Über den Blog

Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.

Links & Law gibt es bereits seit November 2002 und seit November 2004 eine News-Rubrik, in der sich mittlerweile mehr als 2000 Einträge finden!

Mehr über mich und Links & Law demnächst in einem Blog-Beitrag!



22.12.12

Dezember 2012 - Dies und Das


Google hat in Belgien den Rechtsstreit mit Copiepresse beendet (mehr bei Heise). Das Unternehmen verpflichtet sich in einem Kooperationsvertrag, in den Medien der klagenden Verlage für seine Dienste zu werben und die Gerichtskosten zu übernehmen. Die Verleger wollen im Gegenzug Google-Dienste wie AdWords nutzen, um neue Leser zu gewinnen und ihre Reichweite zu steigern... Das hätten beide Seiten auch ohne sechsjährigen Rechtsstreit haben können ... Google zahlt jedenfalls nichts dafür, die Seiten der Verlage in den Google News anzuzeigen und zu verlinken ...

Der BGH hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der beim "Keyword-Advertising" eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung - wie im Streitfall - in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10 – MOST-Pralinen)
Der BGH nimmt damit in Kauf, dass die Rechtsprechung zum Keyword-Advertising in Deutschland in eine andere Richtung geht als in Österreich (GRUR Int. 2011, 173, 175 - BergSpechte II) und Frankreich (GRUR Int. 2011, 625 - CNRRH). Er hält aber trotzdem keine erneute Vorlage an den EuGH für erforderlich, da es nach diesem Sache des nationalen Gerichts sei, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für relevant erachtet, zu prüfen. Bislang liegt nur die Pressemitteilung vor.

Die US-Regierung plant nach Medienberichten keine Wettbewerbsklage gegen Google. Zwar musste das Unternehmen kleinere Zugestädnisse machen, ein Hauptvorwurf, Konkurrenten bei den Suchergebnissen zugunsten eigener Dienste benachteiligt zu haben, ist wohl vom Tisch (mehr bei Heise). In der EU ist der Ausgang des Kartellverfahrens zwar noch offen (siehe Heise), doch stehen die Zeichen ebenfalls auf Entspannung. Google soll der EU-Kommission im Januar ein Angebot unterbreiten, um das Verfahren um unlautere Geschäftspraktiken beizulegen (noch einmal Heise).

18.12.12

Google im Kampf für das Urheberrecht ...

 

Tut Google wirklich zu wenig gegen die Verlinkung urheberrechtsverletzender Inhalte auf den Seiten, die in den Suchergebnissen erscheinen? Wer dies behauptet, möge sich einmal die neusten Zahlen des Unternehmens zu Notices nach dem DMCA zu Gemüte führen. Vor einem halben Jahr erhielt Google wöchentlich rund 250.000 Aufforderungen, Seiten aus dem Index zu nehmen. Mittlerweile ist diese Zahl auf 2,5 Mio. pro Woche angestiegen! Im Schnitt soll es nur 6 Stunden dauern, bis das Unternehmen auf eine Meldung reagiert und alle sollen vorher zumindest kurz angeschaut worden sein, bevor eine Löschung erfolgt! Rund 2,5% der Notices werden so zurückgewiesen.

Das System dürfte fehleranfällig sein, schon weil viele Notices nicht berechtigt sein werden, der Verwender eines Werkes sich evtl. auf fair use oder eine andere Schranke des Urheberrechts berufen kann. Aber anders wird es angesichts der schon sehr beeindruckenden Zahlen nicht funktionieren können!


16.12.12

Suchmaschinen sollen helfen, Daten nicht mehr zu finden



Suchmaschinen sollen es mal wieder richten, zumindest nach der Ansicht der EU-Agentur für Informationssicherheit (European Network and Information Security Agency – ENISA). Worum geht es? Die Agentur hat sich mit dem Recht auf Vergessenwerden beschäftigt, das auch Inhalt der geplanten EU-Datenschutzverordnung ist (siehe dazu Das Recht auf Vergessenwerden nach dem Entwurf der EU-Datenschutzverordnung). Sie kommt in einem Bericht zu dem Ergebnis, dass eine rein technische Lösung zur Umsetzung des Rechts im Internet auf Vergessenwerden nicht zu realisieren ist. Wenn es aber nicht möglich ist, Inhalte zu löschen, dann solle das Auffinden wesentlich erschwert werden. Als pragmatische Lösung wird daher vorgeschlagen, dass Suchmaschinen für das „Vergessen" vorgesehene Daten zukünftig herauszufiltern und nicht mehr anzeigen:

„A natural way to “mostly forget” data is thus to prevent its appearance in the results of search engines, and to filter it from sharing services like Twitter. EU member states could require search engine operators and sharing services to filter references to forgotten data. As a result, forgotten data would be very difficult to find, even though copies may survive, for instance, outside the EU jurisdiction.“

15.12.12

Vorweihnachtliche Polemik zum Leistungsschutzrecht



Wer ohnehin gegen das Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingestellt ist, sollte die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage Bundestagsdrucksache 17/11607 der Linkspartei im Bundestag lieber nicht lesen. Ansonsten könnte ihm ziemlich schnell der Kragen platzen. Oberflächliche Antworten, so mein Eindruck.

Das Leistungsschutzrecht stellt nach Ansicht der Bundesregierung Marktgerechtigkeit her:
"Es ermöglicht den Presseverlegern, eine Vergütung von gewerblichen Anbietern von Suchmaschinen oder gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, für die Nutzung ihrer online gestellten Verlagsprodukte zu verlangen, oder diese Anbieter zur Unterlassung aufzufordern, weil diese Anbieter zu ihrer eigenen Wertschöpfung auf die Leistung der Presseverleger zugreifen."

Wie kommt die Bundesregierung darauf? Weiß sie, in welchem Umfang gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen für die eigene Wertschöpfung in besonderer Weise auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen, auf wie viel Prozent seiner Ergebnisseiten Google im Umfeld von deutschen Verlagsinhalten Werbung schaltet oder wie hoch die entsprechende Wertschöpfung der durch Google generierten Visits auf Seiten der deutschen Presseverlage ist?

Keineswegs. Der Bundesregierung sind keine eigenen belastbaren statistischen Daten zu diesen Fragen bekannt ... Warum dann eine derartige Gesetzesinitiative aus dem Gefühl heraus, das Ergebnis sei gerecht... Vielleicht sollte man erst einmal die tatsächlichen Grundlagen hinreichend eruieren, bevor man gegen die nahezu einhellige Ansicht in der wissenschaftlichen Literatur dem Einfluss der Lobbyarbeit der Verlage erliegt? Nur so eine Idee ...

