Über den Blog

Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.

Links & Law gibt es bereits seit November 2002 und seit November 2004 eine News-Rubrik, in der sich mittlerweile mehr als 2000 Einträge finden!

Mehr über mich und Links & Law demnächst in einem Blog-Beitrag!



22.3.13

Bundesrat blockiert Leistungsschutzrecht ... nicht!


Kein guter Tag für das Netz. Führende Sozialdemokraten hatten zwar ursprünglich angekündigt, die Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage im Bundesrat blockieren zu wollen. Daraus wurde jetzt allerdings nichts. Der Bundesrat hat keinen Einspruch erhoben, obwohl Schwarz-Gelb in der Länderkammer in der Minderheit sind. Ein entsprechender Vorstoß der rot-grünen Landesregierung in Schleswig-Holstein fand nicht die nötige Mehrheit. Damit kann das umstrittene Gesetz demnächst in Kraft treten. Ring frei für die nächste Runde zwischen Presseverlagen und Google. Denn das Gesetz ist inhaltlich alles andere als eindeutig. Ob Google News ohne Einwilligung der Verlage so fortbestehen kann, werden wir wohl erst in einigen Monaten / Jahren sicher wissen ... Rechtssicherheit sieht anders aus.

Mehr bei Heise.

17.3.13

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Verwendung von Google Maps?




Einem Arbeitgeber erschien die Fahrtkostenabrechnung eines Mitarbeiters zu hoch. Er errechnete die Fahrtstrecke mit Google Maps und sah sich dadurch bestätigt. Er mahnte daraufhin seinen Mitarbeiter ab. Der Betriebsrat sah darin allerdings einen Verstoß gegen § 87 Nr. 5 BetrVG, wonach der Betriebsrat mitzubestimmen hat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Er forderte den Arbeitgeber deshalb auf, Google Maps nicht mehr einzusetzen.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg beurteilte dies jedoch anders (H 6 TaBV 103/11) und erkannte kein Mitbestimmungsrecht zu:

„... Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich mit dem Arbeitsgericht, dass die Verwendung von "Google Maps" im Rahmen der Kontrolle von Fahrgeldabrechnungen eines Arbeitnehmers nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fällt. Es handelt sich zwar um eine technische Einrichtung im Sinne der vorgenannten Rechtsgrundsätze, es fehlt aber insoweit an einer Bestimmung zur Überwachung und am Unmittelbarkeitserfordernis. Bereits die Datenerhebung betrifft nicht das Sammeln von Verhaltens- oder Leistungsdaten der Arbeitnehmer. Eingegeben wird zwar auch der Wohn- oder Arbeitsort, jedoch sind diese Daten an sich nicht aussagekräftig, um mit ihnen auf ein Verhalten oder eine Leistung zu schließen. Auch die Verarbeitung dieser Daten in ihrer Verknüpfung sagt nichts dergleichen aus, vielmehr ergibt sich eine schlichte Entfernungsangabe zwischen den eingegebenen Orten. "Google Maps" ist damit ein technisches Hilfsmittel, um Fakten zu sammeln, die völlig unabhängig von einem Verhalten oder einer Leistung des betroffenen Arbeitnehmers bestehen. Erst durch den Abgleich dieser so gefundenen Ergebnisse - die noch nicht einmal zuverlässig sein müssen (vgl. zum Routenplaner BAG 18.11.2010 - 6 AZR 273/10 - n.v., [...]) - mit den Angaben des Arbeitnehmers über seine Fahrleistungen ergibt sich durch menschliches Zutun der Überwachungserfolg. Insoweit gleicht "Google Maps" dem zitierten Taschenrechner, mit dem etwa Angaben eines Arbeitnehmers zu aufgeschriebenen Stunden nachgerechnet werden. Ähnliches gilt für andere Internetanwendungen, bspw. Wikipedia, mit der Angaben eines Arbeitnehmers zu Maßeinheiten o.ä. überprüft werden können, Übersetzungsprogramme, Zinsrechner, Währungsrechner usw. Es handelt sich um technische Hilfsmittel, die nicht zur Überwachung bestimmt sind und erst im Rahmen von Kontrollmaßnahmen zum Abgleich von Fakten durch menschliches Tun genutzt werden. Auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung bedarf es keines betriebsverfassungsrechtlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei deren Verwendung.“

