Über den Blog

Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.

Links & Law gibt es bereits seit November 2002 und seit November 2004 eine News-Rubrik, in der sich mittlerweile mehr als 2000 Einträge finden!

Mehr über mich und Links & Law demnächst in einem Blog-Beitrag!



23.6.13

Haftung für Kinder beim Filesharing



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 6 geht es um die ...


Haftung für Kinder beim Filesharing
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

(Leitsätze des Gerichts)

BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12


Sachverhalt (zusammengefasst)

Die vier Klägerinnen sind jeweils Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen auf Tonträgern aufgenommenen Darbietungen von Musikwerken.

Am 28.1.2007 wurden vom Internetanschluss der Beklagten 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihren drei Kindern, die damals in ihrem Haushalt lebten und 13, 15 und 19 Jahre alt waren, zur Verfügung gestellt. Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22.8.2007 der PC des 13-jährigen Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme „Morpheus“ und „Bearshare“ installiert. Auf dem Desktop waren das Symbol des Programms “Bearshare“ sowie die Ordner „My Music“ und „Papas Music“ zu sehen. In den Ordnern waren Musikdateien abgelegt. Bei seiner polizeilichen Anhörung gab der Sohn des Beklagten die Nutzung der Tauschbörsen zu. Die Beklagten gaben daraufhin die von den Klägerinnen geforderte Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz wegen einer angeblichen Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, CR 2011, 687). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, WRP 2012, 1007).

19.6.13

Haftung für Ehegatten beim Filesharing



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 6 geht es um die ...


Haftung für Ehegatten beim Filesharing

Ein Ehepartner kann dem anderen Ehepartner, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat, seinen Internetanschluss überlassen, ohne ihn ständig überwachen zu müssen.


(Leitsatz des Verfassers)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.3.2013, Az. 11 W 8/13

Sachverhalt (zusammengefasst)

Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, da dieser über seinen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Filmwerke des Klägers ohne dessen Zustimmung zum Download angeboten habe. Hierbei ist der Kläger davon ausgegangen, dass sich nach den Regeln des Anscheinsbeweises die Täterschaft des Beklagten ergebe. Nachdem die Ehefrau des Beklagten jedoch eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich zur Zahlung verpflichtet hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt. Der Beklagte hat der Erledigung nicht widersprochen. Das Landgericht hat daraufhin die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Hiergegen wendet sich dieser mit der sofortigen Beschwerde.


18.6.13

Einwilligung in Werbeanrufe II



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 6 geht es um die ...

Einwilligung in Werbeanrufe II

1. Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben und mit denen sie ihr Einverständnis zu Werbeanrufen zum Ausdruck bringen.

2. Eine Einwilligung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben wurde, die der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33 - PayBack; Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 - Telefonwerbung VI; Urteil vom 2. November 2000 - I ZR 154/98, VersR 2001, 315).

3. Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.


(Leitsätze des Gerichts)

BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. I ZR 169/10


Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Verbraucherzentrale Berlin e.V., eine qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 4 UKlaG, hat die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen. Die Beklagte, die gewerblich Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, hat sich gegenüber der Klägerin in einer am 10.4.2007 abgegebenen Unterlassungserklärung verpflichtet, es unter Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 € künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher ohne ihr vorheriges Einverständnis zu Wettbewerbszwecken anzurufen oder anrufen zu lassen.


17.6.13

Ankündigung einer Vertragsänderung per E-Mail



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 6 geht es um eine Frage aus dem ersten Semester eines Jurastudiums, den Vertragsschluss. Für manche großen Player aber anscheinend doch sehr schwer ...

Ankündigung einer Vertragsänderung per E-Mail


Eine Mitteilung per E-Mail ist irreführend, wenn sie eine Änderung des Vertrages für den Fall ankündigt, dass der Kunde dieser Änderung nicht ausdrücklich widerspricht.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Koblenz, Urteil vom 12.09.2012, Az. 9 U 309/12

Sachverhalt (zusammengefasst)

Der Kläger, ein gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG klagebefugter Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Im März 2011 hat diese Kunden, die den Tarif “1 & 1 Homepage Perfect” und “1 & 1 Homepage Basic” nutzen, per E-Mail angeschrieben und ihnen ab 1.5.2011 im Rahmen zusätzlicher Leistungsmerkmale eine Paketaufwertung, die mit einer Preiserhöhung verbunden war, angeboten. In den betreffenden E-Mails ist u.a. aufgeführt: “Wenn Sie sich für das Angebot entscheiden, müssen Sie nichts weiter tun. Wir benötigen von Ihnen keine ausdrückliche Annahmebestätigung. Falls Sie aber auf die vielen Features wider Erwarten verzichten möchten, teilen Sie uns bitte innerhalb einer Frist von 4 Wochen ( … ) mit, dass Sie unser Angebot ablehnen. Ansonsten tritt die Preisanpassung mit der nächsten regulären Abrechnung in Kraft ( … ).”

Der Kläger ist der Ansicht, dass dies eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG darstellt. Bei den Verbrauchern entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Vertragsänderung ohne die erforderliche Zustimmung zustande komme, wenn nicht innerhalb von vier Wochen widersprochen werde.


Gründe (zusammengefasst):

Das OLG Koblenz hat die Berufung gegen die antragsmäßige Verurteilung durch das Landgericht zurückgewiesen. Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus §§ 8, 3, 5 Abs. 1 UWG. Es liegt eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG vor. Wer die Wahrheitspflicht als oberstes Gebot im Wettbewerb verletzt, verstößt in aller Regel gegen § 5 Abs. 1 UWG. Irreführend ist eine Werbeangabe für gewöhnlich dann, wenn mit ihr - gleich in welcher Ausdrucksform und Modifikation - sachlich etwas Unrichtiges behauptet wird (Pieper UWG § 5 Rnr. 157). Die Mitteilung in den E-Mails ist fehlerhaft und damit irreführend, denn die Änderung eines Vertrages ist nur durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragsparteien möglich. Das Schweigen auf eine einseitig erklärte Vertragsänderung ist in der Regel keine Willenserklärung. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots zustande (§§ 145 ff. BGB). Ein Ausnahmefall, in dem Schweigen als Willenserklärung anzusehen sein kann, liegt hier nicht vor. Durch die beanstandeten E-Mails entsteht bei dem Verbraucher aber der unzutreffende Eindruck, die Vertragsänderung komme zustande, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht.

Das OLG hat es dahinstehen lassen, ob das Verhalten der Beklagten auch die Voraussetzungen einer Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Verbrauchern i.S.d. § 4 Nr. 2 UWG, einer Täuschung über Verbraucherrechte bei Leistungsstörungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG oder eines unlauteren Handelns gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG erfüllt.

30.5.13

Urteil im Verfahren Interflora v. Marks & Spencer


In Großbritanien hat der High Court seine lang erwartete Entscheidung im Verfahren zwsichen Interflora und Marks & Spencer getroffen. Das Verfahren, in dem der EuGH 2011 Vorlagefragen des englischen High Court beantwortet hat, betrifft mal wieder die Buchung einer fremden Marke als Keyword. Einen Bericht dazu gibt es bei The Guardian.

Drei Punkte möchte ich hier herausgreifen:

29.5.13

Auswirkungen der liberalisierten Markenrichtlinie von Google



Stefan Bechtold und Catherine Tucker untersuchen in ihrem Beitrag "Trademarks, Triggers, and Online Search ", wie sich die Liberalisierung der Markenrechtsrichtlinie von Google im September 2010 nach den Urteilen des EuGH in der Praxis ausgewirkt hat. Sie kommen dabei zu dem Ergebnis, dass die Website des Markeninhabers in etwa weiter gleich oft von Nutzern besucht wird, die in ihrer Suche den Markennamen verwendet haben. Allerdings wollen sie dies auf zwei gegensätzliche Entwicklungen zurückführen. Bei navigational searches, bei denen ein Nutzer beabsichtigt, gezielt die Website des Markeninhabers zu finden, wird diese letztlich weniger oft aufgerufen als zuvor. Insoweit werden Nutzer durch die zusätzlichen Werbeanzeigen zu anderen Seiten abgelenkt. Andererseits gibt es sog. non-navigational searches, bei denen Nutzer generell Interesse an einem Produkt oder Alternativangeboten haben, nach Händlern oder Ersatzteilen suchen. Diese Nutzer gelangen unter der liberalisierten Markenrechtsrichtlinie letztlich (ausgewertet wurde der Zeitraum bis 10 Minuten nach der Suche) öfters zur Seite des Markeninhabers als zuvor.

Stimmen die Überlegungen, hätte eine liberalisierte Markenrichtlinie von Google keine Schlechterstellung des Markeninhabers zur Folge.

Bechtold, Stefan and Tucker, Catherine, Trademarks, Triggers, and Online Search (May 18, 2013). Available at SSRN: http://ssrn.com/abstract=2266945 or http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.2266945

28.5.13

Veröffentlichungen zur Impressumspflicht aktualisiert



Auf der Website http://linksandlaw.info/ finden sich zahlreiche Informationen zur Impressumspflicht von Webseiten, § 5 TMG. Darunter befindet sich eine Übersicht zu Artikeln aus der Literatur. Diese habe ich kürzlich um zahlreiche Veröffentlichungen ergänzt. Insbesondere möchte ich darauf hinweisen, dass sich viele Aufsätze von Herrn Lorenz mittlerweile Online im Volltext verfügbar sind.

26.5.13

Zwei Keyword-Verfahren in den USA beendet


Ich hatte erst letzte Woche die noch offenen Gerichtsverfahren gegen Google wegen der Verwendung fremder Marken als Keywords in den USA zusammengefasst. Zu diesem Zeitpunkt waren noch vier Verfahren offen. Jetzt sind es nur noch zwei. Die Klage des Home Decor Center wurde abgewiesen. Die Marke "Home Decor Center" sei ausschließlich beschreibend und nicht markenrechtlich geschützt. Schlimmer hätte es für den Kläger also gar nicht kommen können, Home Decor Center, Inc. v. Google, Inc., 2:12-cv-05706-GW-SH (C.D. Cal. May 9, 2013).

In einem weiteren Verfahren haben sich Google und CyberSitter verglichen.

