Über den Blog

Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.

Links & Law gibt es bereits seit November 2002 und seit November 2004 eine News-Rubrik, in der sich mittlerweile mehr als 2000 Einträge finden!

Mehr über mich und Links & Law demnächst in einem Blog-Beitrag!



28.9.12

Studie: Nutzer erkennen Werbung bei Suchmaschinen nicht


Literatur und Rechtsprechung zum Keyword Advertising mit fremden Marken gibt es hinreichend. Woran es aber bislang weitgehend fehlt, sind Untersuchungen dazu, wie Nutzer die Werbeanzeigen bei Google wahrnehmen und welche Erwartungen sie haben, wenn sie eine Suchanfrage mit einer Marke starten. Parteien in Gerichtsverfahren legen dazu natürlich eher sie begünstigende „Unterlagen“ vor und Gerichte sind oft der Ansicht, sie könnten selber beurteilen, wie die Nutzer denn so ticken. Die Professoren Franklyn und Hyman haben nun eine Untersuchung mit dem Titel Trademarks as Keywords: Much Ado About Something? vorgelegt und kommen zu teils eher überraschenden Ergebnissen. Ein paar davon möchte ich hier herausgreifen:

25.9.12

Bundesratsinitiative für offenes WLAN


Anknüpfend an den letzten Beitrag zur Haftung eines WLAN-Betreibers in Deutschland und in den USA möchte ich heute auf eine aktuelle Bundesratsinitiative der Bundesländer Berlin und Hamburg eingehen (BR-Drs. 545/12). Diese enthält keinen konkreten Gesetzesantrag. Die Bundesregierung soll lediglich gebeten werden, zu prüfen, ob und wie durch Änderungen der bisherigen Gesetzeslage

1. das Potenzial vorhandener WLAN-Netze stärker nutzbar gemacht werden kann

2. das Haftungsrisiko für WLAN-Betreiber beschränkt werden kann, z.B. indem die Haftungsbeschränkung für Access-Provider gemäß § 8 TMG auf andere WLANBetreiber erstreckt wird

3. die Schutzmaßnahmen, die die Betreiber von WLAN-Netzen zur Vermeidung ihrer Verantwortlichkeit für unbefugte Nutzung durch Dritte zu ergreifen haben, zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit unter Einbeziehung von Zumutbarkeitskriterien so konkretisiert werden können, dass die Betreiber bei Erfüllung dieser Anforderungen ihre WLANs ohne Haftungs- und Abmahnungsrisiken betreiben können.

Positiv daran ist zunächst, dass dieses wichtige Thema überhaupt in den Fokus der politischen Diskussion gerückt wird. Die Prüfanliegen unter Nr. 2 und Nr. 3 sind dann aber doch eher bescheiden.

22.9.12

Haftung eines WLAN-Betreibers in Deutschland und in den USA

Haftungsrisiken beim Betrieb eines offenen WLAN in Deutschland


Das Betreiben eines offenen Funknetzes ist in Deutschland mit deutlichen Haftungsrisiken verbunden. Der BGH geht von einer verschuldensunabhängigen Störerhaftung für rechtwidrige Handlungen Dritter aus, die über ein nicht hinreichend geschütztes WLAN vorgenommen werden (BGH, Urteil vom 12.5.2010, I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens):

"Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt ... Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist adäquat kausal für [Rechtsverletzungen], die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt ... Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden."

Noch nicht abschließend geklärt ist es, ob auch gewerbliche Anbieter einem Haftungsrisiko ausgesetzt sind, d.h. ob z.B. Hotels, die ihren Gästen ein WLAN zur Verfügung stellen, für deren Rechtsverletzungen haften.

Der Verein Digitale Gesellschaft e.V. hat einen Gesetzesentwurf erarbeitet, der sowohl normale Bürger als auch Gewerbetreibenden, die einen Internet-Zugang via WLAN anbieten, von einer Haftung freistellen soll. Die Neuregelung soll in § 8 TMG verankert werden und ausdrücklich klargestellt werden, dass auch ein Unterlassungsanspruch ausgeschlossen wird.