Wenn die Bundesregierung also eigentlich schon gar nicht recht weiß, warum sie macht, was sie macht – außer eben der vagen Berufung auf Marktgerechtigkeit – dann weiß sie aber doch hoffentlich, was sie da macht. Aber das ist anscheinend auch schon zu viel verlangt. Bekommen neben Suchmaschinen auch andere Soziale Netzwerkdienste ein Problem mit dem Leistungsschutzrecht? Etwa Facebook und Twitter? Die Linkspartei wollte es wissen – die Bundesregierung weiß es nicht: „Der verbindlichen Bewertung einzelner Anbieter oder einzelner Kategorien von Anbietern als lizenzpflichtig durch die Gerichte kann die Bundesregierung nicht vorgreifen.“ Wie reden hier nicht über Randfragen, die natürlich durch Gerichte zu klären sind. Die Bundesregierung sollte aber vielleicht in einem Gesetz etwas bestimmter werden? Im Studium lernt man etwas von Gesetzesauslegung nach der Intention des Gesetzgebers. In diesem Fall besteht die Möglichkeit mangels Intention wohl bereits nicht...

Wie ist schließlich um die Kenntnis der Linkfreiheit durch die Bundesregierung bestellt? Leider wieder schlecht... Die Anfrage thematisiert die Übernahme von Presseinhalten bei der Verlinkung, speziell bei dem Text, der dem Link zugrundeliegt ("Linkanker") oder bei der Wiedergabe einer URL. Für die Bundesregierung gar kein Problem: Wir haben ja die Paperboy-Entscheidung des BGH. Nur schade, dass diese nur aussagt, dass die Verlinkung an sich urheberrechtlich unbedenklich ist (und nicht einmal dies muss so bleiben, über die Frage hat demnächst der EuGH zu befinden ...). Etwas anders ist bereits, wenn eine Marke als Linkanker verwendet wird. Dann ist die Verlinkung zwar an sich urheberrechtlich zulässig, kann aber gegebenenfalls aufgrund des Markenrechts verboten werden. Und so ist es auch hier. Als Linkanker muss ja nicht zwingend der leistungsschutzrechtlich geschützte Text der Artikelüberschrift verwendet werden. Natürlich kann ich einen Presseartikel weiterhin frei verlinken, aber erlaubt es das Leistungsschutzrecht auch weiterhin, einen Teil des Textes dazu zu verwenden? Dies ist meines Erachtens weiter offen.

Die alles entscheidende Frage wird in der Anfrage aber überhaupt nicht thematisiert. Wie soll das Leistungsschutzrecht überhaupt in der Praxis gegen Suchmaschinen wirken? Die freie Zugänglichmachung der Inhalte durch Presseverlage dürfte in der Tradition der Bildersucheurteile des BGH eine schlichte Einwilligungshandlung sein.

 Soweit eine etwas polemische Einschätzung des aktuellen Stands ...

14.12.12

OLG Karlsruhe zur Öffentlichen Zugänglichmachung eines Bildes



Nach Ansicht des OLG Karlsruhe verstößt ein Schuldner gegen seine Verpflichtung, ein Lichtbild nicht (mehr) öffentlich zugänglich zu machen, wenn er dieses weiterhin unter derselben URL-Adresse abrufbar bereithält und lediglich den Link zwischen redaktionellem Beitrag und Lichtbild löscht (Urteil vom 3.12.2012, 6 U 92/11).

Nun mag es nicht besonders wahrscheinlich sein, dass ein Nutzer die Adresse eines einzelnen Bildes als Lesezeichen abspeichert, und erraten wird die URL ohnehin praktisch niemand. Trotzdem liegt nach dem OLG ein Zugänglichmachen i.S.d. § 19a UrhG vor. Die Begründung des Gerichts gebe ich nachfolgend wieder. Man hätte auch feststellen können, ob das Lichtbild über eine Bildersuche auffindbar ist. Dann hätte die Löschung der Webseite, auf der das Bild eingebunden war, nicht zugleich eine Entfernung aus dem Index der Suchmaschine bewirkt und an der Zugänglichmachung wäre überhaupt nicht mehr zu zweifeln gewesen:

Ein Zugänglichmachen in diesem Sinn wird jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass die URL so aufwendig ausgestaltet ist, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könnte. Für den Streitfall ist entscheidend, dass es Dritten dann, wenn - wie im Streitfall - eine Verlinkung mit einer Website bestanden hat, möglich bleibt, das im Internet zugängliche streitgegenständliche Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das ermöglichen insbesondere auf den Rechnern Dritter gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen (ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 383 juris-Rn. 33).“
...
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, dass es unwahrscheinlich ist, dass jemand diese URL-Adresse vermerkt, um später darauf zurückgreifen zu können. Anders als die Beklagte darstellen will, ist die Kenntnis der URL-Adresse des Lichtbildes nicht dem Kläger vorbehalten, sondern diese hatte jeder Nutzer der Homepage festhalten können. Entsprechend hat der Senat auch bereits mit Urteil v. 12.09.2012 (6 U 58/11, veröffentlicht in juris) in einem solchen Fall ein öffentliches Zugänglichmachen i.S. des dortigen Vertragsstrafeversprechens angenommen. Die Beklagte hat den Zugriff auf das Lichtbild auch nicht durch technische Vorkehrungen gegen das Anzeigen verhindert. Angesichts der Beibehaltung der URL-Adresse ist es unerheblich, dass das Lichtbild nach der Entfernung aus dem redaktionellen Beitrag nicht mehr von Suchmaschinen hat aufgefunden werden können
."