Offen jetzt also nur noch:
Clara Ison v. Google, 1-10-CV-163032 (Cal. Superior Ct. January 22, 2013).
Parts.com v. Google, 3:13-cv-01074-JLS-WMC (S.D. Cal. complaint filed May 6, 2013)

25.5.13

Wie Suche wirklich funktioniert



ICOMP, die Initiative für Wettbewerb im Online-Markt hat ein Cartoon-Video "How search really works" drehen lassen:


How Search Really Works from ICOMP on Vimeo.



BGH-Vorlage an EuGH wegen Framing



Der BGH hat dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur urheberrechtlichen Relevanz des Framings vorgelegt (Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12 - Die Realität). An seine frühere Rechtsprechung anknüpfend, dass die bloße Verlinkung urheberrechtlich geschützter Inhalte keine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG darstellt, verneint das Gericht eine solche auch beim Eininden eines Videos in eine Website. Mit dieser Feststellung wären viele Gerichte mit ihrer Prüfung am Ende gewesen. Nicht so der BGH - und dies völlig zu Recht. Die Einbindung könnte ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen. Dies habe ich schon in meiner Promotion 2002 so behauptet, die instanzliche Rechtsprechung hat diesen Ansatz aber bislang einstimmig abgelehnt. Umso gespannter bin ich jetzt natürlich auf die Entscheidung des EuGH. Zunächst gilt es aber erst einmal die Begründung des BGH für die Vorlage abzuwarten. Bislang liegt lediglich eine Pressemitteilung vor.



21.5.13

Berufungsgericht in den USA neigt zu fair use bei Google Büchersuche


Das Verfahren in den USA zwischen der Author's Guild und Google ist inzwischen fast schon eine never ending story. Zunächst stand die Frage im Mittelpunkt, ob Snippets aus von Google in Universitätsbibliotheken gescannten Büchern im Rahmen der Büchersuche öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen oder nicht. Die Wissenschaft war uneins, ob dies unter die Schranke des fair use nach dem US-amerikanischen Urheberrechts fällt. Dann waren es die beiden Parteien, die mit einem umfassenden Vergleichsvorschlag für Furore sorgten, der aber letztlich wegen seiner Tragweite nicht vom Gericht mitgetragen wurde. Das Verfahren stand damit quasi wieder am Anfang. Das Gericht hat zuletzt die Entscheidung getroffen, das Verfahren als sog. class action zuzulassen. Google hatte sich dagegen zur Wehr gesetzt und dementsprechend diese Entschiedung auch mit der Berufung sofort angegriffen. Das Berufungsgericht hat sich in der mündlichen Verhandlung Presseberichten zufolge aber weniger mit dieser prozessualen Frage beschäftigt, sondern gleich erste Äußerungen zur materiellen Rechtslage fallen lassen. Beobachter wollen klar erkannt haben, dass das Berufungsgericht zur Annahme von fair use neigt. Ob das Ausgangsgericht nun dazu etwas anderes vertreten wird? Jedenfalls wird uns das Verfahren noch einige Zeit begleiten. Google kann dem jetzt gelassener entgegensehen.

20.5.13

BGH zur automatischen Vervollständigung bei Google


Der BGH hat doch etwas überraschend entschieden, dass Google für Vorschläge bei Google Suggest haftbar sein kann. Bislang liegt allerdings erst die Pressemitteilung vor, so dass ich die Entscheidung auch erst zu einem späteren Zeitpunkt kommentieren möchte. Im konkreten Fall ging es um die
automatische Vervollständigung des Namens des Klägers um die Begriffe "Scientology" und "Betrug." Der BGH hat betont, dass, dass Google nicht für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge hafte. "Der Beklagten ist nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen. .. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt."

19.5.13

Leistungsschutzrecht tritt am 1.8.2013 in Kraft


Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage tritt am 1.8.2013 in Kraft. Das entsprechende Urheberrechtsänderungsgesetz wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr. 23 vom 14.05.2013 verkündet.

Zur rechtlichen Diskussion siehe zuletzt Hossenfelder, Die Nachrichtendarstellung in Suchmaschinen nach der Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger, ZUM 2013, 374 ff.



Übersicht der AdWords-Klagen gegen Google in den USA


Google sah sich zwischen 2009 und 2012 in den USA zeitweise bis zu zehn Gerichtsverfahren ausgesetzt, in denen es um die Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken als Keywords ging. Spätestens seitdem 2012 das Verfahren mit Rosetta Stone im Vergleichswege beendet wurde, herrscht an dieser Front relative Ruhe. Daran dürfte auch eine neue Klage, von Parts.com, nur wenig ändern. Goldman zweifelt z.B. an, ob Parts.com überhaupt markenrechtlich geschützt ist.

Jedenfalls ist
Parts.com v. Google, 3:13-cv-01074-JLS-WMC (S.D. Cal. complaint filed May 6, 2013)
jetzt eines von mindestens vier noch in den USA laufenden Gerichtsverfahren rund um AdWords:
CYBERsitter LLC v. Google, Inc., CV12-5293 (C.D. Cal. complaint filed June 18, 2012)
Home Decor Center v. Google, CV12-05706 (C.D. Cal. notice of removal filed July 2, 2012)
Clara Ison v. Google, 1-10-CV-163032 (Cal. Superior Ct. January 22, 2013).

30.4.13

Klage gegen die neue Bildersuche von Google



Der Verein Freenlens, nach eigenen Angaben mit über 2300 Mitgliedern der größte Berufsverband für Fotojournalisten und Fotografen in Deutschland, hat Klage gegen Google beim Landgericht Hamburg eingereicht. Mit dieser wendet er sich gegen die Neugestaltung der Bildersuche, bei der
bildschirmfüllende Fotos angezeigt werden sollen. Ob darin wirklich eine Urheberrechtsverletzung zu sehen ist, hängt nach meiner Einschätzung maßgeblich davon ab, ob Framing bzw. Inline-Linking eine Beeinträchtigung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG darstellt. Der BGH hat jüngst über diese Frage verhandelt und die Tendenz zur Annahme einer Rechtsverletzung verlauten lassen.

Mehr zur neuen Google Bildersuche und eine erste rechtliche Einschätzung: Die neue Google-Bildersuche - Urheberrechtswidrig?

29.4.13

Japan: Urteil gegen Google Suggest



Nachdem Google wegen der Autocomplete Funktion bereits in Frankreich und Italien Niederlagen vor Gericht einstecken musste, hat nun auch der Tokyo District Court einem Kläger Recht gegeben, der sich dagegen gewandt hat, dass Google Vervollständigungen bei Eingabe seines Namens vorschlägt, die auf eine Verwicklung in Verbrechen hindeuten.


Mehr dazu bei WebProNews.

27.4.13

Impressumspflicht auf Google +


Mehrere Gerichte haben bereits bei Facebook ein Impressum für erforderlich gehalten (z.B. LG Regensburg, Urteil vom 17.1.2013, Az. 1 HK O 1884/12 oder LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.8.2011, Az. 2 HK O 54/11). Wenig überraschend, dass dies auch bei anderen sozialen Netzwerken gilt. Das LG Berlin hat nun entschieden, dass fehlende Angaben bei einem Google+ Account einen wettbewerbswidrigen Rechtsverstoß darstellt (Beschluss vom 28.3.2013, Az. 16 O 154/13).

21.4.13

BGH: Mündliche Verhandlung zu Framing



Der BGH hat sich in einer mündlichen Verhandlung am Donnerstag mit der Zulässigkeit des Framings im Zusammenhang mit der Einbindung eines YouTube-Videos in eine Webseite beschäftigt.

Nach Medienberichten soll der Vorsitzende Richter, Joachim Bornkamm, geäußert haben, dass der Senat eine "gewisse Tendenz" habe, "Framing" als Urheberrechtsverletzung einzustufen. Damit würde der BGH Framing gerade nicht mit einfachen Links gleichsetzen, bei denen eine Tangierung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG schon vor Jahren im Paperboy-Urteil grundsätzlich verneint wurde.

Das Urteil soll am 16.5.2013 verkündet werden. Evtl. wird der BGH den EuGH anrufen. Dies fände ich konsequent, weil die Frage die Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie betrifft und der EuGH ohnehin schon von einem schwedischen Gericht angerufen wurde, sich zur Thematik Urheberrecht und Verlinkung zu äußern (Rechtssache C-466/12, dazu Vorlage an den EuGH: Sind Hyperlinks urheberrechtlich relevant?)

Vorinstanz: OLG München, Urteil vom 16.2.2012, Az.: 6 U 1092/11


20.4.13

LG Frankfurt a.M.: Irreführender Link der Telekom



Das LG Frankfurt a.M. hat der Telekom eine irreführende Verlinkung auf das Hotelbuchungsportal HRS untersagt (Urteil vom 20.02.2013 - 3/08 O 197/12). Auf den Internetseiten "Das Örtliche" und "Gelbe Seiten" können Nutzer nach Hotels recherchieren und sich diese samt Name, Adresse, Telefonnummer und Internetadresse anzeigen lassen. Zusätzlich befindet sich dort ein Button mit der Bezeichnung "Hotelbuchung" bzw. "online buchen". Ein Klick ermöglicht aber gerade keine unmittelbare Buchungsmöglichkeit beim Hotel, wie sie ein Verbraucher nach der Bezeichnung erwarten könne. Klickt der Nutzer auf den Button, so gelangt er auf das (zuvor wohl nicht erwähnte) Buchungsportal des Anbieters HRS. Die Auffasung der Wettbewerbszentrale, dass dies irreführend sei, hat das LG bestätigt.

19.4.13

Google und sein Verstoß gegen die Impressumspflicht


Wer sich an die im Impressum von Google genannte Mail-Adresse wendet, erhält folgende Antwort:

„Dieses ist eine automatisch generierte E-Mail. Antworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gründen nicht möglich.
Liebe Google-Nutzerin, lieber Google-Nutzer, vielen Dank, dass Sie sich an die Google Inc. wenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen, E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.“

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht darin einen Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG und hat Google deshalb abgemahnt. Das Unternehmen hat bis zum 6.5.2013 Zeit, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.