Haftungsrisiken beim Betrieb eines offenen WLAN in den USA

Anders als in Deutschland besteht in den USA praktisch kein Risiko einer Haftung für Rechtsverletzungen von Dritten, die bei Nutzung des eigenen WLAN begangen werden. Dieser Themenkreis wird nicht besonders intensiv diskutiert und die Rechtsprechung ist bislang einheitlich. Zwei Urteile aus diesem Jahr seien diesbzgl. erwähnt:

Der Fall Liberty Media Holdings, LLC v. Tabora & Whetstone, 12 Civ. 2234 (LAK) (S.D.N.Y.; July 9, 2012) betraf eine Wohngemeinschaft, in der Whetstone den Internetzugang von Tabora für Urheberrechtsverletzungen genutzt haben soll. Das Problem des Klägers liegt nun zunächst darin, dass Tabora selber keine Rechtsverletzung begangen hat und eine mittelbare Rechtsverletzung nach den Grundsätzen einer contributory infringment Kenntnis der Rechtsverletzung voraussetzt. Eine solche wird in derartigen Fallkonstellationen oft nicht gegeben sein und wenn doch, wird sie sich nur schwer nachweisen lassen. Aus dem Urheberrecht lässt sich damit keine Anspruchsgrundlage ableiten. Und selbst wenn dies einmal durch unvorsichtige Äußerungen des Beklagten doch der Fall sein sollte, ist es wahrscheinlich, dass ein Gericht eine Haftungsprivilegierung nach 512 (a) DMCA bejaht, eine Regelung, die unserer Haftungsprivilegierung für einen Access-Provider ähnlich ist.

Die Liberty Media Holding wollte daher einen Anspruch aus dem Deliktsrecht mit dem Vorwurf fahrlässigen Verhaltens von Tabora ableiten („neglience claim“). Hier besteht aber das Problem, dass 17 U.S.C. §§ 102 und 103 alle anderen Anspruchsgrundlagen außerhalb des Urheberrechts ausschließt, wenn der Vorwurf auf dem Urheberrecht fußt und dort geregelte Handlungen betrifft. Und genau das hat das Gericht angenommen. Der Kläger hatte keinen Vorwurf erhoben, der nicht schon abschließend über die urheberrechtlichen Regelungen erfasst ist.

Im Verfahren AF Holdings, LLC v. Doe, C 12 2049 (PJH) (N.D. Cal.; Sept. 4, 2012) hat der Kläger daher etwas präziser dem Beklagten vorgeworfen, seiner Pflicht, seine Internetverbindung hinreichend abzusichern, nicht nachgekommen zu sein. Doch auch damit hatte er keinen Erfolg. Das Gericht verneinte zum einen schon eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten – eine solche sei nur bei Bestehen einer besonderen Beziehung der Parteien zueinander („special relationship“) anzunehmen – zum anderen wies es wieder auf die abschließende Regelung des Urheberrechts hin. Im Kern gehe es dem Kläger um sein Urheberrecht und um einen Schutz vor dem unerlaubten Up- und Download seiner Werke. Einen neglience claim könne es hier nicht geben. Offen gelassen hat das Gericht, ob zusätzlich auch noch die Haftungsprivilegierung des § 230 CDA eingreift, der in den USA einen sehr weitreichenden Schutz für Anbieter gewährt.

Fazit

Als Fazit ist festzuhalten, dass die Regelungen in den USA den Betrieb eines offenen WLAN begünstigen, indem sie Anbieter von einer Haftung praktisch völlig frei stellen. Es wäre wünschenswert, dass in Deutschland die politische Diskussion darüber mehr in die Gänge kommt, ob aus der Rechtsprechung des BGH Konsequenzen gezogen werden sollten. Nachbesserungen bei § 8 TMG könnten hier ein Weg sein. Allerdings muss man dazu auch sagen, dass dem BGH der Weg über eine Haftungsprivilegierung nach § 8 TMG auch heute schon offen gestanden hätte. Seine Haltung, die Vorschrift nicht auf Unterlassungsansprüche anwenden zu wollen, ist nach wie vor nicht nachvollziehbar (dazu in einem anderen Posting später einmal mehr).