13.3.13

Google - Millionenstrafe wegen WLAN-Aufzeichnungen



Zwischen 2007 und 2010 hatten die Kamerawagen von Google für Street View nicht nur Fotos aufgenommen, sondern auch –versehentlich?- die Daten von WLAN-Netzwerken gesammelt, teilweise auch E-Mails, unverschlüsselte Passwörter und andere sensible Inhalte. Dies hat u.a. zu Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft von 38 US-Bundesstaaten geführt. Für eine Einigung in dem Rechtsstreit muss Google nun 7 Millionen US-Dollar (rund 5,4 Millionen Euro) zahlen und hat sich zu einigen weiteren Zugeständnissen durchgerungen, etwa der Entwicklung eines internen Datenschutzprogramms. Siehe dazu näher die Mitteilung des Generalstaatsanwalts von Connecticut:

“... While the $7 million is significant, the importance of this agreement goes beyond financial terms. Consumers have a reasonable expectation of privacy. This agreement recognizes those rights and ensures that Google will not use similar tactics in the future to collect personal information without permission from unsuspecting consumers,” Attorney General Jepsen said.

The agreement also requires Google to: engage in a comprehensive employee education program about the privacy or confidentiality of user data; to sponsor a nationwide public service campaign to help educate consumers about securing their wireless networks and protecting personal information; and to continue to secure, and eventually destroy, the data collected and stored by its Street View vehicles nationwide between 2008 and March 2010. Google also collected similar data around the world...“


9.3.13

Terminhinweis: Nächster Internetrecht-Stammtisch


Der nächste Internetrecht-Stammtisch München findet am Do, 21.3.2013 bei einem Inder statt. Wer Interesse an einer Teilnahme hat und mehr erfahren möchte, schicke mir bitte eine E-Mail.

8.3.13

Double-Opt-In-Verfahren bei Newslettern



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 3/2013 geht es um das kontrovers diskutierte Urteil des OLG München zum Double-Opt-In-Verfahren bei Newslettern


1. Bereits der Versand einer E-Mail mit einem Link zur Bestätigung einer Anmeldung zu einem Newsletter kann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

2. Eine derartige Bestätigungsmail stellt Werbung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.

(Leitsätze des Verfassers)


OLG München, Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12

6.3.13

Fehlende Angabe des Vertretungsberechtigten im Impressum



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 3/2013 geht es um die fehlende Angabe des Vertretungsberechtigten im Impressum einer Webseite.

1. Soweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB (i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten im Impressum fordern, stellen sie mangels hinreichender Grundlage im Unionsrecht keine Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar.

2. Die vorenthaltene Information über einen Vertretungsberechtigten der juristischen Person ist nicht wesentlich i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG.

(Leitsätze des Verfassers)

KG, Beschluss vom 21.09.2012, Az. 5 W 204/12

5.3.13

Aktuelle Rechtsprechung zum Framing in der Übersicht



Im Rahmen meiner ersten Einschätzung zur neuen Google Bildersuche (Die neue Google-Bildersuche - Urheberrechtswidrig?) habe ich darauf hingewiesen, dass eine entscheidende Weichenstellung die Frage danach ist, ob bei der Anzeige des Bildes in Originalgröße ein Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers tangiert wird. Google realisiert die Darstellung mittels eines Inline-Links. Damit liegt sicher keine Vervielfältigung vor, § 16 UrhG, aber möglicherweise eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG.

Grund genug, sich heute näher mit der aktuellen Rechtsprechung zu Inline Linking und Framing in Deutschland zu beschäftigen und einen Überblick zu geben.

4.3.13

Presseverlage v. Google: Die nächste Runde wird eröffnet



In der Öffentlichkeit herrscht noch der Eindruck vor, Google hätte durch die Entschärfung des Leistungsschutzrechts vor der Beschlussfassung des Bundestages einen klaren Sieg davongetragen und das Unternehmen sei von der Gesetzesänderung nun nicht mehr betroffen. Die Änderungen am Gesetzestext sind aber alles andere als eindeutig und die Presseverlage werden jetzt sicher nicht die Flinte ins Korn werfen, sondern versuchen, Google zu Lizenzzahlungen zu bewegen. Ihr Argument dabei wird sein, dass die Snippets von Google nicht lediglich einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte sind, die nach der geänderten Fassung erlaubt sind.

