Über den Blog

Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.

Links & Law gibt es bereits seit November 2002 und seit November 2004 eine News-Rubrik, in der sich mittlerweile mehr als 2000 Einträge finden!

Mehr über mich und Links & Law demnächst in einem Blog-Beitrag!



29.1.13

Orphan Works Projekt des Hathitrust



James Aaron beschäftigt sich in seinem Aufsatz "The Authors Guild v. Hathitrust: A Way Forward for Digital Access to Neglected Works in Libraries " mit verwaisten Werken im Zusammenhang mit dem Hathitrust. Zur Erinnerung: Der Hathitrust, im wesentlichen ein Zusammenschluss einiger US-Bibliotheken, verfügt insbesondere dank des Google Buchsucheprojekts - aber auch aufgrund von Scans des Internet Archives, Microsoft und anderer eigener Initiativen - über einen gewaltigen Bestand digitalisierter Werke (wohl rund 10 Millionen). Ein Vorhaben des Hathitrust ist es, im Rahmen des sog. Orphan Works Projekt verwaiste Werke online im Volltext anzubieten. Eine Suche nach dem Urheber soll vorausgehen, wobei insbesondere ein Werk als Kandidat für das Projekt in eine Datenbank eingetragen werden und der Urheber einer Volltextveröffentlichung innerhalb von 90 Tagen widersprechen können soll.

Ob dieses Vorgehen mit dem US-amerikanischen Urheberrecht vereinbar ist, untersucht Aaron, wobei ein Schwerpunkt des Beitrags auf der Frage liegt, ob sich der Hathitrust auf die Schranke des fair-use berufen kann. Nach seiner Einschätzung wäre der Ausgang eines Gerichtsverfahrens völlig offen und der Gesetzgeber gefragt.

26.1.13

Wechsel der Sprache bei einer Online-Buchung



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 12 /2012 geht es um ein Urteil des LG Essen

Eine Fluggesellschaft, die einem Verbraucher auf ihrer Website die Buchung in deutscher Sprache ermöglicht, hat diesem auch die nachfolgenden Informationen in dieser zur Verfügung zu stellen, wenn sie dem Kunden nicht vor der Buchung mitteilt, dass mit einer Buchungsbestätigung und weiteren Fluginformationen nur noch in einer anderen Sprache gerechnet werden kann.
(Leitsatz des Verfassers)


LG Essen, Versäumnisurteil vom 31.05.2012, Az. 44 O 77/10

Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Be­klagte betreibt eine Fluggesellschaft mit Geschäftssitz in Un­garn. In Deutsch­land ansässige Interessenten können über ihre Internetseite Flüge buchen und zwar in deutscher Sprache. Die nach einer Buchung versendete Buchungsbestätigung und Fluginformation hingegen ist in englischer Sprache abgefasst. Darauf wird vor der Buchung nicht hingewie­sen.

Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklä­rung auf.

Gründe (zusammengefasst):
Das LG Essen hat nach dem gem. Art. 6 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr.864/2007 vom 11.07.2007 (Rom II) anwendbaren deutschen Recht einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 S. 1, 4 Nr. 11 UWG bejaht. Die Beklagte verletzt durch das beanstandete Werbeverhalten eine im Interesse des Verbrauchers als Marktteilnehmer erlassene gesetzliche Vorschrift, die das Marktverhalten regeln soll. Die Buchung einer Flugreise über das Internet stellt einen Vertragsschluss im elektroni­schen Geschäftsverkehr i.S.d. Artikel 246 § 3 Nr. 4 EGBGB und des § 312g Abs. 1 BGB dar. Nach Artikel 246 § 3 Nr. 4 EGBGB hat die Beklagte den an einer Buchung interessierten Kunden darüber zu informieren, in welchen Sprachen eine Buchung erfolgen kann. Bietet die Be­klagte - wie hier - schlüssig an, die Buchung auch in deut­scher Sprache vorzunehmen, hat sie dem buchenden Kunden auch alle nachfolgenden Informationen in deutscher Sprache zur Ver­fügung zu stellen, wenn sie dem Kunden nicht vor der Buchung mitteilt, dass mit einer Buchungsbestätigung und weiteren Fluginformationen nur noch in einer anderen Sprache gerechnet werden kann.


Praxishinweis:
Die Pflicht, Kunden bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr rechtzeitig vor einer Bestellung über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren, hat in der Rechtsprechung bislang keine große Rolle gespielt. Ist ein Webauftritt in einer oder mehren Sprachen verfügbar und geht dies aus dessen Gestaltung klar hervor, z.B. durch die Verwendung von Landesflaggen auf der Website, muss darauf im Regelfall nicht noch einmal explizit hingewiesen werden. Nur wenn im Rahmen des Buchungsvorgangs die Sprache gewechselt wird oder wie im Fall des LG Essen Vertragsinformationen nach einer Buchung in einer anderen Sprache erfolgen sollen, bedarf es einer Information an den Kunden.



Automatische Mitbuchung einer Reiserücktrittsversicherung



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 11/2012 geht es um ein Urteil des EuGH zu fakultativen Zusatzkosten bei Buchung einer Flugreise:

Der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ in Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.

