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21.2.13

Anbieterkennzeichnung auf der Website eines Vereins


Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 2/2013 geht es mal wieder um fehlerhafte Angaben in einem Web-Impressum:

1. Ein Verein handelt bereits dann geschäftlich, wenn er auf seiner Website das Erscheinen eines vom Verein herausgegebenen Buches ankündigt.

2. Es ist kein Verstoß gegen § 5 TMG, wenn sich im Impressum eines Vereins lediglich die Abkürzung “e.V.” findet, und nicht ausgeschrieben „eingetragener Verein.“

(Leitsätze des Verfassers)

LG Essen, Urteil vom 26.04.2012, Az. 4 O 256/11

Sachverhalt (zusammengefasst)
Der Beklagte wurde wegen eines angeblich nicht ordnungsgemäßen Impressums auf seiner Website abgemahnt. Beide Parteien sind eingetragene Vereine zur Rettung von Rehkitzen. Auf der Website des Beklagten wurde ein “Buch zur Rehkitzrettung” beworben, dies allerdings erst nach Zugang der Abmahnung und daraufhin erfolgter Korrektur des Impressums. Zuvor fand sich dort nur folgende Ankündigung: “Seite im Aufbau. Hier möchten wir Ihnen demnächst einige Bücher vorstellen, die sich mit Wildtieren befassen und wertvolle Informatio­nen zum Weiterlesen haben. Das Highlight ist ein Buch was sich speziell mit der Auf­zucht von Rehen befasst und demnächst erscheint.” Zu diesem Zeitpunkt war auf der Website weder die Anschrift des Ver­eins noch ein Vertretungsberechtigter genannt und die Bezeichnung “e.V.” nicht aus­geschrieben als “eingetragener Verein”. Aufgenommen war lediglich ein Anschriftsteil mit dem weiteren Hinweis, dass “zum Schutz der Tiere keine detail­lierte Anschrift” genannt werde. Die Anschrift und der Vertretungsberechtigte fanden sich lediglich alleinstehend in der auf der Website abrufbaren Satzung des Beklag­ten.


Gründe (zusammengefasst):
Das LG Essen hat die Klage im Wesentlichen für begründet erachtet und einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 TMG und § 55 RStV angenommen. Es sah in der Ankündigung des Buches bereits eine geschäftliche Handlung. Eine solche ist gemäß § 2 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zu­gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens bei oder nach einem Ge­schäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Der Be­griff umfasst dabei alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Un­ternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätig­keit in Handel, Gewerbe, Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt (Köh­ler/Bornkamm-Köhler, Kommentar zum UWG, § 2 Rnr. 14).

Das Gericht hat angenommen, dass bereits der erste Hinweis zumindest mittelbar der Förderung des Absatzes des Buches gedient hat, und dies obwohl das Buch zunächst weder namentlich genannt noch der Autor erwähnt oder eine zukünftige Bestellmöglichkeit in Aussicht gestellt wurde. Der Hinweis bezog sich aber, wie die spätere Darstellung auf der Internetseite ergibt, auf das später veröffentlichte “Buch zur Rehkitzrettung”. Mit ihm sollten die Leser der Internetseite dazu motiviert werden, diese später nochmals zu besu­chen und letztlich das Buch nach genauerer Kenntnisnahme zu erwerben.

Die Parteien sind zudem in Bezug auf das “Buch zur Rehkitzrettung” Wettbewerber. Mitbewerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleis­tungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Anzuknüpfen ist an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung, hier also die Wer­bung und der Verkauf des Buches.

In der Rechtsprechung wird hierzu vertreten, es komme darauf an, ob die beteiligten Unternehmen die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass die bean­standete geschäftliche Handlung das andere Unternehmen (Mitbewerber) beein­trächtigt, das heißt in seinem Absatz behindern oder stören kann (so u.a. BGH, Be­schluss vom 20.05.2009, I ZR 218/07). Zwar verkauft und bewirbt der Kläger keine Bücher zur Rehkitzrettung. Er stellt auf seiner Website allerdings zahlreiche Informationen rund um Rehkitze dar, unter anderem unter der Rubrik “Allgemeine Infos” auch eine kurze Verhaltensanleitung für den Fall, dass ein Rehkitz gefunden wurde. Diese Dienstleistung ist zur Ware Buch gleichartig.

