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15.10.12

Spanische Gerichte zu AdWords & Google Cache



In diesem Jahr wurden bislang zwei spannende Urteile zum Suchmaschinenrecht aus Spanien berichtet. Das erste Urteil betraf das Keyword Advertising mit fremden Marken und ist deshalb bemerkenswert, weil es die erste diesbezügliche Entscheidung in Spanien ist. Das Gericht nahm eine Markenrechtsverletzung unter Anwendung der vom EuGH vorgegebenen Grundsätze an. Mehr über den Fall Maherlo Iberica S.L. v. Calzados Fernando García S.L. (Commercial Court #9 of Madrid, December 22, 2011) berichtet Prof. Miquel Peguera „First ruling in Spain dealing with keyword advertising."





Im sog. Megakini-Fall wurde in Spanien über Jahre hinweg über die Zulässigkeit der Anzeige einer Webseite im Google Cache gestritten (dazu auch mein Beitrag „Spanien: Google Cache nicht urheberrechtswidrig in: MMR 2008, XIII). Die Entscheidung des Berufungsgerichts war insbesondere deshalb bemerkenswert, weil das Gericht bei Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen eigentlich zu einer Rechtswidrigkeit kommen musste, dieses Ergebnis aber durch einen Kunstgriff vermieden hat. Eine allgemeine Interessenabwägung zur Rechtfertigung einer Nutzungshandlung von Suchmaschinen kennt auch das spanische Recht nicht. Und daran, dass durch den Google Cache das Recht des Urhebers auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung berührt wird, gab es nichts zu deuteln. Um einer absurden Überdehnung des Urheberrechts zu begegnen, wollte das Gericht jedoch die aus dem US-amerikanischen fair use Test bekannten Faktoren in die Betrachtung mit einbeziehen. Danach sei der Google Cache zulässig, weil er Urhebern keinen Nachteil bereitet und eine gesellschaftlich tolerierte Nutzung darstellt.

Der spanische Supreme Court hat dieses Ergebnis bestätigt (Urteil vom 3.4.2012, Sentencia n.172/2012). Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Drei-Stufen-Test (verankert z.B. in Art. 13 TRIPS oder in Art. 9 Abs. 2 RBÜ) nicht nur negativ wirkt, sondern auch positiv zur Zulässigkeit einer Nutzungshandlung führen kann. Mehr zur Begründung des Gerichts und dem Megakini-Fall insgesamt in dem Bericht von Xalabarder.

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