Bereits vor drei Monaten hatte das OLG identisch entschieden, OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.9.2012, Az.: 6 U 58/11. In diesem Urteil hatte es u.a. ausgeführt:

Ein Zugänglichmachen in diesem Sinn wird nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass eine URL so aufwendig ausgestaltet ist, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könnte. Es spricht nach Auffassung des Senats viel für die Richtigkeit der vom Oberlandesgericht Hamburg vertretenen Auffassung, schon die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der betreffenden URL reiche für § 19 a UrhG aus (OLG Hamburg, Urt. v. 14.03.2012, 5 U 87/09 juris Rn. 108). Für den Streitfall ist entscheidend, dass es Dritten dann, wenn - wie im Streitfall - eine Verlinkung mit einer Website bestanden hat, möglich bleibt, das im Internet zugängliche streitgegenständliche Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das ermöglichen zum einen auf den Rechnern Dritter gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen (ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 383 juris Rn. 33), und zum anderen der Einsatz von Suchmaschinen.“

11.12.12

USA: Haftungsprivilegierung für Hyperlinks




Der CDA gewährt in den USA innerhalb seines Anwendungsbereichs, in den allerdings das Urheberrecht nicht fällt, eine sehr weitgehende Haftungsfreistellung von Diensteanbietern. Nach § 230(c)(1) darf ein „interactive computer service“ nicht als „publisher or speaker“ einer von einem Dritten eingegeben Information angesehen werden. Daher sind in der Vergangenheit Klagen gegen Google wegen der Verlinkung z.B. persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte mehrfach gescheitert. Das jüngste Urteil (Getachew v. Google Inc., 10th Cir., No. 12-1237, 8/9/12) bestätigt diese Linie: "Google cannot be held liable for search results that yield content created by a third party." Der Kläger wollte Links zu Webseiten entfernt haben, die negative Informationen zu seiner Person enthalten und die angeblich Schuld daran sind, dass er keine Arbeit findet.

Eine ähnliche Thematik liegt auch der Entscheidung Nieman v. Vesuslaw Inc. C.D. Ill., No. 12-3104, 8/3/12, zugrunde. Der Kläger hatte behauptet, die Verlinkung von Gerichtsdokumenten würde seine Stellensuche erschweren. Da die fraglichen Dokumente aber öffentlich sind, konnte sich der Beklagte bereits erfolgreich auf das First Amendment berufen und das Gericht konnte die Anwendbarkeit von 230 CDA dahingstellt lassen.

Generell zu einer Haftungsprivilegierung von Hyperlinks durch 230 CDA:
Directory Assistants, Inc. v. Supermedia, LLC, 2012 WL 3329615 (E.D. Va. May 30, 2012)
Shrader v. Biddinger, 2012 WL 976032 (D. Colo. February 17, 2012)
McVey v. Day, 2008 WL 5395214 (Cal. App. Ct. Dec. 23, 2008).

8.12.12

Niederländisches Urteil zu Hyperlinks




Das Setzen eines Hyperlinks tangiert in aller Regel nicht das Recht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung. Anders ist dies nach der Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn der Berechtigte technische Schutzmaßnahmen gegen die Verlinkung ergriffen hat. Auch beim Framen spielt nach dem OLG Köln § 19a UrhG keine Rolle.

Ob diese Rechtsprechung fortbestehen kann, wird der EuGH auf eine Vorlage aus Schweden hin zu entscheiden haben. So ließen sich die letzten beiden Posts kurz zusammenfassen (Vorlage an den EuGH: Sind Hyperlinks urheberrechtlich relevant? und OLG Köln zur Haftung bei der Wiedergabe von Inhalten in einem Frame).

Eine Entscheidung des EuGH wäre wohl auch deshalb zu begrüßen, weil die Rechtsprechung innerhalb der EU durchaus in dieser essentiellen Frage auseinanderdriften könnte. Ein Gericht in Amsterdam hat diesen Sommer entschieden, dass ein Hyperlink durchaus in gewissen Situationen urheberrechtlich relevant sein kann. Es müsse allerdings ein „Eingriff“ vorliegen, der die Inhalte aus geschäftlichen Interessen einem neuen Publikum zugänglich macht. Dies soll nach dem Gericht der Fall sein, wenn die Inhalte auf einem Fileserver abgelegt sind und die URL der Dokumente nicht über Suchmaschinen gefunden werden können. Die Verlinkung öffne damit Nutzern erst den Zugang.

 Das niederländische Urteil.

7.12.12

OLG Köln zur Haftung bei der Wiedergabe von Inhalten in einem Frame



Zuletzt hatte ich auf eine Vorlage an den EuGH hingewiesen, mit der der Gerichtshof aufgefordert wird, über die urheberrechtliche Zulässigkeit von Linking und Framing zu entschieden. Das letzte Urteil aus Deutschland zu dieser Frage ist am 14.9.2012 vom OLG Köln ergangen (Az. 6 U 73/12). Der Antragsgegner hatte aufgrund einer Vereinbarung mit Amazon deren Webseite in einen Frame bei der eigenen Webseite unter der Rubrik "Shop" eingebunden.

Auf der Amazon-Webseite konnte ein Urheberrechte verletzendes Bild eines Kirschkernhaufens gefunden werden. Der Urheber wollte dem Antragsgener untersagen, dieses über den framenden Link öffentlich zugänglich zu machen.

Das OLG Köln verneint die Einschlägigkeit des § 19a UrhG und überträgt dabei die Argumentation des BGH aus dem Grundsatzurteil Paperboy auf Frames:

"... In einem solchen Fall liegt keine urheberrechtliche Nutzungshandlung vor, weil nicht der Linksetzer, sondern derjenige, der die Inhalte ins Internet gestellt hat, darüber entscheidet, ob sie der Öffentlichkeit zugänglich bleiben; werden sie von dem fremden Server gelöscht, geht der Link ins Leere (vgl. BGHZ 156, 1 = GRUR 2003, 958 [962] = WRP 2003, 1341 - Paperboy). Die dem „framed link” eigene besondere Anschau­lichkeit und der damit gegenüber dem Nutzer erzeugte visuelle Eindruck eines einheitlichen Internetauftritts führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung ..."

Es wird sich zeigen, ob der EuGH dies in dem Vorlageverfahren auch so sieht.

Beim Framing kann es viel leichter als bei einem einfachen Hyperlink zur Annahme des zu Eigen machens der verlinkten Inhalte kommen. Hier war aber das ganze Angebot von Amazon in den Frame eingebunden, was es abwegig erscheinen lässt, dass der Linksetzer sich zu allen sich ständig ändernden Unterseiten bekennt. So letztlich auch das OLG:

"Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner die in einem Frame seines Internetauftritts sichtbaren Inhalte der Amazon-Seiten aus Sicht eines verständigen Internetnutzers nicht einmal zu Eigen gemacht, sondern im Gegenteil deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich dabei um eine in Partner­schaft mit amazon erbrachte, von dem Plattformbetreiber wegen ihrer Wer­be­­wirkung vergütete Weiterleitung auf fremde Inhalte handelt ..."

Eine Störerhaftung hatte der Antragsgegner nicht in prozessual beachtlicher Weise zum Gegenstand seines Verfügungsantrags gemacht. Das OLG Köln deutet aber an, dass eine Haftung des Frameproviders durchaus denkbar ist. Zwar habe dieser keine Möglichkeit zur Entfernung des Bildes und wäre das Entfernen des auf alle Amazon-Inhalte gerichteten Links wohl unzumutbar. Im Rahmen des Partnerschaftsvertrags mit Amazon könne aber verlangt werden, auf Amazon zuzugehen und das Unternehmen zur Überprüfung und Verhinderung der Verstöße anzuhalten.

