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26.1.13

Wechsel der Sprache bei einer Online-Buchung



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 12 /2012 geht es um ein Urteil des LG Essen

Eine Fluggesellschaft, die einem Verbraucher auf ihrer Website die Buchung in deutscher Sprache ermöglicht, hat diesem auch die nachfolgenden Informationen in dieser zur Verfügung zu stellen, wenn sie dem Kunden nicht vor der Buchung mitteilt, dass mit einer Buchungsbestätigung und weiteren Fluginformationen nur noch in einer anderen Sprache gerechnet werden kann.
(Leitsatz des Verfassers)


LG Essen, Versäumnisurteil vom 31.05.2012, Az. 44 O 77/10

Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Be­klagte betreibt eine Fluggesellschaft mit Geschäftssitz in Un­garn. In Deutsch­land ansässige Interessenten können über ihre Internetseite Flüge buchen und zwar in deutscher Sprache. Die nach einer Buchung versendete Buchungsbestätigung und Fluginformation hingegen ist in englischer Sprache abgefasst. Darauf wird vor der Buchung nicht hingewie­sen.

Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklä­rung auf.

Gründe (zusammengefasst):
Das LG Essen hat nach dem gem. Art. 6 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr.864/2007 vom 11.07.2007 (Rom II) anwendbaren deutschen Recht einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 S. 1, 4 Nr. 11 UWG bejaht. Die Beklagte verletzt durch das beanstandete Werbeverhalten eine im Interesse des Verbrauchers als Marktteilnehmer erlassene gesetzliche Vorschrift, die das Marktverhalten regeln soll. Die Buchung einer Flugreise über das Internet stellt einen Vertragsschluss im elektroni­schen Geschäftsverkehr i.S.d. Artikel 246 § 3 Nr. 4 EGBGB und des § 312g Abs. 1 BGB dar. Nach Artikel 246 § 3 Nr. 4 EGBGB hat die Beklagte den an einer Buchung interessierten Kunden darüber zu informieren, in welchen Sprachen eine Buchung erfolgen kann. Bietet die Be­klagte - wie hier - schlüssig an, die Buchung auch in deut­scher Sprache vorzunehmen, hat sie dem buchenden Kunden auch alle nachfolgenden Informationen in deutscher Sprache zur Ver­fügung zu stellen, wenn sie dem Kunden nicht vor der Buchung mitteilt, dass mit einer Buchungsbestätigung und weiteren Fluginformationen nur noch in einer anderen Sprache gerechnet werden kann.


Praxishinweis:
Die Pflicht, Kunden bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr rechtzeitig vor einer Bestellung über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren, hat in der Rechtsprechung bislang keine große Rolle gespielt. Ist ein Webauftritt in einer oder mehren Sprachen verfügbar und geht dies aus dessen Gestaltung klar hervor, z.B. durch die Verwendung von Landesflaggen auf der Website, muss darauf im Regelfall nicht noch einmal explizit hingewiesen werden. Nur wenn im Rahmen des Buchungsvorgangs die Sprache gewechselt wird oder wie im Fall des LG Essen Vertragsinformationen nach einer Buchung in einer anderen Sprache erfolgen sollen, bedarf es einer Information an den Kunden.



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