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18.2.13

BGH-Urteil: MOST-Pralinen

 
Der BGH hat sich im Verfahren MOST-Pralinen erneut mit der Verwendung von Marken als Keywords beschäftigt (Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 217/10) und seine Rechtsprechung aus dem Bananabay-Verfahren (Urteil vom 13.1.2011, Az. I ZR 125/07) fortgeführt.
 
Anders als bei Bananabay hatte der Beklagte nicht die Marke „MOST“ als Keyword ausgewählt, sondern Pralinen. Aufgrund der Wahl der Keyword-Option „weitgehend passende Keywords“ erschien seine Werbeanzeige jedoch auch bei Eingabe des Suchbegriffs „MOST Pralinen.“ Für die rechtliche Beurteilung machte dies keinen Unterschied. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage nach einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke. 
 
Entscheidend ist es, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Diese Beurteilung hängt nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere von der Gestaltung der Anzeige ab. Ist aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt
  
Auf eine Beeinträchtigung in diesem Sinne ist zu schließen, wenn die Anzeige des Dritten suggeriert, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit ihm wirtschaftlich verbunden ist
  
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt nach diesen Grundsätzen keine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke vor, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.
 
Die Argumentationsschiene des BGH:
  
  • Der Verkehr unterscheidet zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und den als solche gekennzeichneten Anzeigen. Ihm ist klar, dass eine notwendige Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist.
     
  • Der Internetnutzer rechnet mit Angeboten, die nicht vom Markeninhaber oder mit ihm in wirtschaftlicher Verbindung stehenden Unternehmen stammen. Es bedarf diesbzgl. keinen ausdrücklichen Hinweises in der Anzeige.
      
  • Der Umstand, dass ein in der Werbeanzeige angegebener Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist, ist keine notwendige Bedingung, sondern nur ein zusätzlicher Grund für den Ausschluss einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion.
      
  • Allein der Umstand, dass Waren oder Dienstleistungen der unter der Marke vertriebenen Art in der Werbeanzeige mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden, kann grundsätzlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führen.
Im konkreten Fall:
 
  • Die Werbung befand sich in einem als „Anzeige“ gekennzeichneten, deutlich abgesetzten Werbeblock.
  • Die angegebene Domain feinkost-geschenke.de enthielt keinen Hinweis auf die Marke.
  • Der Text der Anzeige enthielt die Marke nicht.
Folglich verneinte der BGH eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion.
 
Im Gegensatz dazu verlangt z.B. der österreichische OGH einen klarstellenden Hinweis in der Anzeige selbst, dass keine wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber besteht. Der BGH sieht trotzdem keine Veranlassung zur erneuten Anrufung des EuGH. Denn dieser habe die Auslegung seiner Kriterien ausdrücklich den nationalen Gerichten überlassen.
 
 

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