Eine Vorauskontrolle aller verlinkter Inhalte sei unzumutbar.


2.12.12

Vorlage an den EuGH: Sind Hyperlinks urheberrechtlich relevant?



Seit der Paperboy-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2003 (Urteil vom 17.7.2003, Az. I ZR 259/00) gibt es in Deutschland mehr oder weniger keine Diskussion mehr darüber, dass das Setzen eines Hyperlinks zu einer anderen Webseite urheberrechtlich unbedenklich ist und vom Urheber nicht untersagt werden kann. 2010 hat der BGH zwar diese Aussage in dem Urteil Session-ID relativiert (Urteil vom 29.4.2010, Az. I ZR 39/08). Es blieb aber bei der Grundaussage des Paperboy-Urteils, dass das Setzen eines Links nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingreift (§ 19a UrhG). Anders sei dies jedoch zu sehen, wenn bei der Verlinkung eine vom Berechtigten eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgangen wird: Bediene sich der Berechtigte technischer Schutzmaßnahmen, um den Zugang zu dem geschützten Werk beispielsweise nur bestimmten Nutzern zu eröffnen oder nur auf einem bestimmten Weg zu ermöglichen, mache er
das Werk auch nur in dieser eingeschränkten Weise zugänglich. Das Setzen eines Hyperlinks, der derartige Schutzmaßnahmen umgeht, eröffne einen Zugang zum Werk, der ansonsten für diese Nutzer oder auf diesem Weg nicht besteht. Der BGH verlangt dabei nicht, dass es sich um eine wirksame technische Maßnahme handelt. Entscheidend sei alleine, dass der Berechtigte überhaupt Schutzmaßnahmen getroffen hat, die für Dritte als solche erkennbar sind.

Diese gefestigte Rechtsprechung steht nun erneut auf dem Prüfstand, allerdings nicht beim BGH, sondern beim EuGH. Und dessen Verständnis des Internet kann zuweilen schon einmal zweifelhaft sein. Auf Vorlage eines schwedischen Gerichts wird er sich jetzt aber mit der für das Internet essentiellen zustimmungsfreien Verlinkung von Webseiten beschäftigen. Das vorlegende Gericht möchte dabei auch wissen, ob es einen Unterschied zwischen einem "normalen" Hyperlink und einem framenden Link gibt. Ferner möchte es in Erfahrung bringen, ob die Nationalstaaten den Schutz des Urhebers über die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie hinaus erweitern können.

Die genauen Vorlagefragen in der Rechtssache C-466/12 lauten:

Liegt die öffentliche Wiedergabe eines bestimmten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vor, wenn ein anderer als der Inhaber des Urheberrechts an diesem Werk auf seiner Internetseite einen zu diesem Werk führenden Link bereitstellt, der angeklickt werden kann?


Ist es für die Beurteilung der ersten Frage von Bedeutung, ob das Werk, auf das der Link hinweist, auf einer jedermann ohne Beschränkungen zugänglichen Internetseite zu finden ist oder ob der Zugang in irgendeiner Weise beschränkt ist?


Ist bei der Beurteilung der ersten Frage zwischen dem Fall, in dem das Werk nach dem Anklicken des Links durch den Anwender auf einer anderen Internetseite erscheint, und dem Fall zu unterscheiden, in dem das Werk nach dem Anklicken durch den Anwender in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf derselben Internetseite erscheint?


Darf ein Mitgliedstaat einen weiter gehenden Schutz des Ausschließlichkeitsrechts des Urhebers vorsehen, indem er zulässt, dass die öffentliche Wiedergabe Handlungen umfasst, die über die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 hinausgehen?


30.11.12

November 2012 - Dies & Das



Nach einer kurzen Urlaubspause geht es heute mit einer Übersicht der wichtigsten Entwicklungen im Suchmaschinenrecht in diesem Monat weiter.

1. Aus den USA werden zwei weitere Urteile zur Verwendung fremder Marken als Keywords berichtet. In beiden Fällen wurde gegen den Markeninhaber entschieden:

Louisiana Pacific Corp. v. James Hardie Building Products, Inc., 2012 U.S. Dist. LEXIS 162980 (N.D. Cal. Nov. 14, 2012). The initial complaint. The amended complaint filed after this ruling.

CollegeSource, Inc. v. AcademyOne, Inc., 2012 WL 5269213 (E.D. Pa. October 25, 2012)

2. Die Authors Guild hat Berufung gegen das zugunsten des Hathitrust ergangenen Urteils (siehe dazu USA: Klage gegen HathiTrust scheitert - Nutzung ist fair use) eingelegt. Ebenfalls in die nächste Instanz geht das noch wichtigere Verfahren der Authors Guild gegen Google wegen der Buchsuche. Das Unternehmen greift die Zulassung der Klage als Sammelklage an. Weiter noch nicht entschieden ist die Frage, ob sich Google beim Scannen von Büchern in Universitätsbibliotheken und beim Anzeigen von Snippets aus ihnen auf fair use nach dem US-amerikanischen Urheberrecht berufen kann. Siehe Book Scanning As Fair Use: Google Makes Its Case As Authors Guild Appeals Hathitrust Fair Use Ruling.

3. Noch einmal separat aufgreifen werde ich eine Vorlage an den EuGH. Dieser wurde von einem schwedischen Gericht angerufen. Der Gerichtshof soll über die von vielen Nationalgerichten eigentlich bereits geklärte Frage entscheiden, ob das Setzen eines Links urheberrechtlich relevant ist (C-466/12).

4. Die Diskussion um das Leistungsschutzrecht geht in eine neue Runde:
-  "Der Bedarf für ein solches Schutzrecht wurde bislang in keiner Weise nachgewiesen", so das Ergebnis einer Stellungnahme, die das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, der Fachausschuss Urheber- und Medienrecht der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) sowie zahlreiche weitere einzelne Wissenschaftler gemeinsam verfasst haben.
- Google hat sich mit der breit angelegten Kampagne "Verteidige Dein Netz" in die Diskussion eingeschaltet. Verbraucherschutzministerin Aigner sieht dies als "peinlichen Versuch", verschiedene Presseseiten sprechen von einem scheinheiligen Kampf des Unternehmens und die Verlegerverbände BDZV und VDZ von "übler Propaganda" (mehr auch bei Heise). Kein Wort natürlich darüber, wie starke Lobbyarbeit und ein Ignorieren der nahezu einheitlichen wissenschaftlichen Lehre erst zum jetzigen Stand führen konnten. Auch die Presse berichtet in dieser Angelegenheit kaum objektiv und verfolgt ihre eigenen Interessen. Dies jetzt Google vorzuwerfen, ist mehr als scheinheilig. Und die Politik springt natürlich z.T. auf diesen Zug mit auf und bringt die erste Lesung im Bundestag in einer nächtlichen Sitzung über die Bühne (dazu Heise).