Zwar mag das Verhalten von Google angesichts der sicher eingehenden Flut von Mails verständlich sein. An einem Gesetzesverstoß ändert dies nach meiner Ansicht aber nichts. Die Pflicht zur Angabe von Kontaktinformationen besteht nicht nur pro forma. Wer eingehende Mails standardmäßig ignoriert, stellt eben gerade keine Kontaktmöglichkeit zur Verfügung, wie es das Gesetz bezweckt.

Der EuGH hatte bei der Beschäftigung mit der Frage, ob im Impressum zwingend eine Telefonnummer anzugeben ist, entschieden, dass dies zwar nicht der Fall sei, der Anbieter aber neben der Mail-Adresse einen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung stellen muss (Entscheidung vom 16.10.2008, Az.: C 298/07). Dieser müsse effizient sein, also es erlauben, dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist. Überträgt man diese Wertung auf den Kontakt mittels E-Mail-Adresse ist man im Falle von Google schnell bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht. Darüber wie schnell eine Reaktion auf eine Mail sein muss, mag man streiten können und sollte keinen zu strengen Maßstab anlegen. Grundsätzliches Ignorieren geht aber gar nicht!

17.4.13

Angabe einer voraussichtlichen Versanddauer



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 4/2013 geht es um die Angabe einer voraussichtlichen Versanddauer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Ein Unternehmer, der sich mit der Angabe “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorbehält, handelt wettbewerbswidrig.
(Leitsatz des Verfassers)


OLG Bremen, Urteil vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12


Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Parteien konkurrieren im Handel mit Bar- und Partyartikeln. Die Klägerin wendet sich gegen eine Internetwerbung des Beklagten für Boston Shaker bei Amazon. Sie beanstandet u.a. die Angabe “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage.”

15.4.13

Klage gegen Google Universal Search in Großbritannien


Google Universal Search wird in Großbritannien gerichtlich angegriffen. Die Einbindung diverser eigener Dienste von Google in den Websuchergebnissen hat zur Folge, dass sich andere Anbieter benachteiligt fühlen. Gibt ein Nutzer z.B. eine Adresse ein, wird ihm in der Regel oberhalb der eigentlichen Suchtreffer ein Ausschnitt aus dem Kartendienst Google Maps präsentiert. Das macht das Aufrufen eines anderen Anbieters mehr oder weniger überflüssig. Deshalb geht der britische Online-Kartendienst Streetmap nun dagegen vor und hat Klage beim High Court of England eingelegt.„Wir mussten diese Maßnahme ergreifen, um unser Geschäft zu schützen und um die Aufmerksamkeit derer zu wecken, die ihr eigenes Unternehmen gegründet haben, nur um von Googles zynischer Manipulation geschädigt zu werden“, erklärte die Geschäftsführerin gegenüber dem britischen Telegraph.

13.4.13

AdWords-Urteil Elcometer v. TQC-USA



Für alle Freunde von AdWords-Gerichtsverfahren der Hinweis auf ein neues Urteil aus den USA, Elcometer, Inc. v. TQC-USA, Inc., 2013 WL 1433388 (E.D. Mich. April 9, 2013). Kommentiert hat es u.a. Goldman.

Google: Marktmacht, Marktanteile & Rechtliche Konsequenzen


Morris untersucht in seinem Artikel "Solving Google's Antitrust Dilemma: Cognitive Habits and Linking Rivals When There is Large Market Share in the Relevant Online Search Market" die Auswirkungen der Marktmacht von Google. Gefühlt finden sich in der Anlage dabei die Marktanteile in nahezu allen Länder im Anhang. Wer schon immer einmal wissen wollte, dass der Marktanteil von Google im Chad und Armenien 90% und auf Tuvalu 88% beträgt, ist hier richtig. Ansonsten bringt der Beitrag nicht so viel Neues und ob es wirklich Probleme lösen würde, wenn wie vom Autor vorgeschlagen - Google prominet Yahoo und Bing verlinken würde, bezweifle ich doch stark.

6.4.13

YouTube hebelt fair use aus - manchmal...



Nach einer "DMCA-notice", wonach ein eingestelltes Video Urheberrechte verletzt, nimmt YouTube dieses zunächst vom Netz. Widerspricht der Nutzer dem, z.B. weil er die Verwendung des Werks durch die Schranke des fair use nach dem US-Urheberrecht für gerechtfertigt hält, sollte YouTube das Video an sich wieder verfügbar machen.  Nach dem DMCA ist es dazu auch verpflichtet, soweit der Urheber den Nutzer nicht innerhalb von 14 Geschäftstagen verklagt.

YouTube hat aber nun Verträge mit Musikstudios geschlossen, die dieses System aushebeln:

YouTube enters into agreements with certain music copyright owners to allow use of their sound recordings and musical compositions.

In exchange for this, some of these music copyright owners require us to handle videos containing their sound recordings and/or musical works in ways that differ from the usual processes on YouTube. Under these contracts, we may be required to remove specific videos from the site, block specific videos in certain territories, or prevent specific videos from being reinstated after a counter notification. In some instances, this may mean the Content ID appeals and/or counter notification processes will not be available. Your account will not be penalized at this time.


Es mag bedenklich sein, wenn auf diesem Weg fair use Rechte eines Nutzers durch einen Vertrag zweier anderer Parteien aufgehoben werden. Auch ergibt sich ein Widerspruch zum DMCA. Andererseits stellt sich aber die Frage, ob ein Unternehmen gezwungen sein kann, Inhalte auf seiner Plattform zu belassen oder ob es YouTube nicht völlig frei steht, Restriktionen bzgl. des gehosteten Contents vorzugeben und diesbzgl. auch Vereinbarungen abzuschließen.

Google: Weitere Liberalisierung der "Trademark Policy"



Die rechtliche Auseinandersetzung um die Verwendung fremder Marken als Keywords hat bei Google bisher dazu geführt, dass dieser Aspekt in den eigenen Richtlinien in einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt war, mehr oder weniger entsprechend dem jeweils aktuellen Stand der Rechtsprechung. In letzter Zeit hat sich jedoch zusehends herauskristallisiert, dass die Verwendung einer fremden Marke grundsätzlich zulässig ist, auch wenn es in Einzelfällen zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke kommen kann (i.S.d. Rechtsprechung des EuGH). Auch in Asutralien hatte Google zuletzt einen wichtigen Sieg vor Gericht errungen.

Google hat jetzt angekündigt, dass ab dem 23.4.2013 weltweit nur noch eine "trademark policy" gelten soll. Bislang konnten Markeninhaber der Verwendung ihrer Marke als Keyword noch in Australien, Brasilien, China, Hong Kong, Macau, Neuseeland, Südkorea und Taiwan widersprechen.
Mit der neuen Richtlinie wird "Google ... no longer restrict advertisers from bidding against trademark keywords, worldwide." 

Liberalisierungen der Markenrechtspolitik haben Vermutungen zufolge schon in der Vergangenheit zu Gewinnsprüngen des Unternehmens geführt.

22.3.13

Bundesrat blockiert Leistungsschutzrecht ... nicht!


Kein guter Tag für das Netz. Führende Sozialdemokraten hatten zwar ursprünglich angekündigt, die Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage im Bundesrat blockieren zu wollen. Daraus wurde jetzt allerdings nichts. Der Bundesrat hat keinen Einspruch erhoben, obwohl Schwarz-Gelb in der Länderkammer in der Minderheit sind. Ein entsprechender Vorstoß der rot-grünen Landesregierung in Schleswig-Holstein fand nicht die nötige Mehrheit. Damit kann das umstrittene Gesetz demnächst in Kraft treten. Ring frei für die nächste Runde zwischen Presseverlagen und Google. Denn das Gesetz ist inhaltlich alles andere als eindeutig. Ob Google News ohne Einwilligung der Verlage so fortbestehen kann, werden wir wohl erst in einigen Monaten / Jahren sicher wissen ... Rechtssicherheit sieht anders aus.

Mehr bei Heise.

17.3.13

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Verwendung von Google Maps?




Einem Arbeitgeber erschien die Fahrtkostenabrechnung eines Mitarbeiters zu hoch. Er errechnete die Fahrtstrecke mit Google Maps und sah sich dadurch bestätigt. Er mahnte daraufhin seinen Mitarbeiter ab. Der Betriebsrat sah darin allerdings einen Verstoß gegen § 87 Nr. 5 BetrVG, wonach der Betriebsrat mitzubestimmen hat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Er forderte den Arbeitgeber deshalb auf, Google Maps nicht mehr einzusetzen.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg beurteilte dies jedoch anders (H 6 TaBV 103/11) und erkannte kein Mitbestimmungsrecht zu:

„... Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich mit dem Arbeitsgericht, dass die Verwendung von "Google Maps" im Rahmen der Kontrolle von Fahrgeldabrechnungen eines Arbeitnehmers nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fällt. Es handelt sich zwar um eine technische Einrichtung im Sinne der vorgenannten Rechtsgrundsätze, es fehlt aber insoweit an einer Bestimmung zur Überwachung und am Unmittelbarkeitserfordernis. Bereits die Datenerhebung betrifft nicht das Sammeln von Verhaltens- oder Leistungsdaten der Arbeitnehmer. Eingegeben wird zwar auch der Wohn- oder Arbeitsort, jedoch sind diese Daten an sich nicht aussagekräftig, um mit ihnen auf ein Verhalten oder eine Leistung zu schließen. Auch die Verarbeitung dieser Daten in ihrer Verknüpfung sagt nichts dergleichen aus, vielmehr ergibt sich eine schlichte Entfernungsangabe zwischen den eingegebenen Orten. "Google Maps" ist damit ein technisches Hilfsmittel, um Fakten zu sammeln, die völlig unabhängig von einem Verhalten oder einer Leistung des betroffenen Arbeitnehmers bestehen. Erst durch den Abgleich dieser so gefundenen Ergebnisse - die noch nicht einmal zuverlässig sein müssen (vgl. zum Routenplaner BAG 18.11.2010 - 6 AZR 273/10 - n.v., [...]) - mit den Angaben des Arbeitnehmers über seine Fahrleistungen ergibt sich durch menschliches Zutun der Überwachungserfolg. Insoweit gleicht "Google Maps" dem zitierten Taschenrechner, mit dem etwa Angaben eines Arbeitnehmers zu aufgeschriebenen Stunden nachgerechnet werden. Ähnliches gilt für andere Internetanwendungen, bspw. Wikipedia, mit der Angaben eines Arbeitnehmers zu Maßeinheiten o.ä. überprüft werden können, Übersetzungsprogramme, Zinsrechner, Währungsrechner usw. Es handelt sich um technische Hilfsmittel, die nicht zur Überwachung bestimmt sind und erst im Rahmen von Kontrollmaßnahmen zum Abgleich von Fakten durch menschliches Tun genutzt werden. Auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung bedarf es keines betriebsverfassungsrechtlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei deren Verwendung.“