Ein Sprecher des Bundesverbandes deutscher Zeitungsverleger (BDZV) hat dem Journalisten Stefan Niggemeier gegenüber gesagt: "Der Wille des Gesetz­ge­bers, wie er auch heute in der Bun­des­tags­de­batte aus­ge­drückt wurde, ist unver­kenn­bar dar­auf gerich­tet, kleinste Text­aus­schnitte wie zum Bei­spiel Über­schrif­ten und ein­zelne Wör­ter, nicht vom Leis­tungs­schutz­recht erfas­sen zu las­sen; die län­gen­mä­ßig dar­über hin­aus gehen­den Aus­züge jedoch schon. Die Äuße­run­gen der Koali­ti­ons­ver­tre­ter in der Bun­des­tags­de­batte dazu waren heute unmiss­ver­ständ­lich. Die Google-Suchergebnisse gehen über die nicht erfass­ten Län­gen hinaus."

3.3.13

USA: Berufungsurteil im Verfahren Habush v. Cannon



Die Buchung der Keywörter "Habush" und "Rottier" hat in den USA zu einem seit 2009 andauernden Gerichtverfahren zweier Anwaltskanzleien geführt. Habush und Rottier sind die Namen von Anwälten einer konkurrierenden Kanzlei. Habush stützte die Klage dabei nicht auf auf das Markenrecht, sondern auf eine Verletzung des "publicity rights" nach dem Recht von Wisconsin, das die Benutzung eines fremden Namens zu geschäftlichen Zwecken untersagt.

Nach diversen Urteilen in den letzten Jahren, stellt das Urteil des Berufungsgerichts von Ende Februar nun den zumindest vorläufigen Endpunkt dar. Es wies die Klage ab. Während in den USA mittlerweile geklärt ist, dass die Buchung einer Marke als Keyword einen "use" derselben im Sinne des Markenrechts ist, sah das Berufungsgericht dies im Zusammenhang mit Wisconsin Stat. §995.50(1) anders und lehnte hier einen "use" des Namens der Anwälte ab. Es verwies dabei insbesondere auf einen Vergleich mit der Offline-Welt. So könnten die Anwälte ohne weiteres Werbeflächen neben konkurrierenden Kanzleien nutzen, um für sich Werbung zu machen. Nutzten sie dazu einen Vermittler und würde sie ihm sagen, neben der Kanzlei XY Werbung anzubringen (hier müssten sie im Unterschied zu einer eigenen Werbeaktion dem Dritten den Namen der konkurrierenden Anwälte sagen), würde sich an der Zulässigkeit der Aktion unter Wertungsgesichtspunkten nichts ändern:

"We agree with the circuit court, and with Habush’s and Rottier’s apparent concession, that locating an advertisement or business near an established competitor to take advantage of the flow of potential customers or clients to the established business is not a practice the legislature intended to prohibit by adopting WIS. STAT. § 995.50(2)(b). This strategy undeniably takes advantage of the name of the established business and its ability to draw potential customers, but the strategy does not “use” the name of the business in the same way as putting the name or image of the business in an advertisement or on a product.

Furthermore, we fail to discern a meaningful distinction between competitors simply selecting locations in proximity to each other and using a third party to obtain the same result. As we understand the logic of Habush’s and Rottier’s position, the difference is the involvement of a third party. For example, if Cannon & Dunphy called billboard companies and requested the placement of billboard advertising in proximity to existing billboard advertising using Habush’s and Rottier’s names, Cannon & Dunphy would be “using” those names in violation of the statute. But if an employee of Cannon & Dunphy drove around  the state looking for and obtaining the same billboard space, without mentioning  the names Habush and Rottier to the billboard companies, there would be no  violation. We fail to discern a meaningful distinction between the two situations.
"

 Habush v. Cannon, 2013 WL 627251 (Wisc. App. Ct. Feb. 21, 2013)

2.3.13

Lex Dementia: Entschärftes Leistungsschutzrecht vom Bundestag beschlossen



Der Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage hat diese Woche noch eine Last-Minute Änderung erfahren. Der geplante § 87 f Abs. 1 UrhG lautet danach wie folgt:

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
 Die Begründung für den Änderungsantrag:
"Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller (Urteil „Metall auf Metall“ vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier gerade keine Anwendung finden. Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes. Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet. Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zu bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken. Insofern gilt der Rechtsgedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern („Vorschaubilder I“, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 96/08; „Vorschaubilder II“, Urteil vom 19.10.2011, Az. 140/10)."