5. Die US-Kartellwächter zweifeln daran, dass eine Klage gegen Google wegen Ausnutzung seiner Marktmacht erfolgsversprechend ist. Zuletzt war durchgedrungen, die Handelskommission FTC neige zu einer Klage. Dem ist jetzt wohl nicht mehr so. Mehr bei Heise.

6. Nach dem jüngsten Transparenz-Bericht von Google verlangen staatliche Stellen und Strafverfolgungsbehörden immer öfters die Herausgabe von Nutzerdaten. Mehr bei Heise.

7. Das OLG Köln hat sich mit dem Zueigenmachen von Inhalten durch Framing beschäftigt (Urteil vom 14.9.2012, Az. 6 U 73/12). Mehr dazu demnächst hier.

17.11.12

Einigung zwischen Rosetta Stone und Google

Es ist zweifelhaft, dass es in den USA noch zu einer echten Klärung der langjährigen Streitfrage kommen wird, ob Google für die Verwendung fremder Marken als Keywords verantwortlich gemacht werden kann. Nachdem das von Jurin initiierte Verfahren kürzlich beendet wurde (siehe Update AdWords-Recht), gaben Rosetta Stone und Google nun eine Einigung zu nicht näher verlautbarten Bedingungen bekannt (mehr bei Reuters). Damit laufen nur noch zwei AdWords-Verfahren in den USA.

In Deutschland wird für den 13.12.2012 die Entscheidung des BGH im Fall MOST Pralinen erwartet.

14.11.12

OLG Köln: Google Autocomplete ist nicht rechtsverletzend



Nach eigenen Angaben hat Google bislang alle fünf Verfahren wegen der Autocomplete-Funktion in Deutschland gewonnen. Das jüngste Urteil stammt vom OLG Köln, Urteil vom 10.5.2012, Az. 15 U 199/11. Das Gericht beschäftigte der Vervollständigungsvorschlag bei Eingabe des Namens eines Vorstandsvorsitzenden. Von Google wurde eine Kombination mit den Begriffen „Scientology“ bzw. „Betrug“ vorgeschlagen. ´

5.11.12

USA: Klage gegen HathiTrust scheitert - Nutzung ist fair use



Hintergrund

Die amerikanische Author’s Guild hat letzten Sommer zusammen mit ihren Partnerverbänden in Australien, Großbritannien und Kanada Klage gegen fünf Universitäten (University of Michigan, University of Wisconsin, Indiana University, Cornell University und University of California) und den HathiTrust, ein von mehreren Universitätsbibliotheken und Universitäten gegründetes digitales Archiv eingereicht. Den Beklagten wird eine unerlaubte Zusammenarbeit mit Google und daraus resultierende Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen.

1.11.12

Oktober 2012 - Dies & Das



Passend zu der Nachricht, dass viele Nutzer laut einer Studie nicht hinreichend zwischen Werbung und „normalen“ Suchergebnissen unterscheiden können (dazu "Studie: Nutzer erkennen Werbung bei Suchmaschinen nicht"): Die Federal Trade Commission überlegt (is „strongly considering“), ob sie die derzeitige Praxis der Kennzeichnung von Werbeanzeigen bei Suchmaschinen noch einmal überprüfen soll. Mehr dazu bei Searchengineland.

Google stand in der Vergangenheit des Öfteren wegen der angeblichen Intransparenz des Zustandekommens der Suchergebnisse in der Kritik, insbesondere weil Webmaster nicht nachvollziehen konnten, ob ihre Seite aufgrund von Strafmaßnahmen durch Google im Ranking zurückgestuft wurde oder nicht. Angeblich stellt Google inzwischen in allen Fällen eines manuellen Eingriffs in das Ranking den Betreibern der betroffenen Webseiten entsprechende Informationen zur Verfügung. „Allgemeine“ Strafen über den Algorithmus, die alle Webseiten gleich betreffen, zählen aber nicht dazu. Mehr darüber bei Searchengineland.

Ich hatte über ein Urteil aus Spanien zum Google Cache gebloggt ("Spanische Gerichte zu AdWords & Google Cache"). Mit diesem beschäftigt sich nun auch der Aufsatz von Xalabarder, „Spanish Supreme Court Rules in Favour of Google Search Engine... and a Flexible Reading of Copyright Statutes?"

Schließlich hatte ich auf ein neues Tool hingewiesen, mit dem Links für ungültig erklärt werden können ("Anbieter müssen ggf. Links zu ihrer Seite für ungültig erklären!"). Dieses hat zu zahlreichen Fragen geführt, die Google in einem Beitrag der Webmaster-Zentrale beantwortet.

31.10.12

Update AdWords-Recht



Den aktuellen Stand der Rechtsprechung zur Verwendung fremder Marken als Keywords bei Google AdWords habe ich erst kürzlich in dem Beitrag "LG Hamburg Urteil zum Keyword "Parship" zusammengefasst. Heute möchte ich auf aktuelle und bevorstehende Entscheidungen in Deutschland und den USA hinweisen.

In den USA war Google zeitweise mit mehr als 10 Klagen gegen sich konfrontiert. Die Zahl ist letztes Jahr bereits deutlich gesunken, ohne dass es eine abschließende Klärung der Verantwortlichkeit des Unternehmens gegeben hätte. Zuletzt gab es noch vier Verfahren (Rosetta Stone, Home Decor Center, Jurin und Cybersitter).