13.3.13

Google - Millionenstrafe wegen WLAN-Aufzeichnungen



Zwischen 2007 und 2010 hatten die Kamerawagen von Google für Street View nicht nur Fotos aufgenommen, sondern auch –versehentlich?- die Daten von WLAN-Netzwerken gesammelt, teilweise auch E-Mails, unverschlüsselte Passwörter und andere sensible Inhalte. Dies hat u.a. zu Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft von 38 US-Bundesstaaten geführt. Für eine Einigung in dem Rechtsstreit muss Google nun 7 Millionen US-Dollar (rund 5,4 Millionen Euro) zahlen und hat sich zu einigen weiteren Zugeständnissen durchgerungen, etwa der Entwicklung eines internen Datenschutzprogramms. Siehe dazu näher die Mitteilung des Generalstaatsanwalts von Connecticut:

“... While the $7 million is significant, the importance of this agreement goes beyond financial terms. Consumers have a reasonable expectation of privacy. This agreement recognizes those rights and ensures that Google will not use similar tactics in the future to collect personal information without permission from unsuspecting consumers,” Attorney General Jepsen said.

The agreement also requires Google to: engage in a comprehensive employee education program about the privacy or confidentiality of user data; to sponsor a nationwide public service campaign to help educate consumers about securing their wireless networks and protecting personal information; and to continue to secure, and eventually destroy, the data collected and stored by its Street View vehicles nationwide between 2008 and March 2010. Google also collected similar data around the world...“


9.3.13

Terminhinweis: Nächster Internetrecht-Stammtisch


Der nächste Internetrecht-Stammtisch München findet am Do, 21.3.2013 bei einem Inder statt. Wer Interesse an einer Teilnahme hat und mehr erfahren möchte, schicke mir bitte eine E-Mail.

8.3.13

Double-Opt-In-Verfahren bei Newslettern



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 3/2013 geht es um das kontrovers diskutierte Urteil des OLG München zum Double-Opt-In-Verfahren bei Newslettern


1. Bereits der Versand einer E-Mail mit einem Link zur Bestätigung einer Anmeldung zu einem Newsletter kann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

2. Eine derartige Bestätigungsmail stellt Werbung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.

(Leitsätze des Verfassers)


OLG München, Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12

6.3.13

Fehlende Angabe des Vertretungsberechtigten im Impressum



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 3/2013 geht es um die fehlende Angabe des Vertretungsberechtigten im Impressum einer Webseite.

1. Soweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB (i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten im Impressum fordern, stellen sie mangels hinreichender Grundlage im Unionsrecht keine Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar.

2. Die vorenthaltene Information über einen Vertretungsberechtigten der juristischen Person ist nicht wesentlich i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG.

(Leitsätze des Verfassers)

KG, Beschluss vom 21.09.2012, Az. 5 W 204/12

5.3.13

Aktuelle Rechtsprechung zum Framing in der Übersicht



Im Rahmen meiner ersten Einschätzung zur neuen Google Bildersuche (Die neue Google-Bildersuche - Urheberrechtswidrig?) habe ich darauf hingewiesen, dass eine entscheidende Weichenstellung die Frage danach ist, ob bei der Anzeige des Bildes in Originalgröße ein Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers tangiert wird. Google realisiert die Darstellung mittels eines Inline-Links. Damit liegt sicher keine Vervielfältigung vor, § 16 UrhG, aber möglicherweise eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG.

Grund genug, sich heute näher mit der aktuellen Rechtsprechung zu Inline Linking und Framing in Deutschland zu beschäftigen und einen Überblick zu geben.

4.3.13

Presseverlage v. Google: Die nächste Runde wird eröffnet



In der Öffentlichkeit herrscht noch der Eindruck vor, Google hätte durch die Entschärfung des Leistungsschutzrechts vor der Beschlussfassung des Bundestages einen klaren Sieg davongetragen und das Unternehmen sei von der Gesetzesänderung nun nicht mehr betroffen. Die Änderungen am Gesetzestext sind aber alles andere als eindeutig und die Presseverlage werden jetzt sicher nicht die Flinte ins Korn werfen, sondern versuchen, Google zu Lizenzzahlungen zu bewegen. Ihr Argument dabei wird sein, dass die Snippets von Google nicht lediglich einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte sind, die nach der geänderten Fassung erlaubt sind.

Ein Sprecher des Bundesverbandes deutscher Zeitungsverleger (BDZV) hat dem Journalisten Stefan Niggemeier gegenüber gesagt: "Der Wille des Gesetz­ge­bers, wie er auch heute in der Bun­des­tags­de­batte aus­ge­drückt wurde, ist unver­kenn­bar dar­auf gerich­tet, kleinste Text­aus­schnitte wie zum Bei­spiel Über­schrif­ten und ein­zelne Wör­ter, nicht vom Leis­tungs­schutz­recht erfas­sen zu las­sen; die län­gen­mä­ßig dar­über hin­aus gehen­den Aus­züge jedoch schon. Die Äuße­run­gen der Koali­ti­ons­ver­tre­ter in der Bun­des­tags­de­batte dazu waren heute unmiss­ver­ständ­lich. Die Google-Suchergebnisse gehen über die nicht erfass­ten Län­gen hinaus."

3.3.13

USA: Berufungsurteil im Verfahren Habush v. Cannon



Die Buchung der Keywörter "Habush" und "Rottier" hat in den USA zu einem seit 2009 andauernden Gerichtverfahren zweier Anwaltskanzleien geführt. Habush und Rottier sind die Namen von Anwälten einer konkurrierenden Kanzlei. Habush stützte die Klage dabei nicht auf auf das Markenrecht, sondern auf eine Verletzung des "publicity rights" nach dem Recht von Wisconsin, das die Benutzung eines fremden Namens zu geschäftlichen Zwecken untersagt.

Nach diversen Urteilen in den letzten Jahren, stellt das Urteil des Berufungsgerichts von Ende Februar nun den zumindest vorläufigen Endpunkt dar. Es wies die Klage ab. Während in den USA mittlerweile geklärt ist, dass die Buchung einer Marke als Keyword einen "use" derselben im Sinne des Markenrechts ist, sah das Berufungsgericht dies im Zusammenhang mit Wisconsin Stat. §995.50(1) anders und lehnte hier einen "use" des Namens der Anwälte ab. Es verwies dabei insbesondere auf einen Vergleich mit der Offline-Welt. So könnten die Anwälte ohne weiteres Werbeflächen neben konkurrierenden Kanzleien nutzen, um für sich Werbung zu machen. Nutzten sie dazu einen Vermittler und würde sie ihm sagen, neben der Kanzlei XY Werbung anzubringen (hier müssten sie im Unterschied zu einer eigenen Werbeaktion dem Dritten den Namen der konkurrierenden Anwälte sagen), würde sich an der Zulässigkeit der Aktion unter Wertungsgesichtspunkten nichts ändern:

"We agree with the circuit court, and with Habush’s and Rottier’s apparent concession, that locating an advertisement or business near an established competitor to take advantage of the flow of potential customers or clients to the established business is not a practice the legislature intended to prohibit by adopting WIS. STAT. § 995.50(2)(b). This strategy undeniably takes advantage of the name of the established business and its ability to draw potential customers, but the strategy does not “use” the name of the business in the same way as putting the name or image of the business in an advertisement or on a product.

Furthermore, we fail to discern a meaningful distinction between competitors simply selecting locations in proximity to each other and using a third party to obtain the same result. As we understand the logic of Habush’s and Rottier’s position, the difference is the involvement of a third party. For example, if Cannon & Dunphy called billboard companies and requested the placement of billboard advertising in proximity to existing billboard advertising using Habush’s and Rottier’s names, Cannon & Dunphy would be “using” those names in violation of the statute. But if an employee of Cannon & Dunphy drove around  the state looking for and obtaining the same billboard space, without mentioning  the names Habush and Rottier to the billboard companies, there would be no  violation. We fail to discern a meaningful distinction between the two situations.
"

 Habush v. Cannon, 2013 WL 627251 (Wisc. App. Ct. Feb. 21, 2013)

2.3.13

Lex Dementia: Entschärftes Leistungsschutzrecht vom Bundestag beschlossen



Der Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage hat diese Woche noch eine Last-Minute Änderung erfahren. Der geplante § 87 f Abs. 1 UrhG lautet danach wie folgt:

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
 Die Begründung für den Änderungsantrag:
"Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller (Urteil „Metall auf Metall“ vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier gerade keine Anwendung finden. Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes. Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet. Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zu bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken. Insofern gilt der Rechtsgedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern („Vorschaubilder I“, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 96/08; „Vorschaubilder II“, Urteil vom 19.10.2011, Az. 140/10)."

Das bedeutet nicht weniger als die völlige Entschärfung des Gesetzesentwurfs! Snippets bleiben grundsätzlich zulässig, sowohl in der Web- als auch in der Newssuche! Das Bemühen der Presseverlage, Google zur Kasse zu bitten, hat damit einen empfindlichen Rückschlag erlitten. Ganz vorbei wird die Auseinandersetzung jedoch leider weiterhin nicht sein. Denn wann überschreitet ein Anbieter die Grenze und macht nicht mehr nur kleinste Textausschnitte öffentlich zugänglich? Erfolgt ein Gleichlauf von Urheber- und Leistungsschutzrecht? Greift letzteres erst dann ein, wenn dem Snippet auch ein originärer urheberrechtlicher Schutz zukommt? Eher unwahrscheinlich ...

