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31.10.12

Update AdWords-Recht



Den aktuellen Stand der Rechtsprechung zur Verwendung fremder Marken als Keywords bei Google AdWords habe ich erst kürzlich in dem Beitrag "LG Hamburg Urteil zum Keyword "Parship" zusammengefasst. Heute möchte ich auf aktuelle und bevorstehende Entscheidungen in Deutschland und den USA hinweisen.

In den USA war Google zeitweise mit mehr als 10 Klagen gegen sich konfrontiert. Die Zahl ist letztes Jahr bereits deutlich gesunken, ohne dass es eine abschließende Klärung der Verantwortlichkeit des Unternehmens gegeben hätte. Zuletzt gab es noch vier Verfahren (Rosetta Stone, Home Decor Center, Jurin und Cybersitter).

Im Verfahren Cybersitter musste Google eine „kleine“ Niederlage einstecken, CYBERsitter LLC v. Google, Inc., 2:12-cv-05293-RSWL-AJW (C.D. Cal. Oct. 24, 2012). Das Unternehmen hatte u.a. beantragt, das Verfahren an ein anderes Gericht zu verweisen. Hintergrund ist eine Gerichtsstandsvereinbarung im AdWords-Vertrag zwischen Google und Cybersitter. In der Vergangenheit hatten mindestens zwei Gerichte entschieden, dass diese Klausel auch Klagen wegen der Verletzung von Markenrechten durch andere AdWords-Kunden betrifft (Flowbee International, Inc. v. Google, Inc., 4:10-cv-00668-LB (S.D. Tex. Feb. 8, 2010) und Parts Geek, LLC v. U.S. Auto Parts Network, Inc., 2010 WL 1381005 (D.N.J. April 1, 2010)). Das Gericht in Los Angeles sah dies anders, ohne allerdings die gegenteilige Rechtsprechung zu erwähnen. Mehr dazu auch in meinem Beitrag Suchmaschinenrecht 2010 auf Seite 8. Auch hinsichtlich der von Cybersitter geltend gemachten Ansprüche wollte das Gericht diese noch nicht in diesem frühen Verfahrensstadium im Rahmen einer motion to dismiss verwerfen. Mehr dazu bei Goldman.

Das Verfahren von Jurin fand seinen Abschluss, Jurin v. Google, Inc., 2012 WL 5011007 (E.D. Cal. October 17, 2012). Die erste Klage hatte Jurin zurückgenommen, nachdem sein Anwalt sein Mandat niedergelegt hatte und auch bei seiner zweiten Klage hat sein neuer Anwalt einen Rückzieher gemacht. Das Gericht entschied jetzt zugunsten von Google, wobei dieser Sieg nicht besonders wertvoll sein dürfte. Es fehlte schon an einem vernünftigen Vortrag des Klägers, so dass das Gericht u.a. deshalb die Klage abgewiesen hat, weil es keinerlei Beweise für eine Irreführung von Nutzern ausmachen konnte. Mehr zu dem Verfahren wieder bei Goldman.

In Deutschland steht das Urteil des BGH im Verfahren um „MOST Pralinen“ bevor. In dem Verfahren unter dem Az. I ZR 217/10 geht es u.a. um die Funktion der „weitgehend passenden Keywords“. Zur Entscheidung der Vorinstanz siehe meinen älteren Beitrag.

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