Im Verfahren Cybersitter musste Google eine „kleine“ Niederlage einstecken, CYBERsitter LLC v. Google, Inc., 2:12-cv-05293-RSWL-AJW (C.D. Cal. Oct. 24, 2012). Das Unternehmen hatte u.a. beantragt, das Verfahren an ein anderes Gericht zu verweisen. Hintergrund ist eine Gerichtsstandsvereinbarung im AdWords-Vertrag zwischen Google und Cybersitter. In der Vergangenheit hatten mindestens zwei Gerichte entschieden, dass diese Klausel auch Klagen wegen der Verletzung von Markenrechten durch andere AdWords-Kunden betrifft (Flowbee International, Inc. v. Google, Inc., 4:10-cv-00668-LB (S.D. Tex. Feb. 8, 2010) und Parts Geek, LLC v. U.S. Auto Parts Network, Inc., 2010 WL 1381005 (D.N.J. April 1, 2010)). Das Gericht in Los Angeles sah dies anders, ohne allerdings die gegenteilige Rechtsprechung zu erwähnen. Mehr dazu auch in meinem Beitrag Suchmaschinenrecht 2010 auf Seite 8. Auch hinsichtlich der von Cybersitter geltend gemachten Ansprüche wollte das Gericht diese noch nicht in diesem frühen Verfahrensstadium im Rahmen einer motion to dismiss verwerfen. Mehr dazu bei Goldman.

Das Verfahren von Jurin fand seinen Abschluss, Jurin v. Google, Inc., 2012 WL 5011007 (E.D. Cal. October 17, 2012). Die erste Klage hatte Jurin zurückgenommen, nachdem sein Anwalt sein Mandat niedergelegt hatte und auch bei seiner zweiten Klage hat sein neuer Anwalt einen Rückzieher gemacht. Das Gericht entschied jetzt zugunsten von Google, wobei dieser Sieg nicht besonders wertvoll sein dürfte. Es fehlte schon an einem vernünftigen Vortrag des Klägers, so dass das Gericht u.a. deshalb die Klage abgewiesen hat, weil es keinerlei Beweise für eine Irreführung von Nutzern ausmachen konnte. Mehr zu dem Verfahren wieder bei Goldman.

In Deutschland steht das Urteil des BGH im Verfahren um „MOST Pralinen“ bevor. In dem Verfahren unter dem Az. I ZR 217/10 geht es u.a. um die Funktion der „weitgehend passenden Keywords“. Zur Entscheidung der Vorinstanz siehe meinen älteren Beitrag.

26.10.12

Verlage contra Google! News aus Frankreich & Brasilien



Der Streit zwischen Google und Zeitungsverlagen wegen des News-Dienstes nimmt immer größere Dimensionen an. Noch ist in Deutschland ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage nicht beschlossen, schon gibt es entsprechende Begehrlichkeiten in Österreich und Frankreich (siehe zusammenfassend zu den letzten Entwicklungen auch "Die anhaltende Diskussion um ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage").

Google hat dabei nun ganz klar gemacht, wie das Unternehmen reagieren würde, wenn die Pläne in Frankreich in die Tat umgesetzt werden: Es würde die Angebote der Verlage aus den Suchergebnissen entfernen. Nach meiner Einschätzung könnte Google auch pokern und es darauf ankommen lassen, ob Gerichte nicht eine Einwilligung annehmen, wenn Verlage ihre Inhalte frei im Netz zugänglich machen und keine Einschränkungen z.B. über robots.txt vornehmen. Eines ist jetzt jedenfalls kommuniziert: Google wird nicht für die dargestellten Snippets zahlen! Lieber gar keine Anzeige der Verlage. Damit dürften diesen eine Vielzahl von Besuchern und in der Folge Werbeeinnahmen entgehen.

Trotz der durch eine Nichtanzeige in den Suchergebnissen folgenden Nachteile haben sich ein Großteil der brasilianischen Verlage (ca. 90%) entschlossen, zukünftig einer Anzeige bei Google News zu widersprechen. Mehr dazu bei Heise.

25.10.12

Verlinkung einer Widerrufsbelehrung in einer E-Mail



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 10 geht es um ein Urteil des EuGH zur Verlinkung einer Widerrufsbelehrung in einer E-Mail:

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, nach der die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website des betreffenden Unternehmens zugänglich gemacht werden, nicht den Anforderungen der genannten Bestimmung entspricht, da diese Informationen weder im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 von dem Unternehmen "erteilt" noch im Sinne derselben Bestimmung vom Verbraucher "erhalten" werden, und dass eine Website wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht als "dauerhafter Datenträger" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 anzusehen ist.

(Antwort des EuGH)

EuGH, Urteil vom 05.07. 2012, Rs. C-49/11

22.10.12

Anbieter müssen ggf. Links zu ihrer Seite für ungültig erklären!



Der Algorithmus von Google greift auf rund 200 Faktoren zurück, um das Ranking einer Webseite in den Suchergebnissen zu bestimmen. Am wichtigsten ist dabei die Linkpopularität einer Seite, also insbesondere von welchen anderen Seiten aus sie verlinkt ist.

Schon immer galt es aber als Problem, dass dieses System darauf beruht, dass Links quasi Empfehlungen für die verlinkte Seite sind. Das stimmt aber z.B. dann nicht mehr, wenn sie gekauft sind. Diese versucht Google nicht zu zählen, steht aber vor dem Problem, sie zu erkennen. Des Weiteren gibt es Links von Spamming-Seiten, z.B. sog. Linkfarmen.

Würde Google Links aus einer solchen sog. „Bad Neighbourhood“ bestrafen, also die verlinkte Seite im Ranking zurücksetzen, wäre dies nicht unproblematisch: Konkurrenten eines Anbieters könnten für eine Eintragung von seiner Website in Linklisten sorgen und ihm so schaden. Im Netz wird schon lange darüber diskutiert, wie Google mit dieser Frage umgeht.

In einem neuen Blogbeitrag in der Webmaster-Zentrale wird ein neues Tool erwähnt. Google weist Webmaster auf Link-Spam hin und darauf, dass deshalb „Maßnahmen ergriffen werden.“ Betroffene Webmaster sollen versuchen, die von Google benannten Links entfernen zu lassen. Ist dies nicht möglich, weil der Betreiber der linkenden Seite auf eine Aufforderung hin nicht reagiert, können Webmaster Links zu ihrer Seite zukünftig für ungültig erklären.


Das bedeutet aus meiner Sicht, dass Google verstärkt gegen Spam-Links vorgeht und es zukünftig am Anbieter liegt, ggf. von ihm selber nicht veranlasste Verlinkungen zu seiner Seite löschen oder für ungültig zu erklären.

Mehr dazu auch in einem You Tube Video.

20.10.12

Termin Internetrecht-Stammtisch München



Seit dem 30.10.2008 gibt es nun schon den Internetrecht-Stammtisch in München. Wer Interesse hat, sich in ungezwungener Atmosphäre über diesen Bereich auszutauschen oder Networking betreiben möchte, ist hier genau richtig. Wir treffen uns nie im gleichen Restaurant und haben inzwischen schon 24 verschiedene Lokale in München besucht! Das 25. Treffen wird am 30.10.2012 im Elia steigen. Wer dabei sein oder in den Verteiler mit meinen Einladungen aufgenommen werden möchte, melde sich bitte per E-Mail bei mir.