Darüber lässt sich jedenfalls wieder trefflich vor Gericht bis hin zum BGH streiten. Google & Co können dabei zwei Verteidigungsmöglichkeiten gegen Lizenzforderungen von Presseverlagen ins Feld führen:

1. Das Leistungsschutzrecht greift schon deshalb nicht, weil die Snippets nur kleinste Textausschnitte enthalten.
2. Die Anzeige des Snippets wird von einer schlichten Einwilligung erfasst (nach dem BGH werden bei der Bildersuche die üblichen Verwertungshandlungen gedeckt; der Gesetzgeber bringt nicht (mehr) zum Ausdruck, dass die derzeitige Länge der Snippets unüblich sei oder zukünftig unter das Leistungsschutzrecht fallen soll).

Demnächst sicher hier noch genauere Überlegungen zum entschärften Leistungsschutzrecht!

Am Freitag hat der Bundestag den Regierungsentwurf samt der vom Rechtsausschuss empfohlenen Änderung verabschiedet. Bei drei Enthaltungen gab es 293 Ja-Stimmen, 243 Abgeordnete - darunter die geschlossene Opposition - votierten dagegen. Die Abgeordneten Dorothee Bär (CSU) und Peter Tauber (CDU) stimmten gegen die Vorlage. Dagmar Wöhrl (CSU) und Thomas Jarzombek (CDU) enthielten sich. Aus den Reihen der FDP-Fraktion gab es vier Nein-Stimmen: Die Abgeordneten Sebastian Blumenthal, Jürgen Koppelin, Frank Schäffler und Jimmy Schulz stimmten gegen das Gesetz.

Das Leistungsschutzrecht bedarf als Einspruchgesetz zwar keiner Zustimmung des Bundesrates. Doch könnte es zunächst durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses weiter verzögert werden.
Am Ende gar so lange, dass es der „Diskontinuität“ anheimfällt und  nach der Bundestagswahl von Neuem beraten und beschlossen werden müsste?

1.3.13

EuGH-Verfahren zum Recht auf Vergessenwerden im Zusammenhang mit Google



Der EuGH hat diese Woche über die Vorlage eines spanischen Gerichts verhandelt, dessen Kern die Frage ist, ob Google aufgrund datenschutzrechtlicher Ansprüche dazu gezwungen ist, bei der Suche nach einer Person dieser unliebsame Links aus den Suchergebnissen zu entfernen (Rs. C-131/12, die konkreten Fragen). Konkret verlangt ein Spanier von Google Spain, dass bei Eingabe seines Namens nicht länger die amtliche Bekanntmachung einer Zwangsversteigerung seines Hauses aus dem Jahr 1998 angezeigt wird.

Berichten zufolge sollen die Richter überlegt haben, welche Auswirkungen ihre Entscheidung auf die Freiheit des Internets ín China haben könnte und ob sie überhaupt ein Urteil fällen dürfen, dass die ganze Welt betrifft. Bis wir erfahren werden, ob Google dazu instrumentalisiert werden darf, ein Recht auf Vergessenwerden im Internet zu etablieren, wird noch einige Zeit vergehen. Für Ende Juni wird eine Stellungnahme des Generalanwalts erwartet und danach dürften erneut ein paar Monate vergehen, bis das Urteil verkündet wird.

28.2.13

Suchmaschinenergebnisse durch Meinungsfreiheit geschützt?



Milstein und Lippold untersuchen in ihrem Beitrag "Suchmaschinenergebnisse im Lichte der Meinungsfreiheit der nationalen und europäischen Grund- und Menschenrechte", ob die nationalen und europäischen Gewährleistungen auf Suchmaschinenergebnisse anwendbar sind (NVwZ 2013, 182 ff.). Die Autoren bejahen dies im Ergebnis, insbesondere weil dem Algorithmus zur Festlegung der Suchergebnisse eine wertende Stellungnahme ausgewählter Faktoren zugrunde liegt.

Im Beitrag nicht weiter beleuchtet wird das Ranking der Anzeigen, auch wenn einer Formulierung zu entnehmen sein könnte, dass die Autoren diesen Bereich anders bewerten. Sie weisen hier auf das Entgelt für die Schaltung der Anzeigen hin. Dies wäre aber zu kurz gegriffen, weil über das Ranking nicht nur das Gebot entscheidet, sondern auch Qualitätsfaktoren. Und hierüber ließe sich dann ggf. wieder ein Grundrechtsschutz begründen.

27.2.13

Datenschützer planen Vorgehen gegen Google



Den europäischen Datenschutzbehörden ist die Verknüpfung von Nutzerdaten aus verschiedenen Google-Diensten zu einem umfassenden Metaprofil schon länger ein Dorn im Auge. Die französische Datenschutzaufsichtsbehörde CNIL hat federführend eine Untersuchung geleitet und beißt anscheinend bei Google auf Granit. Das Unternehmen ließ nach Angaben der europäischen Datenschutz-Aufsichtsbehörden eine viermonatige Frist verstreichen, innerhalb derer es Änderungen hätte umsetzen sollen, die mehr Transparenz und Wahlmöglichkeiten für die Nutzer bringen. Die Datenschutzbehörden wollen daher jetzt Sanktionen verhängen. Ein Aktionsplan soll am 26.2.2013 von allen beteiligten europäischen Staaten beschlossen werden. Mehr bei Die Welt.

26.2.13

European Copyright Society zur Linkfreiheit



In der Vorlage eines schwedischen Gerichts an den EuGH geht es um nicht wenig als die Linkfreiheit im Netz (sieheVorlage an den EuGH: Sind Hyperlinks urheberrechtlich relevant?). Der EuGH soll sich zur urheberrechtlichen Bewertung von Hyperlinks äußern. Die European Copyright Society hat zu dieser Frage in einem Schreiben Stellung bezogen und beleuchtet darin die bisherige Rechtsprechung in Europa und Amerika (u.a. das Paperboy-Urteil des BGH) und weist auf die Konsequenzen hin, wenn Hyperlinking das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung berühren sollten. Dann müsste ggf. die Einwilligung des Urhebers zur Verlinkung seiner Webseiten eingeholt werden ... Die Verfasser sind der Ansicht, dass alle Arten von Links - auch framende Links - die Verwertungsrechte nicht tangieren.

25.2.13

Leistungsschutzrecht für Presseverlage - Noch diese Woche im Bundestag?



Die Diskussion um das Leistungsschutzrecht für Presseverlage geht in eine neue Runde. Jetzt stehen verfassungs- und europarechtliche Fragen des Gesetzesvorhabens im Mittelpunkt. Siegfried Kauder, Versitzender des Rechtsausschusses des Bundestags, sieht in diesen beiden Bereichen noch Defizite in der Diskussion (dazu Heise). Wohl nicht ganz zu unrecht! Nach einem neuen Rechtsgutachten, das von eco und Google Deutschland in Auftrag gegeben worden war, wäre das Leistungsschutzrecht nicht grundgesetzkonform. Und Prof. Hoeren hat jüngst auf einen Verstoß gegen die Notifizierungspflicht nach einer EU-Richtlinie hingewiesen.

Trotzdem haben es die Regierungsfraktionen jetzt aber wohl sehr eilig. Noch in dieser Woche soll der Bundestag über das Leistungsschutzrecht beschließen (dazu Heise)! Heute fand eine Sachverständigenbefragung im Unterausschuss Neue Medien statt (Liveticker-Nachlese) und die Koalition diskutiert einen Änderungsvorschlag der Liberalen, wonach Snippets nicht unter das Schutzrecht fallen sollen.

Inzwischen liegen auch die Antworten der Bundesregierung auf eine weitere Kleine Anfrage (BT-Drs. 17/12314) vor. Am interessantesten erscheinen mir dabei die Ausführungen bei Frage 24 zu sein. Dort wird – so weit ich das bislang mitbekommen habe – erstmals die Problematik erörtert, dass das Leistungsschutzrecht ins Leere laufen könnte, weil der BGH Urhebern in seinen Urteilen zur Bildersuche auferlegt hat, technische Schutzmaßnahmen gegen einen Zugriff von Suchmaschinen zu ergreifen. Die Bundesregierung geht hier davon aus, dass der BGH seine Rechtsprechung vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Entscheidung, den Presseverlagen ein Leistungsschutzrecht an ihren Verlagsprodukten einzuräumen, an diese Wertung des Gesetzgebers anpassen wird...

Im Klartext:
Urheber müssen technische Schutzmaßnahmen ergreifen, Leistungsschutzberechtigten soll dies nicht zugemutet werden?
Mit der gleichen Logik (?) ließe sich argumentieren, der BGH habe in seinen Urteilen zur Bildersuche die gesetzgeberische Entscheidung missachtet, Urhebern an ihren Werken ein Urheberrecht einzuräumen...
 
 

23.2.13

Die neue Google-Bildersuche - Urheberrechtswidrig?



Die Protestseite „Verteidige Dein Bild“ will sich gegen die neue Bildersuche von Google wehren, notfalls mit einem Mustergerichtsverfahren. Doch wie sind die Erfolgsaussichten? Werfen wir zunächst einen Blick darauf, was sich genau ändert und wie Google diesen Schritt begründet:

Die Bildersuche bisher:
Google zeigt als Suchtreffer eine Liste mit verkleinerten Vorschaubildern, den sog. Thumbnails. Klickt ein Nutzer eines an, wird der Bildschirm geteilt. Auf der rechten Seite findet sich der Thumbnail mit einigen weiteren Informationen (z.B. Website, von der das zugrundeliegende Bild stammt, Bildgröße usw.), auf der linken Seite wird die Originalquelle angezeigt, d.h. alle dessen Bestandteile – Wort und Bild. Die rechte Seite enthält ferner den Link „Website mit diesem Bild.“ Klickt ein Nutzer diesen an, wird er auf die Originalwebseite geführt.

