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14.11.12

OLG Köln: Google Autocomplete ist nicht rechtsverletzend



Nach eigenen Angaben hat Google bislang alle fünf Verfahren wegen der Autocomplete-Funktion in Deutschland gewonnen. Das jüngste Urteil stammt vom OLG Köln, Urteil vom 10.5.2012, Az. 15 U 199/11. Das Gericht beschäftigte der Vervollständigungsvorschlag bei Eingabe des Namens eines Vorstandsvorsitzenden. Von Google wurde eine Kombination mit den Begriffen „Scientology“ bzw. „Betrug“ vorgeschlagen. ´


Das OLG lehnte Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ab. Dieses Ergebnis folgt nach dem Gericht allerdings nicht aus den Haftungsprivilegierungsvorschriften des TMG. Denn völlig unabhängig von der Diskussion um deren Anwendbarkeit auf Unterlassungsansprüche geht es bei den angezeigten Suchergänzungsvorschlägen nicht um das Zugänglichmachen von Fremdinhalten, sondern um eigene Inhalte. Für diese sei Google gem. § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

Für das OLG Köln wohnt den Suchergänzungsvorschlägen kein verletzender Aussagegehalt inne. Dabei führt das Gericht im Wesentlichen drei Argumente an:

1. Den Suchergänzungsvorschlägen ist nicht zu entnehmen, dass der Vorstandsvorsitzende Mitglied bei Scientology ist bzw. einen Betrug begangen hat. Die Art der Verbindung wird nicht zum Ausdruck gebracht.

2. Der Begriff „Betrug“ weist ein vielfältiges, unspezifisches Bedeutungsspektrum auf. Aus Sicht eines Adressaten bleibt offen, mit welchem Sachverhalt der namentlich Genannte in Verbindung stehen soll.

3. Suchmaschinen treffen keine eigenen inhaltlichen Aussagen. Konkret formuliert das OLG Köln:
"Bereits die Bezeichnung des Dienstes der Beklagten als „Suchmaschine“ impliziert, dass der geleistete Nachweis an Information nicht aus kognitiver intellektueller Leistung herrührt, sondern das Ergebnis eines computergesteuerten, automatischen Vorgangs ist (vgl. OLG Hamburg, ZUM-RD 2011, 670 ff – Rdz. 113), in dessen Rahmen eine Überprüfung allein anhand formaler rechnerischer Kriterien stattfindet. Das auf dieser Grundlage ermittelte Ergebnis stellt sich für den Nutzer erkennbar als Anzeige von durch Anwendung eines mathematischen Algorithmus gefundener Begriffsübereinstimmungen, nicht aber als eine eigene inhaltliche Aussage der Suchmaschine der Beklagten zum Thema der von dem Nutzer initiierten Recherche dar. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die in der Suchmaske angezeigten Ergänzungssuchbegriffe sich je mit dem Fortschritt der eingegebenen Buchstabenfolge des von dem Nutzer formulierten Suchworts verändern. Bereits bei der Eingabe des ersten Buchstabens des Suchwortes, also noch bevor überhaupt ein Sinngehalt des einzugebenden Suchworts und damit ein etwaiger Themenbezug der initiierten Recherche erkennbar werden, werden in dem sich öffnenden Fenster der B-Funktion Ergänzungsvorschläge angezeigt. Dies verdeutlicht, dass es sich bei den angezeigten Ergänzungsvorschlägen nicht um auf kognitiver Zuordnung basierende Präzisierungsvorschläge, sondern um anhand bloß formaler äußerer Übereinstimmungen gewonnene Ergebnisse handelt. Denn die während des Prozesses der Eingabe der Einzelbuchstaben des Suchbegriffs angezeigten variierenden Ergänzungen lassen eine über die teilweise Buchstabenidentität hinausgehende Übereinstimmung, erst Recht aber eine inhaltliche Beziehung nicht erkennen. Dies würdigend erwartet der Nutzer der Suchmaschine aber auch nach vollendeter Eingabe seines Suchworts nicht, dass ein sachlicher Bezug zu dem mit dem Suchbegriff indizierten Thema der Recherche hergestellt wird und daher die angezeigten Ergänzungssuchbegriffe eine solche inhaltliche Verbindung zum Ausdruck bringen."

Fazit: Die bei Google Autocomplete vorgeschlagenen Ergänzungen werden oft schon eine eigene Unschärfe aufweisen, ihnen ist nicht die Verbindung zum bisher eingegebenen Suchwort zu entnehmen und zudem treffen Suchmaschinen keine eigenen Aussagen.

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