Auch Nicht-Juristen sind herzlich willkommen! Und keine Angst: Es wird nicht den ganzen Abend über fachliche Themen geredet! Manchmal schon fast gar nicht :-)

17.10.12

Filterpflichten von Anbietern - EuGH contra BGH?



Ausgangspunkt der Betrachtung zu den Filterpflichten eines Anbieters ist die Rechtsprechung des EuGH, wonach Vermittlern Maßnahmen aufgegeben werden dürfen, die nicht nur der Beendigung der mittels ihrer Dienste begangenen Rechtsverletzungen, sondern auch der Vorbeugung von neuen Rechtsverletzungen dienen. In dem Urteil L’Oreal v. eBay (Urteil v. 19.07.2011, Az. C‑324/09) erwähnt der EuGH erstmals einige zulässige Anordnungen gegen Anbieter, allerdings ausdrücklich ohne diese abschließend aufzuzeigen:

1. Ein Anbieter (hier einer Auktionsplattform) kann durch gerichtliche Anordnung gezwungen werden, den Urheber der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auszuschließen, um zu vermeiden, dass erneute derartige Verletzungen derselben Marken durch denselben Händler auftreten.

2. Dem Anbieter kann aufgegeben werden, Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner als Verkäufer auftretenden Kunden erleichtern.

Was auffällt: Der EuGH spricht nur Maßnahmen an, die ein Anbieter gegen den Nutzer ergreifen muss, von dem die ursprüngliche Rechtsverletzung ausgeht. Diesen muss er ggf. von seinem Dienst ausschließen oder dem in seinen Rechten Verletzten helfen, ihn zu identifizieren. Damit ist ein ganz enger Radius von Maßnahmen angesprochen. Das Modell des BGH, dass ein Anbieter kerngleiche Rechtsverletzungen auch durch Dritte in Zukunft zu unterbinden hat, ist davon sehr weit entfernt.


15.10.12

Spanische Gerichte zu AdWords & Google Cache



In diesem Jahr wurden bislang zwei spannende Urteile zum Suchmaschinenrecht aus Spanien berichtet. Das erste Urteil betraf das Keyword Advertising mit fremden Marken und ist deshalb bemerkenswert, weil es die erste diesbezügliche Entscheidung in Spanien ist. Das Gericht nahm eine Markenrechtsverletzung unter Anwendung der vom EuGH vorgegebenen Grundsätze an. Mehr über den Fall Maherlo Iberica S.L. v. Calzados Fernando García S.L. (Commercial Court #9 of Madrid, December 22, 2011) berichtet Prof. Miquel Peguera „First ruling in Spain dealing with keyword advertising."


12.10.12

Mosley v. Google wegen Prostituiertenbildern



Der Umfang der Prüfpflichten, die Google bezüglich seiner Suchergebnisse treffen, ist einmal mehr auf dem Prüfstand. Vom früheren Motorsportboss Max Mosley finden sich im Netz zahlreiche Bilder von Sex-Parties mit Prostituierten, die vor rund vier Jahren entstanden sind. Zu finden sind sie natürlich auch über die Google Bildersuche. Mosley sieht Google in der Pflicht, Filtersoftware einzusetzen, um die Anzeige dieser rechtsverletzenden Bilder zu unterbinden. Das Unternehmen sieht dies natürlich anders, sprich als das Verlangen von Vorzensur, und das LG Hamburg wird nun über die Sache zu befinden haben...

Das Verfahren könnte insbesondere deshalb interessant werden, weil bislang noch nicht geklärt ist, ob Google sich bei der Bildersuche auf die Haftungsprivilegierung des TMG berufen kann oder nicht. In den Entscheidungen Vorschaubilder I und II des BGH (Urteil v. 29.04.2010, Az. I ZR 69/08 bzw. Urteil v. 19.10.2011, Az. I ZR 140/10) hat das Gericht jeweils eine schlichte Einwilligung des Urhebers angenommen. Wer seine Bilder ohne Zugangsschranken ins Netz stellt, könne üblichen Nutzungshandlungen durch Suchmaschinen hinterher nicht widersprechen. Im Fall Mosley geht es jetzt um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Bilder. Eine Einwilligung gibt es gerade nicht. Von daher wird das LG Hamburg sich zunächst mit einer Störerhaftung von Google befassen müssen (diese wahrscheinlich bejahen) und anschließend mit dem TMG.

8.10.12

Die anhaltende Diskussion um ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage



Der aktuell vorliegende dritte Entwurf für ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage wird weiter kontrovers diskutiert. Nach ihm bestände ein Schutz von kleinsten Auszügen aus Presseberichten vor Suchmaschinen und anderen Aggregatoren. Ob sich das in der Praxis allerdings überhaupt merklich auswirken würden, ist eine noch offene Frage. Geht man davon aus, dass Anbieter, die ihre Inhalte ungeschützt und offen ins Netz stellen, also insbesondere nicht den Zugriff mittels robots.txt ausschließen, eine schlichte Einwilligung zu den Nutzungshandlungen von Suchmaschinen erteilen, dann läuft das Leistungsschutzrecht von Anfang an ins Leere (zu diesem Punkt vertiefend mein Aufsatz "Snippets im Lichte des geplanten Leistungsschutzrechts für Presseverlage" in K&R 2012, 556-563).

Deswegen verwundert es nicht, dass beim Zeitungskongress in Berlin der Präsident des Branchenverbandes BDZV von einer „recht kleinen Lösung“ sprach und Lobbying für ein möglichst breites Leistungsschutzrecht ankündigte. Anderen hingegen geht schon der jetzige Entwurf zu weit. Kultus- und Rechtsausschuss des Bundesrates hielten den Entwurf schnell für unausgewogen und brachten eine Vermutungsregel ins Spiel. Verlage sollten mit ihr in Zukunft nicht mehr in jedem Fall die Abtretung der Rechte von Urhebern darlegen müssen (mehr bei Heise, Bundesrat ringt um Position zum Leistungsschutzrecht). Am Ende der Beratungen stand schließlich eine Empfehlung der Rechts-, Kultur- und Wirtschaftspolitiker des Bundesrats: Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sei zu prüfen, inwieweit die Anerkennung der verlegerischen Leistung besser in die geltende Systematik des Urheberrechtsgesetzes eingefügt werden könne als durch das im Gesetzentwurf vorgesehene Leistungsschutzrecht. Eine künftige Regelung dürfe bestehende Suchmaschinen- und Plattform-Angebote nicht von vornherein diskreditieren, sondern müsse jeweils im Einzelfall eine kritische Würdigung ihrer urheberrechtlichen Relevanz ermöglichen. Es sollte erwogen werden, dem § 10 UrhG einen neuen Absatz 4 anzufügen, der aufgrund einer Vermutungsregel die Prozessführungsbefugnis der Presseverleger im Autoreninteresse erleichtert.