(Antwort des EuGH)
EuGH, Urteil vom 19.7.2012, Rs. C‑112/11


Sachverhalt (zusammengefasst)
Das OLG Köln hat dem EuGH in einem Verfahren um das Online-Reiseportal Flugreisen von ebookers.com eine Frage zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vorgelegt. Es möchte wissen, ob der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ auch im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten wie eine Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.

Viele neue Stellungnahmen zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger



Am 30.1.2013 wird der Gesetzesentwurf zu dem geplanten Leistungsschutzrecht für Presseverleger Gegenstand einer Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags sein. Im Vorfeld haben einige der teilnehmenden Experten ihre Stellungnahme vorab im Internet veröffentlicht, u.a. Stadler, Kreutzer und Spindler.

Eingeladen sind zur Anhörung:

  • Prof. Dr. Ralf Dewenter, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf/Düsseldorf Institute for Competition Economics (DICE) oeconomicum 01.08
  • Prof. Dr. Dr. Jürgen Ensthaler, Technische Universität Berlin
  • Christoph Keese, Sprecher des Arbeitskreises Urheberrecht BDZV und VDZ, Axel Springer AG, Berlin
  • Dr. Holger Paesler, Geschäftsführer Verlagsgruppe Ebner GmbH & Co. KG, Ulm
  • Benno H. Pöppelmann, Justitiar des Deutschen Journalistenverbandes, DJV-Geschäftsstelle Berlin
  • Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, Fachhochschule Köln, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
  • Prof. Dr. Gerald Spindler, Georg-August-Universität Göttingen, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- u. Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung, Multimedia- und Telekommunikationsrecht
  • Thomas Stadler, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Freising

Der Ausschuss Geistiges Eigentum des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat seine ablehnende Haltung zum Leistungsschutzrecht ebenfalls in einem Gutachten noch einmal zum Ausdruck gebracht.

Bei Googles Initiative gegen das Leistungsschutzrecht haben sich schon über hunderttausend Menschen eingetragen.

Auf der Seite der Befürworter eines Leistungsschutzrechts steht hingegen der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), dem nach einer neuen Stellungnahme der bisherige Gesetzesentwurf noch nicht weit genug geht (kritisch zu dem Entwurf Stadler).

Ein eigenes Leistungsschutzrecht für Presseverlage für unbedingt erforderlich hält auch der Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, Professor Rolf Schwartmann (Gutachten für den BDZV und den Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ)).
 
Telemedicus wirft die Frage auf, ob Google als Reaktion auf ein Leistungsschutzrecht Verlagswebseiten aus dem Index entfernen dürfte, oder ob dem das Kartellrecht aufgrund der marktbeherrschenden Stellung des Unternehmens entgegen stehen würde.

Der schleswig-holsteinische Landtag hat auf Initiative der Piraten einen Antrag gegen das Leistungsschutzrecht angenommen. Falls der Bundestag den Regierungsentwurf beschließt, wird die Kieler Landesregierung aus SPD, Grünen und Südschleswigschem Wählerverband damit aufgefordert, im Bundesrat gegen Gesetz Einspruch zu erheben.

Siehe ferner Höppner, Technisch-ökonomische Aspekte des Leistungsschutzrechts für Presseverleger, K&R 2/2013

 

5.1.13

Ende der FTC-Untersuchung von Google



Wie sich im Dezember bereits angedeutet hatte, konnte Google den Kartellstreit mit der Federal Trade Commission (FTC) gegen lediglich geringfügige Zugeständnisse beilegen. So hat sich das Unternehmen insbesondere verpflichtet, bei Streitigkeiten über die missbräuchliche Nutzung von Standard-Patenten zunächst eine neutrale Schlichtungsinstanz anzurufen, ehe  juristisch gegen die missbräuchliche Nutzung vorgegangen wird.

Für Google aber wohl der wichtigste Apsekt: Dem Unternehmen werden keine Vorschriften in Richtung Neutralität der Suchergebnisse gemacht und auch die Bevorzugung eigener Produkte wurde mehr oder weniger abgesegnet. Die FTC sieht zwar durchaus, dass mit der sog. Universal Search - der Einbindung von anderen Google Produkten wie YouTube oder Maps - in die Suchergebnisliste eine Bevorzugung von Hausprodukten von Google einhergeht. Auch leugnet sie nicht ab, dass der Algorithmus andere vertikale Suchdienste, die sich auf einzelne Bereiche spezialisiert haben, durch Zurückstufungen benachteilige. Jedoch dienten diese Änderungen der Verbesserung der Qualität der Google-Suche und damit denNutzern

In der Zusammenfassung der FTC liest sich dies dann so:

"In sum, we find that the evidence presented at this time does not support the allegation that Google’s display of its own vertical content at or near the top of its search results page was a product design change undertaken without a legitimate business justification. Rather, we conclude that Google’s display of its own content could plausibly be viewed as an improvement in the overall quality of Google’s search product. Similarly, we have not found sufficient evidence that Google manipulates its search algorithms to unfairly disadvantage vertical websites that compete with Google-owned vertical properties. Although at points in time various vertical websites have experienced demotions, we find that this was a consequence of algorithm changes that also could plausibly be viewed as an improvement in the overall quality of Google’s search results."
 
Erste Reaktionen auf die Entscheidung der FTC hat Searchengineland zusammengefasst.