Die Bildersuche neu (bislang nur noch nicht in Frankreich und Deutschland verfügbar, aber ohne weiteres auch dort über die.com-Version nutzbar):

Ein Nutzer erhält zunächst die gewohnte Übersicht mit Thumbnails. Klickt er eines der Bilder an, verändert sich die Übersicht. Es erscheint jetzt eigebunden in die Trefferliste ein dominierender Bereich, in dem das Bild in Originalgröße erscheint und daneben relativ klein gehalten Informationen zur Herkunft und zwei Links zur Originalquelle (der Titel der Originalwebseite und die genannte Domain sind jeweils als Link gestaltet).

Für eine genauere Darstellung mit Screenshots siehe z.B. Lerg, Neue Google Bildersuche pfeift auf Urheberrecht, fair Use und Co.


Gründe für die Veränderung (laut Google):

Google will mit der neugestalteten Suche für eine "better search experience" sorgen, also besser auf die Bedürfnisse seiner Nutzer eingehen. Dabei sieht das Unternehmen sogar Vorteile für Webmaster. Google-Sprecher Kay Overbeck wird bei Spiegel Online zitiert: “Wir können erkennen, dass durch das neue Design bei einer typischen Suche durchschnittlich ein höherer Click-Through-Wert erzielt wird als früher”. Ob sich dies in der Praxis bewahrheitet, ist zu bezweifeln, da bei der neuen Bildersuche die Notwendigkeit, zur Ursprungsseite zu springen, nicht mehr besteht. Das Bild wird mit voller Auflösung bei Google bereits angezeigt.

Mehr Informationen von Google im Webmaster Central Blog.
 

Erste Überlegungen zum Urheberrecht

Die Vorwürfe gegen Google setzen beim Urheberrecht an. Hier hat der BGH in seinen beiden Thumbnail-Urteilen (29.4.2010, Az. I ZR 69/08 und 19.10.2011, Az. I ZR 140/10) entschieden, dass die Bildersuche grundsätzlich von einer schlichten Einwilligung des Urhebers gedeckt ist. Will dieser eine Anzeige verhindern, muss er sich auf technischem Weg, insbesondere durch die Verwendung von robots.txt schützen. Die Gerichtsverfahren setzen aber beide bei der Darstellung der Suchergebnisse an: Google vervielfältigt ein Bild und zeigt es in verkleinerter Form als Vorschaubild. Dies tangiert sowohl das Recht auf Vervielfältigung als auch das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung, §§ 16, 19a UrhG. Hier ändert sich durch die neue Bildersuche rein gar nichts. Nach wie vor werden Nutzern zunächst als Suchergebnisse Thumbnails präsentiert.

Woran sich die Urheber stören, ist die in der neuen Bildersuche dazugekommene Darstellung in der vollen Auflösung, wenn ein Nutzer eines der Thumbnails anklickt. Ganz neu ist dies auf den ersten Blick jedoch ebenfalls nicht. Auch bisher bekam ein Nutzer nach Anklicken des Thumbnails das Vollbild dargestellt - allerdings nur zusammen mit den anderen Inhalten der Originalwebseite. Bei der neuen Bildersuche bleibt davon nur das Originalbild in voller Größe übrig. Demnach eigentlich ein weniger an Darstellung der Originalwebseite als zuvor!

Das große Bild wurde früher und wird auch bei der neuen Suche nicht von den Servern von Google abgerufen, sondern von der Originalwebseite. Es handelt sich letztlich um einen sog. Inline-Link. Diese Form der Einbindung ist nicht neu, sie wurde in den bisherigen Thumbnail-Verfahren nur nicht thematisiert. Letztlich stellen sich damit bei der neuen Bildersuche keine anderen Probleme als bei der alten. Was aber anders ist, ist die Wahrnehmung. Früher haben sich Urheber an der Art der Einbindung weniger gestört. Das ist auch verständlich: Durch die komfortable neue Bedienung werden zukünftig mehr Nutzer kein Bedürfnis mehr dafür sehen, sich zur Originalseite durchzuklicken.

Die rechtliche Zulässigkeit von Inline-Linking ist bislang in Deutschland nicht abschließend ausdiskutiert. Verneint man bei diesem Verhalten die Beeinträchtigung eines der dem Urheber zugewiesenen Ausschließlichkeitsrechte nach §§ 15 ff. UrhG, ist die Prüfung vorbei. Die Handhabung von Google ist dann urheberrechtlich nicht zu beanstanden. Nach meiner, schon 2002 in meiner Promotion vertretenen Ansicht kann Inline-Linking jedoch ein unbenanntes Verwertungsrecht tangieren (insbesondere ab S. 330 ff.). Ebenso könnte man daran denken, dass dieser Fall vom Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) erfasst wird.

Betrachtet man jüngere Urteile zum vergleichbaren Fall des Framings (z.B. OLG Köln, Urteil vom 16.3.2012, Az. 6 U 206/11) dürften die Chancen von Google nicht schlecht stehen, sich gegen den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung zu wehren. Auf diese Thematik werde ich in einem späteren Beitrag noch einmal genauer eingehen.

Sollte in einem Musterverfahren diese erste Hürde genommen werden können, müsste ferner dargelegt werden, warum die neue Bildersuche nicht von der vom BGH angenommenen schlichten Einwilligung gedeckt ist. Der BGH hat hier nicht näher dazu ausgeführt, wie weit diese Einwilligung reicht. Er rechtfertigt mit dieser die „nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen.“ Hier ließe sich argumentieren, dass Inline Linking schon immer Bestandteil der Bildersuche war und den Anbietern eine Weiterentwicklung des Dienstes im Laufe der Zeit möglich sein muss, um gesteigerte Bedürfnisse der Nutzer zu befriedigen. Sollte ein Urheber gegen diese Erweiterung Einwände habe, bliebe ihm weiter unbenommen, sein Bild von der Bildersuche auszuschließen. Andererseits muss es auch Grenzen für die ungefragte Verwendung geistigen Eigentums geben. Diese könnten bei der neuen Bildersuche überschritten sein, insbesondere weil für viele Nutzer keine Notwendigkeit mehr besteht, die Originalseite zu besuchen. Im Grundsatz sollen Suchmaschinen helfen, Inhalte auf anderen Webseiten zu finden. Wenn sie deren Inhalte jedoch vollumfänglich selber darbieten – und sei es nur mittels Inline Links – maßen sie sich eine Rolle an, die ihnen ohne explizite Einwilligung nicht zukommen sollte.


Fazit: Von daher meine erste Einschätzung, die ich in den nächsten Wochen mit der Beleuchtung einzelner Teilaspekte noch vertiefen möchte: Die Rechtswidrigkeit der neuen Bildersuche von Google liegt nach den bisherigen Maßstäben der Rechtsprechung jedenfalls nicht offen auf der Hand. Ob eine Beeinträchtigung eines Ausschließlichkeitsrechts vorliegt, ist nach bisheriger oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung eher zweifelhaft; vom BGH aber soweit ersichtlich noch nie für derartige Fallkonstellationen entschieden worden.

Unter der alten Gestaltung der Bildersuche habe ich mich mehrfach zugunsten von Google positioniert (insbesondere Zulässigkeit der Erstellung von Thumbnails durch Bilder- und Nachrichtensuchmaschinen?, ZUM 2007, 119-128 und Bildersuchmaschinen und Urheberrecht, ZUM 2009, 345-354). Bei der neuen Gestaltung tendiere ich bislang zur Annahme eines Rechtsverstoßes.

Und was meinen Sie dazu? Kommentieren Sie doch diesen Beitrag!

Haftung des Internet-Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen Dritter


Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 2/2013 geht es um die Haftung eines Anschlussinahbers für die Rechtsverletzungen seines Ehemannes.

Im Verhältnis einer Ehefrau als Internetanschlussinhaberin zu ihrem Ehemann als überwiegendem Nutzer des Anschlusses bestehen keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Eltern zu ihren – insbesondere minderjährigen – Kindern oder anderen Hausgenossen.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012, Az. 6 U 239/11

Sachverhalt (zusammengefasst)
Vom Internetanschluss der Beklagten aus wurden Ende 2009 innerhalb von Peer-to-Peer-Netzwerken Dateien mit funktionsfähigen Versionen eines Computerspiels, das der Spielbeschreibung zufolge First-Person-Shooter-Action mit Taktikelementen kombiniert, öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin hat an diesem die ausschließlichen Nutzungsrechte inne. Die Beklagte verteidigt sich gegen die nach erfolgloser Abmahnung hin erhobene Klage auf Unterlassung und Scha­dens­ersatz damit, dass auch ihr am 21.04.2010 verstorbener Ehemann den Internetanschluss genutzt und sich um alle damit zusammenhängenden Fragen gekümmert habe. Vor seinem Tod habe sie den Sachverhalt mit ihm nicht mehr erörtern können; danach habe sie auf dem Rechner keine auf die Rechtsverletzung hindeutenden Dateien gefunden.

21.2.13

Anbieterkennzeichnung auf der Website eines Vereins


Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 2/2013 geht es mal wieder um fehlerhafte Angaben in einem Web-Impressum:

1. Ein Verein handelt bereits dann geschäftlich, wenn er auf seiner Website das Erscheinen eines vom Verein herausgegebenen Buches ankündigt.

2. Es ist kein Verstoß gegen § 5 TMG, wenn sich im Impressum eines Vereins lediglich die Abkürzung “e.V.” findet, und nicht ausgeschrieben „eingetragener Verein.“

(Leitsätze des Verfassers)

LG Essen, Urteil vom 26.04.2012, Az. 4 O 256/11

Sachverhalt (zusammengefasst)
Der Beklagte wurde wegen eines angeblich nicht ordnungsgemäßen Impressums auf seiner Website abgemahnt. Beide Parteien sind eingetragene Vereine zur Rettung von Rehkitzen. Auf der Website des Beklagten wurde ein “Buch zur Rehkitzrettung” beworben, dies allerdings erst nach Zugang der Abmahnung und daraufhin erfolgter Korrektur des Impressums. Zuvor fand sich dort nur folgende Ankündigung: “Seite im Aufbau. Hier möchten wir Ihnen demnächst einige Bücher vorstellen, die sich mit Wildtieren befassen und wertvolle Informatio­nen zum Weiterlesen haben. Das Highlight ist ein Buch was sich speziell mit der Auf­zucht von Rehen befasst und demnächst erscheint.” Zu diesem Zeitpunkt war auf der Website weder die Anschrift des Ver­eins noch ein Vertretungsberechtigter genannt und die Bezeichnung “e.V.” nicht aus­geschrieben als “eingetragener Verein”. Aufgenommen war lediglich ein Anschriftsteil mit dem weiteren Hinweis, dass “zum Schutz der Tiere keine detail­lierte Anschrift” genannt werde. Die Anschrift und der Vertretungsberechtigte fanden sich lediglich alleinstehend in der auf der Website abrufbaren Satzung des Beklag­ten.