Einer anderen Definition zufolge kommt es darauf an, ob Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann, die angebotenen oder beworbenen Waren oder Dienstleistungen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise also austauschbar (substituierbar) sind (u.a. BGH, Urteil vom 29.03.2007, I ZR 122/04). Auch dies ist der Fall. Für jeden, der sich für Rehkitze, deren Rettung und Versorgung interes­siert, sind Informationen über die richtige Verhaltensweise und Pflege wichtig. Ob er diese Informationen schriftlich auf einer Website vermittelt erlangt oder sie schriftlich in einem Buch liest, stellt für den Leser keinen signifikanten Unterschied dar.

Der Beklagte hat gegen § 5 TMG sowie § 55 RStV verstoßen. Er hat auf seiner Website keinen leicht erkennbaren, unmittelbar erreichbaren und zusammenhängenden Hinweis auf sich selbst inkl. Angabe der Anschrift des Vertretungsberechtigten und ohne die Rechtsform verfüg­bar gehalten. Die Erwähnung der Anschrift in der Satzung des Beklagten, die über die Internetseite abrufbar ist, genügte nicht. Sie erfolgte sehr versteckt. Zudem musste der Besucher der Website nicht damit rechnen, dass sich angesichts des Hinweises auf der Website, zum Schutz der Tiere erfolge keine detaillierte Nen­nung der Anschrift, noch an irgendeiner anderen Stelle der Website die vollständige Anschrift finden ließe.

Nicht erforderlich war hingegen, dass die Rechtsform “eingetragener Verein” vollständig ausgeschrieben wird, es genügt der Hinweis “e.V.”. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 TMG ergibt sich dieses Erfordernis ohnehin nicht. Es mag sein, dass diese Kurzbezeichnung nicht jedem ausländischen Besucher der Website bekannt ist. Die Website ist aber ausschließlich in deutscher Sprache verfasst. Es ist daher anzunehmen, dass Besucher der Website, da sie der deutschen Sprache mächtig sein müssen, um die Inhalte der Website zu verstehen, auch die Kurzbezeichnung “eV.” hinreichend kennen. Sinn und Zweck der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ist die zweifelsfreie und einfache Bestimmbarkeit des Diensteanbieters. Dies ist bei Verwendung der Kurzform hinreichend gewährleistet.

Praxishinweis:
Das Urteil des LG Essen bringt inhaltlich nichts Überraschendes. Soweit ersichtlich wird erstmalig von der Rechtsprechung festgehalten, dass gängige Abkürzungen von Rechtsformen (hier: e.V.) nicht im Impressum einer Website ausgeschrieben werden müssen. Das Verfahren zeigt aber, dass die nun schon weit über ein Jahrzehnt bestehende Verpflichtung, zwingende Angaben über sich im Impressum zu machen, noch immer Unternehmer bzw. Vereine in der Praxis überfordert. Zur Vermeidung wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sollten sie aber die notwendige Sorgfalt auch auf vermeintlich nebensächliche Angaben wie die Nennung der Handelsregisternummer (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG) oder der Umsatzsteueridentifikationsnummer (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG) verwenden (zur Gestaltung eines Webimpressums siehe z.B. die Hinweise unter http://www.linksandlaw.info). Soweit die europarechtlichen Vorgaben reichen, gibt es keine unwesentlichen Informationen (§ 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG). Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie i.V. mit Anhang II ist zu entnehmen, dass jede Information als wesentlich zu qualifizieren ist. Ein Fehlen führt zu einer spürbaren Beeinträchtigung (siehe OLG Hamm, Urteil vom 2.4.2009, Az. 4 U 213/08; LG Hamburg, Urteil vom 19.8.2010, Az. 327 O 332/10, VuR 2011, 342 f.; a.A. LG Berlin, Urteil vom 31.8.2010, Az. 103 O 34/10, VuR 2011, 152; LG Berlin, Urteil vom 31.8.2011, Az. 103 O 34/10; LG München I, Urteil vom 4. 5. 2010, Az. 33 O 14269/09, VuR 2011, 154).





















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