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5.11.12

USA: Klage gegen HathiTrust scheitert - Nutzung ist fair use



Hintergrund

Die amerikanische Author’s Guild hat letzten Sommer zusammen mit ihren Partnerverbänden in Australien, Großbritannien und Kanada Klage gegen fünf Universitäten (University of Michigan, University of Wisconsin, Indiana University, Cornell University und University of California) und den HathiTrust, ein von mehreren Universitätsbibliotheken und Universitäten gegründetes digitales Archiv eingereicht. Den Beklagten wird eine unerlaubte Zusammenarbeit mit Google und daraus resultierende Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen.


Google digitalisiert die Bestände der verklagten Bibliotheken im Rahmen des Google Buchsucheprogramms. Jede Universität erhält im Gegenzug eine digitale Kopie der gescannten Werke. Die Zustimmung der Urheber wird nicht geholt.

Das HathiTrust Digital Library soll bereits 10 Millionen digitalisierte Bücher enthalten, von denen 73% noch urheberrechtlich geschützt sind. Die Dateien wurden von den beteiligten Universitäten zur Verfügung gestellt. Dabei werde nicht eine digitale Kopie weitergereicht, sondern neue Kopien der Werke erstellt. Alle Sicherheitskopien / Verteilungen der Werke auf verschiedene Server zusammengenommen sollen mindestens sechs Kopien der gescannten Werke als Bildformat und sechs Kopien als Textformat vorliegen.

Der HathiTrust wollte ab Mitte Oktober 2011 eigentlich den Zugang zu verwaisten Werken eröffnen. Ein Werk, das derzeit nicht kommerziell erhältlich ist und dessen Urheber nach den entsprechenden Bemühungen des HathiTrusts nicht auffindbar ist, sollte Nutzern vollumfänglich zugänglich gemacht werden. Nach Kritik an den Methoden zur Auffindung der Urheber wurde dieser Teil des Projekts jedoch zunächst zurückgestellt. Derzeit ist nicht klar, in welcher Form das Orphan Works Project kommen wird.

Was aber aktuell möglich ist, ist eine Schlagwortsuche in allen erfassten Büchern. Als Ergebnis werden aber nur Fundstellen und Informationen zur Häufigkeit des Vorkommens des Suchbegriffs gemacht. Teile des Textes werden nicht öffentlich. Nur Menschen mit einer nachgewiesenen Sehschwäche erhalten Zugriff auf die Volltexte und können sich diese vorlesen lassen.

Nach Section 108(b) des US Copyright Acts darf eine Bibliothek drei Kopien unveröffentlichter Werke für Erhaltungszwecke anfertigen. Bei veröffentlichten Werke dürfen zwar ebenfalls drei Kopien angefertigt werden, diese dürfen aber nur dazu verwendet werden, ein Werk in der Bibliothek zu ersetzen, das z.B. beschädigt oder gestohlen wurde, Section 108(c). 1998 wurde mit dem Digital Millennium Copyright Act die Zulässigkeit digitaler Kopien eingeführt. Eine Nutzung dieser Kopien wurde allerdings eng begrenzt. So darf es keine weitere Verbreitung der digitalen Kopie geben und die Kopie darf nicht außerhalb der Bibliothek bzw. des Archivs verwendet werden. Damit sollte ein unkontrollierter öffentlicher Zugang ausgeschlossen werden, der die Interessen der Urheber erheblich schädigen könnte. Das jetzige Verhalten der Beklagten gehe weit über das nach diesen Schranken zulässige Verhalten hinaus und könne auch nicht als fair use gerechtfertigt werden, so die Kläger.

Die Kläger haben eine einstweilige Verfügung beantragt, u.a. um das rechtswidrige Kopieren der Werke, das Bereitstellen der Bücher zum Scannen durch Google und das Zugänglichmachen der orphan works durch den HathiTrust zu unterbinden.


Die Entscheidung vom 10.10.2012

Das Bundesbezirksgericht in New York urteilte zu Gunsten der Beklagten, wobei es allerdings das Orphan Works Project außen vor gelassen hat, da dessen konkrete Gestalt noch nicht absehbar ist. Die Entscheidung befasst sich deshalb nur mit der Herstellung der Kopien als Grundlage für die Schlagwortsuche (bzw. zur Erhaltung des Bestands) und mit der Zugänglichmachung der Volltexte für sehbehinderte Menschen. Beides hält das Gericht für rechtmäßig. Es stützt seine Entscheidung dabei nicht auf die spezielle Schrankenregelung in Section 108, sondern auf die fair use Schranke der Section 107. Ein Rückgriff auf diese allgemeine Regelung sei gerade nicht ausgeschlossen. Damit war auch keine Diskussion mehr nötig, wie viele Kopien im Laufe des Verfahrens denn nun wirklich erstellt werden.

Das Gericht argumentiert im Wesentlichen mit dem unterschiedlichen Zweck der Kopien. Es liege ein transformative use vor, das es den Beklagten um die leichte Recherchierbarkeit der Informationen (ohne Zugriff auf den Text) und um den Zugang für behinderte Menschen ginge. Die klagenden Autorenverbände erlitten auch keinen Schaden durch das Verhalten. Sie würden sehbehinderten Menschen aus Kostengründen gerade keine für sie zugängliche Version zur Verfügung stellen.

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