwägungen des BGH im Paperboy-Urteil 1:1 auf Framing und Inline Linking übertragen werden können oder ob nicht andere Gesichtspunkte mit zu berücksichtigen sein könnten. Mehr Klarheit wird nur eine Entscheidung des BGH bringen. Bis dahin bewegt sich Google weiter auf einem gefährlichen Gleis mit der Anzeige der Vollbilder im Rahmen der neuen Bildersuche.
 
 

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