20.9.12

Die Unschuld von Google

Das Video „Die Unschuld der Muslime„ hat nicht nur zu gewalttätigen Ausschreitungen in mehreren Ländern geführt – genannt sei nur die Belagerung der US-Botschaft in Kairo und der Tod der US-Botschafter in Bengasi -, es hat auch eine Debatte darüber ausgelöst, wie sich Google in einem solchen Fall verhalten soll. Ist das entsprechende Video von YouTube zu entfernen – und damit ggf. Zensur auszuüben – oder ist es dort zu belassen und damit zumindest nicht zur Beruhigung der Lage beizutragen? In der deutschen und ausländischen Presse finden sich jedenfalls vehemente Vertreter aus beiden Lagern.

Fangen wir mit einem Blick darauf an, wie Google sich denn gewöhnlich verhält. Das Unternehmen bietet in derzeit 43 Ländern ein landeseigenes Angebot an. Verstößt ein Inhalt gegen das Gesetz des Landes, dann wird es nach entsprechender Kenntniserlangung entfernt, aber auch nur in diesem Land. So fällt NS-Propaganda in den USA unter den Schutz der Verfassung und ist dort zugänglich, in Deutschland aber nicht.

Ferner entfernt Google ein Video, wenn es gegen die Nutzungsbedingungen des Unternehmens verstößt. In den Community Richtlinien führt es aus: "Wir unterstützen die Redefreiheit und räumen dieses Recht jedem ein, auch bei unpopulären Standpunkten. Wir gestatten jedoch keine Hassreden, die eine Gruppe aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion, Behinderung, Geschlecht, Alter, Veteranenstatus oder sexueller Orientierung/Geschlechtsidentität angreifen oder erniedrigen."

Was heißt das nun für „Die Unschuld der Muslime“? Das Unternehmen ist nach einer Prüfung des Videos zum Ergebnis gekommen, dass es konform mit den eigenen Richtlinien ist. Konsequenterweise wäre es damit nur in den Ländern zu sperren, in denen das Video gesetzeswidrig ist und in denen ein landeseigenes Angebot besteht. Dem entsprechend fand eine Sperrung in Indien und Indonesien statt. Mangels landeseigenen Angebots werden Löschaufforderungen aus Afghanistan und dem Iran ignoriert.

So weit, so gut. Google hat sich aber dazu entschlossen, den Zugriff auf das Video in Ägypten und in Libyen zu unterbinden. Begründet wird dies mit der sehr schwierigen Situation in beiden Ländern. Ein derartiges Verhalten ist aber weder durch die Google Richtlinien (zumindest nach der eigenen Auslegung) noch durch die Gesetze der Länder vorgegeben. Es handelt sich also letztlich um eine Einzelfallentscheidung und um keine allgemeingültige Position, an der man ein zukünftiges Verhalten ablesen könnte. Und genau das wird teilweise kritisiert.

Der einfache Weg wäre für Google gewesen, das Video schlicht in allen Ländern zu sperren und für nicht vereinbar mit den eigenen Richtlinien zu erklären. Ich habe mir das Video selber angesehen und ein derartiges Ergebnis ließe sich durchaus begründen (siehe z.B. auch die Diskussion im Beck-Blog, ob das Video unter § 166 StGB subsumierbar ist). Aber vielleicht wollte sich das Unternehmen hier nicht einem vorschnellen Zensurvorwurf aussetzen.

Die Sperre nur in Libyen und Ägypten ist negativ formuliert eine Willkürmaßnahme eines Global Players, positiv formuliert eine (gute) Ermessensentscheidung. Der Umgang mit der unterschiedlichen Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit in den verschiedenen Ländern dürfte für ein Unternehmen wie Google nicht leicht sein. Letztlich wäre jede Entscheidung heftig kritisiert worden und das jetzige Verhalten ist meiner Meinung nach ein gangbarer Mittelweg. Für Situationen wie diese lassen sich nun einmal nur schwer allgemeine Verhaltensregeln aufstellen und muss es einem Unternehmen möglich sein, eine Ermessensentscheidung zu treffen.

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass Russlands Staatsanwaltschaft angekündigt hat, die Verbreitung des Videos verbieten lassen zu wollen und König Abdullah von Saudi-Arabien YouTube sperren lassen will. In Pakistan und Afghanistan ist dies bereits geschehen.

18.9.12

LG Hamburg Urteil zum Keyword "Parship"

This summary is not available. Please click here to view the post.