20.2.13

AdWords-Urteil aus den USA: Whipple v. Brigman



Mittlerweile besteht in vielen Staaten der klare Trend, dass die Verwendung fremder Marken als Keywords i.d.R. zulässig ist. In den letzten Tagen hatte ich über aktuelle Urteile aus Deutschland und Australien berichtet. Goldman führt in seinem Blog eine weitere Niederlage eines Markeninhabers gegen einen Werbekunden an, Whipple v. Brigman, 2013 WL 566817 (W.D. N.C. Feb. 13, 2013)Dabei handelt es sich nicht um den ersten Versuch, eines Anbieters von Stadttouren, sich gegen Konkurrenten zu wehren: San Francisco Comprehensive Tours, LLC v. Groupon and Boston Duck Tours LP v. Super Duck Tours LLC.

19.2.13

Australien: Google v. ACCC



Google war bereits 2007 in Australien von der dortigen Verbraucherschutzbehörde ACCC verklagt worden, weil einzelne Werbeanzeigen irreführend gewesen sein sollen. Sie führten bei der Suche nach bestimmten Automarken zu Seiten der Konkurrenz.

Die erste Instanz entschied zugunsten von Google, das Berufungsgericht gegen das Unternehmen. Der High Court of Australia hat nun einen Rechtsverstoß von Google verneint. In der Pressemitteilung ist dazu zu lesen:

"The High Court unanimously allowed the appeal. Google did not create the sponsored links that it published or displayed. Ordinary and reasonable users of the Google search engine would have understood that the representations conveyed by the sponsored links were those of the advertisers, and would not have concluded that Google adopted or endorsed the representations. Accordingly, Google did not engage in conduct that was misleading or deceptive."


 

18.2.13

BGH-Urteil: MOST-Pralinen

 
Der BGH hat sich im Verfahren MOST-Pralinen erneut mit der Verwendung von Marken als Keywords beschäftigt (Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 217/10) und seine Rechtsprechung aus dem Bananabay-Verfahren (Urteil vom 13.1.2011, Az. I ZR 125/07) fortgeführt.
 
Anders als bei Bananabay hatte der Beklagte nicht die Marke „MOST“ als Keyword ausgewählt, sondern Pralinen. Aufgrund der Wahl der Keyword-Option „weitgehend passende Keywords“ erschien seine Werbeanzeige jedoch auch bei Eingabe des Suchbegriffs „MOST Pralinen.“ Für die rechtliche Beurteilung machte dies keinen Unterschied. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage nach einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke. 
 
Entscheidend ist es, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Diese Beurteilung hängt nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere von der Gestaltung der Anzeige ab. Ist aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt
  
Auf eine Beeinträchtigung in diesem Sinne ist zu schließen, wenn die Anzeige des Dritten suggeriert, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit ihm wirtschaftlich verbunden ist
  
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt nach diesen Grundsätzen keine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke vor, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.
 
Die Argumentationsschiene des BGH:
  
  • Der Verkehr unterscheidet zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und den als solche gekennzeichneten Anzeigen. Ihm ist klar, dass eine notwendige Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist.
     
  • Der Internetnutzer rechnet mit Angeboten, die nicht vom Markeninhaber oder mit ihm in wirtschaftlicher Verbindung stehenden Unternehmen stammen. Es bedarf diesbzgl. keinen ausdrücklichen Hinweises in der Anzeige.
      
  • Der Umstand, dass ein in der Werbeanzeige angegebener Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist, ist keine notwendige Bedingung, sondern nur ein zusätzlicher Grund für den Ausschluss einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion.
      
  • Allein der Umstand, dass Waren oder Dienstleistungen der unter der Marke vertriebenen Art in der Werbeanzeige mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden, kann grundsätzlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führen.
Im konkreten Fall:
 
  • Die Werbung befand sich in einem als „Anzeige“ gekennzeichneten, deutlich abgesetzten Werbeblock.
  • Die angegebene Domain feinkost-geschenke.de enthielt keinen Hinweis auf die Marke.
  • Der Text der Anzeige enthielt die Marke nicht.
Folglich verneinte der BGH eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion.
 
Im Gegensatz dazu verlangt z.B. der österreichische OGH einen klarstellenden Hinweis in der Anzeige selbst, dass keine wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber besteht. Der BGH sieht trotzdem keine Veranlassung zur erneuten Anrufung des EuGH. Denn dieser habe die Auslegung seiner Kriterien ausdrücklich den nationalen Gerichten überlassen.
 
 

16.2.13

Bundesrat gegen Leistungsschutzrecht?



Die künftige rot-grüne Landesregierung in Niedersachsen positioniert sich in ihrem Koalitionsvertrag klar zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage: "Ein eigenständiges Leistungsschutzrecht für Presseverlage, das bereits kleine Ausschnitte aus Zeitungsartikeln für ein Jahr ab Veröffentlichung gesetzlich schützt, ist überflüssig." Schleswig-Holstein hatte bereits Ende Januar beschlossen, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger im Bundesrat zu blockieren. Sollte dort eine Mehrheit dieses Votum mittragen, müsste eine Einigung im Vermittlungsausschuss herbeigeführt werden.

Ende Februar/Anfang März steht nun aber zunächst die zweite und die dritte Lesung im Bundestag auf dem Programm.

Gesperrte Videos in Russland - YouTube klagt



Mit Hilfe eines umstrittenen russischen Gesetzes, das am 1.11.2012 in Kraft getreten ist, können Behörden jugendgefährdende Web-Inhalte sperren. Eine schwarze Liste sollte eigentlich Seiten enthalten, auf denen Kindesmissbrauch dargestellt wird, oder die Suizid-Anleitungen enthalten. In der Praxis scheinen die Sperr-Entscheidungen jedoch vor allem Oppositions-Websites zu betreffen.

Google will in einem Rechtsstreit die Grenzen des Gesetzes ausloten. Mit einer auf den 11.2.2013 datierten Klage wendet sich das Unternehmen gegen die Sperrung mehrerer Videos auf YouTube.

Eines zeigt das Herstellen einer Wunde für eine Halloween Verkleidung,



ein weiteres ist die russische Übersetzung eines Videos, das im Rahmen einer Sicherheitskampagne der Metro Trains aus Melbourne als Cartoon "blöde Arten zu sterben" auflistet.



Video vom Meteoritenschauer - Für Deutschland ohne Hintergrundmusik aus russischen Radios ...



Bei dem Meteoritenschauer in Russland sind nach neuesten Angaben 1200 Menschen verletzt worden. Zahlreiche mit Handys aufgenommene Filme haben inzwischen ihren Weg ins Netz gefunden. Einige sind aus fahrenden Autos heraus aufgenommen worden. Im Hintergrund spielte Radiomusik. Und genau das ist der Grund, warum ein Video nicht bei YouTube zu finden ist. Da sich YouTube und die GEMA nicht über den Preis für eine Lizenzierung einigen können, filtert YouTube einen Großteil der Videos mit Musikanteilen heraus. Und dem ist mindestens eines der russischen Videos zum Opfer gefallen. Zum Glück gibt es eine GEMA-freie Version für Deutschland ...:

 
 

1.2.13

Januar 2013 - Dies & Das



Vor der Bundestagsanhörung haben sich noch weitere Seiten zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseverlage zu Wort gemeldet, u.a. der Bundesverband Deutsche Startups und der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW). Zur Anhörung siehe z.B. die Ticker-Nachlese der Süddeutschen.

Bei Clara Ison v. Google, 1-10-CV-163032 (Cal. Superior Ct. January 22, 2013) handelt es sich um ein neues Urteil aus den USA zum Keyword Advertising. Die Klägerin versuchte vergeblich, die Verwendung ihres Namens als Keyword verbieten zu lassen.

Die GEMA hat eine Unterlassungsklage gegen YouTube beim Landgericht München eingereicht, mit der sie Unterlassung der willkürlichen Schaltung der Sperrtafel "Leider ist dieses Video in Deutschland nicht verfügbar, da es Musik enthalten könnte, für die die Gema die erforderlichen Musikrecht nicht eingeräumt hat." begehrt. Die Angabe erwecke den falschen Eindruck, die GEMA verweigere kategorisch die Lizenzierung. Hintergrund des Verfahrens sind die seit 2009 erfolglosen Verhandlungen zwischen der GEMA und YouTube. Im Kern geht es um eine Mindestvergütung pro Videoabruf. Die GEMA verlangt angeblich 0,375 Cent pro Videoaufruf. YouTube dagegen fordert eine prozentuale Summe, da sonst alle unwirtschaftlichen Videos von der Plattform verbannt werden müssten. Mehr bei Heise.

Google führt ein neues Layout bei der Bildersuche ein, das für heftige Kritik sorgt. Bilder werden jetzt direkt bei Google in hoher Auflösung angezeigt. Details sind im Google-Blog beschrieben. Ob und wann die Änderungen auch in Deutschland kommen, ist noch nicht bekannt. Rechtlich dürfte Google auf alle Fälle Probleme bekommen. Die bisherige Bildersuche wurde von Gerichten sowohl in den USA als auch in Deutschland gebilligt, aufgrund der fair use Schranke des US-amerikanischen Urheberrechts bzw. vom BGH aufgrund der Annahme einer schlichten Einwilligung. Wenn jetzt aber ein Bild in hoher Auflösung von Google selber zugänglich gemacht wird, dürften diese Begründungen nicht mehr taugen. Siehe dazu auch "Verteidige dein Bild!"

Google macht angeblich im Kartellverfahren der EU Zugeständnisse. Die Kommission prüfe die Vorschläge. Mehr bei Heise.

