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11.12.12

USA: Haftungsprivilegierung für Hyperlinks




Der CDA gewährt in den USA innerhalb seines Anwendungsbereichs, in den allerdings das Urheberrecht nicht fällt, eine sehr weitgehende Haftungsfreistellung von Diensteanbietern. Nach § 230(c)(1) darf ein „interactive computer service“ nicht als „publisher or speaker“ einer von einem Dritten eingegeben Information angesehen werden. Daher sind in der Vergangenheit Klagen gegen Google wegen der Verlinkung z.B. persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte mehrfach gescheitert. Das jüngste Urteil (Getachew v. Google Inc., 10th Cir., No. 12-1237, 8/9/12) bestätigt diese Linie: "Google cannot be held liable for search results that yield content created by a third party." Der Kläger wollte Links zu Webseiten entfernt haben, die negative Informationen zu seiner Person enthalten und die angeblich Schuld daran sind, dass er keine Arbeit findet.

Eine ähnliche Thematik liegt auch der Entscheidung Nieman v. Vesuslaw Inc. C.D. Ill., No. 12-3104, 8/3/12, zugrunde. Der Kläger hatte behauptet, die Verlinkung von Gerichtsdokumenten würde seine Stellensuche erschweren. Da die fraglichen Dokumente aber öffentlich sind, konnte sich der Beklagte bereits erfolgreich auf das First Amendment berufen und das Gericht konnte die Anwendbarkeit von 230 CDA dahingstellt lassen.

Generell zu einer Haftungsprivilegierung von Hyperlinks durch 230 CDA:
Directory Assistants, Inc. v. Supermedia, LLC, 2012 WL 3329615 (E.D. Va. May 30, 2012)
Shrader v. Biddinger, 2012 WL 976032 (D. Colo. February 17, 2012)
McVey v. Day, 2008 WL 5395214 (Cal. App. Ct. Dec. 23, 2008).

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