Das bedeutet nicht weniger als die völlige Entschärfung des Gesetzesentwurfs! Snippets bleiben grundsätzlich zulässig, sowohl in der Web- als auch in der Newssuche! Das Bemühen der Presseverlage, Google zur Kasse zu bitten, hat damit einen empfindlichen Rückschlag erlitten. Ganz vorbei wird die Auseinandersetzung jedoch leider weiterhin nicht sein. Denn wann überschreitet ein Anbieter die Grenze und macht nicht mehr nur kleinste Textausschnitte öffentlich zugänglich? Erfolgt ein Gleichlauf von Urheber- und Leistungsschutzrecht? Greift letzteres erst dann ein, wenn dem Snippet auch ein originärer urheberrechtlicher Schutz zukommt? Eher unwahrscheinlich ...

Darüber lässt sich jedenfalls wieder trefflich vor Gericht bis hin zum BGH streiten. Google & Co können dabei zwei Verteidigungsmöglichkeiten gegen Lizenzforderungen von Presseverlagen ins Feld führen:

1. Das Leistungsschutzrecht greift schon deshalb nicht, weil die Snippets nur kleinste Textausschnitte enthalten.
2. Die Anzeige des Snippets wird von einer schlichten Einwilligung erfasst (nach dem BGH werden bei der Bildersuche die üblichen Verwertungshandlungen gedeckt; der Gesetzgeber bringt nicht (mehr) zum Ausdruck, dass die derzeitige Länge der Snippets unüblich sei oder zukünftig unter das Leistungsschutzrecht fallen soll).

Demnächst sicher hier noch genauere Überlegungen zum entschärften Leistungsschutzrecht!

Am Freitag hat der Bundestag den Regierungsentwurf samt der vom Rechtsausschuss empfohlenen Änderung verabschiedet. Bei drei Enthaltungen gab es 293 Ja-Stimmen, 243 Abgeordnete - darunter die geschlossene Opposition - votierten dagegen. Die Abgeordneten Dorothee Bär (CSU) und Peter Tauber (CDU) stimmten gegen die Vorlage. Dagmar Wöhrl (CSU) und Thomas Jarzombek (CDU) enthielten sich. Aus den Reihen der FDP-Fraktion gab es vier Nein-Stimmen: Die Abgeordneten Sebastian Blumenthal, Jürgen Koppelin, Frank Schäffler und Jimmy Schulz stimmten gegen das Gesetz.

Das Leistungsschutzrecht bedarf als Einspruchgesetz zwar keiner Zustimmung des Bundesrates. Doch könnte es zunächst durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses weiter verzögert werden.
Am Ende gar so lange, dass es der „Diskontinuität“ anheimfällt und  nach der Bundestagswahl von Neuem beraten und beschlossen werden müsste?

1.3.13

EuGH-Verfahren zum Recht auf Vergessenwerden im Zusammenhang mit Google



Der EuGH hat diese Woche über die Vorlage eines spanischen Gerichts verhandelt, dessen Kern die Frage ist, ob Google aufgrund datenschutzrechtlicher Ansprüche dazu gezwungen ist, bei der Suche nach einer Person dieser unliebsame Links aus den Suchergebnissen zu entfernen (Rs. C-131/12, die konkreten Fragen). Konkret verlangt ein Spanier von Google Spain, dass bei Eingabe seines Namens nicht länger die amtliche Bekanntmachung einer Zwangsversteigerung seines Hauses aus dem Jahr 1998 angezeigt wird.

Berichten zufolge sollen die Richter überlegt haben, welche Auswirkungen ihre Entscheidung auf die Freiheit des Internets ín China haben könnte und ob sie überhaupt ein Urteil fällen dürfen, dass die ganze Welt betrifft. Bis wir erfahren werden, ob Google dazu instrumentalisiert werden darf, ein Recht auf Vergessenwerden im Internet zu etablieren, wird noch einige Zeit vergehen. Für Ende Juni wird eine Stellungnahme des Generalanwalts erwartet und danach dürften erneut ein paar Monate vergehen, bis das Urteil verkündet wird.