29.1.13

Orphan Works Projekt des Hathitrust



James Aaron beschäftigt sich in seinem Aufsatz "The Authors Guild v. Hathitrust: A Way Forward for Digital Access to Neglected Works in Libraries " mit verwaisten Werken im Zusammenhang mit dem Hathitrust. Zur Erinnerung: Der Hathitrust, im wesentlichen ein Zusammenschluss einiger US-Bibliotheken, verfügt insbesondere dank des Google Buchsucheprojekts - aber auch aufgrund von Scans des Internet Archives, Microsoft und anderer eigener Initiativen - über einen gewaltigen Bestand digitalisierter Werke (wohl rund 10 Millionen). Ein Vorhaben des Hathitrust ist es, im Rahmen des sog. Orphan Works Projekt verwaiste Werke online im Volltext anzubieten. Eine Suche nach dem Urheber soll vorausgehen, wobei insbesondere ein Werk als Kandidat für das Projekt in eine Datenbank eingetragen werden und der Urheber einer Volltextveröffentlichung innerhalb von 90 Tagen widersprechen können soll.

Ob dieses Vorgehen mit dem US-amerikanischen Urheberrecht vereinbar ist, untersucht Aaron, wobei ein Schwerpunkt des Beitrags auf der Frage liegt, ob sich der Hathitrust auf die Schranke des fair-use berufen kann. Nach seiner Einschätzung wäre der Ausgang eines Gerichtsverfahrens völlig offen und der Gesetzgeber gefragt.

26.1.13

Wechsel der Sprache bei einer Online-Buchung



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 12 /2012 geht es um ein Urteil des LG Essen

Eine Fluggesellschaft, die einem Verbraucher auf ihrer Website die Buchung in deutscher Sprache ermöglicht, hat diesem auch die nachfolgenden Informationen in dieser zur Verfügung zu stellen, wenn sie dem Kunden nicht vor der Buchung mitteilt, dass mit einer Buchungsbestätigung und weiteren Fluginformationen nur noch in einer anderen Sprache gerechnet werden kann.
(Leitsatz des Verfassers)


LG Essen, Versäumnisurteil vom 31.05.2012, Az. 44 O 77/10

Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Be­klagte betreibt eine Fluggesellschaft mit Geschäftssitz in Un­garn. In Deutsch­land ansässige Interessenten können über ihre Internetseite Flüge buchen und zwar in deutscher Sprache. Die nach einer Buchung versendete Buchungsbestätigung und Fluginformation hingegen ist in englischer Sprache abgefasst. Darauf wird vor der Buchung nicht hingewie­sen.

Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklä­rung auf.

Gründe (zusammengefasst):
Das LG Essen hat nach dem gem. Art. 6 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr.864/2007 vom 11.07.2007 (Rom II) anwendbaren deutschen Recht einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 S. 1, 4 Nr. 11 UWG bejaht. Die Beklagte verletzt durch das beanstandete Werbeverhalten eine im Interesse des Verbrauchers als Marktteilnehmer erlassene gesetzliche Vorschrift, die das Marktverhalten regeln soll. Die Buchung einer Flugreise über das Internet stellt einen Vertragsschluss im elektroni­schen Geschäftsverkehr i.S.d. Artikel 246 § 3 Nr. 4 EGBGB und des § 312g Abs. 1 BGB dar. Nach Artikel 246 § 3 Nr. 4 EGBGB hat die Beklagte den an einer Buchung interessierten Kunden darüber zu informieren, in welchen Sprachen eine Buchung erfolgen kann. Bietet die Be­klagte - wie hier - schlüssig an, die Buchung auch in deut­scher Sprache vorzunehmen, hat sie dem buchenden Kunden auch alle nachfolgenden Informationen in deutscher Sprache zur Ver­fügung zu stellen, wenn sie dem Kunden nicht vor der Buchung mitteilt, dass mit einer Buchungsbestätigung und weiteren Fluginformationen nur noch in einer anderen Sprache gerechnet werden kann.


Praxishinweis:
Die Pflicht, Kunden bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr rechtzeitig vor einer Bestellung über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren, hat in der Rechtsprechung bislang keine große Rolle gespielt. Ist ein Webauftritt in einer oder mehren Sprachen verfügbar und geht dies aus dessen Gestaltung klar hervor, z.B. durch die Verwendung von Landesflaggen auf der Website, muss darauf im Regelfall nicht noch einmal explizit hingewiesen werden. Nur wenn im Rahmen des Buchungsvorgangs die Sprache gewechselt wird oder wie im Fall des LG Essen Vertragsinformationen nach einer Buchung in einer anderen Sprache erfolgen sollen, bedarf es einer Information an den Kunden.



Automatische Mitbuchung einer Reiserücktrittsversicherung



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 11/2012 geht es um ein Urteil des EuGH zu fakultativen Zusatzkosten bei Buchung einer Flugreise:

Der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ in Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.

(Antwort des EuGH)
EuGH, Urteil vom 19.7.2012, Rs. C‑112/11


Sachverhalt (zusammengefasst)
Das OLG Köln hat dem EuGH in einem Verfahren um das Online-Reiseportal Flugreisen von ebookers.com eine Frage zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vorgelegt. Es möchte wissen, ob der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ auch im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten wie eine Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.

Viele neue Stellungnahmen zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger



Am 30.1.2013 wird der Gesetzesentwurf zu dem geplanten Leistungsschutzrecht für Presseverleger Gegenstand einer Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags sein. Im Vorfeld haben einige der teilnehmenden Experten ihre Stellungnahme vorab im Internet veröffentlicht, u.a. Stadler, Kreutzer und Spindler.

Eingeladen sind zur Anhörung:

  • Prof. Dr. Ralf Dewenter, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf/Düsseldorf Institute for Competition Economics (DICE) oeconomicum 01.08
  • Prof. Dr. Dr. Jürgen Ensthaler, Technische Universität Berlin
  • Christoph Keese, Sprecher des Arbeitskreises Urheberrecht BDZV und VDZ, Axel Springer AG, Berlin
  • Dr. Holger Paesler, Geschäftsführer Verlagsgruppe Ebner GmbH & Co. KG, Ulm
  • Benno H. Pöppelmann, Justitiar des Deutschen Journalistenverbandes, DJV-Geschäftsstelle Berlin
  • Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, Fachhochschule Köln, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
  • Prof. Dr. Gerald Spindler, Georg-August-Universität Göttingen, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- u. Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung, Multimedia- und Telekommunikationsrecht
  • Thomas Stadler, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Freising

Der Ausschuss Geistiges Eigentum des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat seine ablehnende Haltung zum Leistungsschutzrecht ebenfalls in einem Gutachten noch einmal zum Ausdruck gebracht.

Bei Googles Initiative gegen das Leistungsschutzrecht haben sich schon über hunderttausend Menschen eingetragen.

Auf der Seite der Befürworter eines Leistungsschutzrechts steht hingegen der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), dem nach einer neuen Stellungnahme der bisherige Gesetzesentwurf noch nicht weit genug geht (kritisch zu dem Entwurf Stadler).

Ein eigenes Leistungsschutzrecht für Presseverlage für unbedingt erforderlich hält auch der Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, Professor Rolf Schwartmann (Gutachten für den BDZV und den Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ)).
 
Telemedicus wirft die Frage auf, ob Google als Reaktion auf ein Leistungsschutzrecht Verlagswebseiten aus dem Index entfernen dürfte, oder ob dem das Kartellrecht aufgrund der marktbeherrschenden Stellung des Unternehmens entgegen stehen würde.

Der schleswig-holsteinische Landtag hat auf Initiative der Piraten einen Antrag gegen das Leistungsschutzrecht angenommen. Falls der Bundestag den Regierungsentwurf beschließt, wird die Kieler Landesregierung aus SPD, Grünen und Südschleswigschem Wählerverband damit aufgefordert, im Bundesrat gegen Gesetz Einspruch zu erheben.

Siehe ferner Höppner, Technisch-ökonomische Aspekte des Leistungsschutzrechts für Presseverleger, K&R 2/2013

 

5.1.13

Ende der FTC-Untersuchung von Google



Wie sich im Dezember bereits angedeutet hatte, konnte Google den Kartellstreit mit der Federal Trade Commission (FTC) gegen lediglich geringfügige Zugeständnisse beilegen. So hat sich das Unternehmen insbesondere verpflichtet, bei Streitigkeiten über die missbräuchliche Nutzung von Standard-Patenten zunächst eine neutrale Schlichtungsinstanz anzurufen, ehe  juristisch gegen die missbräuchliche Nutzung vorgegangen wird.

Für Google aber wohl der wichtigste Apsekt: Dem Unternehmen werden keine Vorschriften in Richtung Neutralität der Suchergebnisse gemacht und auch die Bevorzugung eigener Produkte wurde mehr oder weniger abgesegnet. Die FTC sieht zwar durchaus, dass mit der sog. Universal Search - der Einbindung von anderen Google Produkten wie YouTube oder Maps - in die Suchergebnisliste eine Bevorzugung von Hausprodukten von Google einhergeht. Auch leugnet sie nicht ab, dass der Algorithmus andere vertikale Suchdienste, die sich auf einzelne Bereiche spezialisiert haben, durch Zurückstufungen benachteilige. Jedoch dienten diese Änderungen der Verbesserung der Qualität der Google-Suche und damit denNutzern

In der Zusammenfassung der FTC liest sich dies dann so:

"In sum, we find that the evidence presented at this time does not support the allegation that Google’s display of its own vertical content at or near the top of its search results page was a product design change undertaken without a legitimate business justification. Rather, we conclude that Google’s display of its own content could plausibly be viewed as an improvement in the overall quality of Google’s search product. Similarly, we have not found sufficient evidence that Google manipulates its search algorithms to unfairly disadvantage vertical websites that compete with Google-owned vertical properties. Although at points in time various vertical websites have experienced demotions, we find that this was a consequence of algorithm changes that also could plausibly be viewed as an improvement in the overall quality of Google’s search results."
 
Erste Reaktionen auf die Entscheidung der FTC hat Searchengineland zusammengefasst.