Bruno Kramm von der Piratenpartei hat ferner die Petition „Urheberrecht - Ablehnung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage vom 16.08.2012" auf den Weg gebracht. Diese wird aller Voraussicht nach das Quorum von 50.000 Mitzeichnern bis zum 10.10.2012 nicht erreichen. Das dürfte aber vor allem daran liegen, dass die Petition handwerklich nicht besonders gelungen ist. So wird z.B. die angebliche Verfassungswidrigkeit des Gesetzesvorhabens zwar behauptet, aber nicht begründet.

Der französische Verlegerverband SPQN hat den deutschen Entwurf zum Anlass genommen, eigene Vorstellungen beim Ministerium einzureichen. Der deutsche Gesetzesentwurf sein eine „Quelle der Motivation und Inspiration“. Die Idee eines Leistungsschutzrecht ist damit leider auch schon auf europäischer Ebene angekommen...

Ergänzung vom 15.10.2012: Entgegen der Empfehlung der Ausschüsse hat der Bundesrat letztlich wenig Kritik am Leistungsschutzrecht geübt, siehe Heise.

5.10.12

2 Thesen zur Auslegung des Rechts auf Vergessenwerden im Kontext von Suchmaschinen


Ein Kernelement des Rechts auf Vergessenwerden nach Art. 17 des Entwurfs der EU-Datenschutzverordnung (siehe dazu diesen Beitrag) ist die Verpflichtung des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, auf Verlangen nicht nur die Daten aus dem eigenen System zu löschen, sondern auch bei Dritten dafür zu sorgen, dass es zu keiner weiteren Verbreitung der Daten kommt.

Was könnte das nun für die Praxis bedeuten? Zunächst einmal ist die Annahme naheliegend, dass derjenige, der eine personenbezogene Information von seiner Webeite löschen muss, auch dafür Sorge zu tragen hat, dass diese nicht weiterhin über Google zugänglich ist, z.B. über den Text eines Snippets oder über den Google Cache.

3.10.12

Das Recht auf Vergessenwerden nach dem Entwurf der EU-Datenschutzverordnung



Suchmaschinen sind die Gatekeeper des Internet. Wer etwas im Netz sucht, für den sind sie oder hierzulande fast ausschließlich Google der Startpunkt. Wer umgekehrt nicht will, dass etwas über ihn gefunden wird, der muss zumindest auch an dieser Stelle ansetzen. Was nicht über Google auffindbar ist, existiert für viele Nutzer nicht mehr. Dem entsprechend können Suchdienste auch in den Fokus rücken, wenn es um das sog. Recht auf Vergessenwerden geht. Zu diesem will ich heute allgemein kurz die Grundlagen nach der geplanten EU-Datenschutzverordnung darstellen, um im nächsten Beitrag über mögliche Auswirkungen auf Suchmaschinen zu spekulieren.

1.10.12

Lohnen sich Klagen wegen der Verwendung der eigenen Marke als Keyword?



Goldman bespricht in seinem Blog ebenfalls die Studie von, über die ich diese Woche berichtet habe. Interessant sind dabei vor allem die darüber hinausgehenden Überlegungen, welchen Schaden die Kläger in Keyword Advertising Verfahren bislang behauptet haben:

In Storus v. Aroa erhielten die streitgegenständlichen Anzeigen innerhalb von 11 Monaten 1374 Klicks, in King v. ZymoGenetics 84, in Sellify v. Amazon 61 (wobei die Anzeige rund 1000mal gezeigt wurde) und in InternetShopsInc.com v. Six C 35 Klicks, die zu keinem einzigen Verkauf führten. Im Verfahren 800-JR Cigar v. GoTo.com hat der Werbekunden mit seinen Anzeigen immerhin Einnahmen in Höhe von 345 Dollar erzielt, in 1-800 Contacts v. Lens.com lediglich 20 Dollar. Trotzdem sind Markeninhaber in den USA schon einmal bereit, auch eine halbe Million Dollar in ihre Rechtedurchsetzung zu stecken...

Fazit der letzten beiden Posts damit, dass Markeninhaber viel Geld investieren, um äußerst geringe Schäden durch den Gebrauch ihrer Marke zu verhindern. Ihre Konkurrenten profitieren kaum von den Anzeigen und Nutzer nehmen ohnehin nur selten eine wirtschaftliche Verbindung zwischen Markeninhaber und Werbekunden an. Damit wird es auch schwer, eine Rechtsverletzung zu beweisen.

28.9.12

Studie: Nutzer erkennen Werbung bei Suchmaschinen nicht


Literatur und Rechtsprechung zum Keyword Advertising mit fremden Marken gibt es hinreichend. Woran es aber bislang weitgehend fehlt, sind Untersuchungen dazu, wie Nutzer die Werbeanzeigen bei Google wahrnehmen und welche Erwartungen sie haben, wenn sie eine Suchanfrage mit einer Marke starten. Parteien in Gerichtsverfahren legen dazu natürlich eher sie begünstigende „Unterlagen“ vor und Gerichte sind oft der Ansicht, sie könnten selber beurteilen, wie die Nutzer denn so ticken. Die Professoren Franklyn und Hyman haben nun eine Untersuchung mit dem Titel Trademarks as Keywords: Much Ado About Something? vorgelegt und kommen zu teils eher überraschenden Ergebnissen. Ein paar davon möchte ich hier herausgreifen:

25.9.12

Bundesratsinitiative für offenes WLAN


Anknüpfend an den letzten Beitrag zur Haftung eines WLAN-Betreibers in Deutschland und in den USA möchte ich heute auf eine aktuelle Bundesratsinitiative der Bundesländer Berlin und Hamburg eingehen (BR-Drs. 545/12). Diese enthält keinen konkreten Gesetzesantrag. Die Bundesregierung soll lediglich gebeten werden, zu prüfen, ob und wie durch Änderungen der bisherigen Gesetzeslage

1. das Potenzial vorhandener WLAN-Netze stärker nutzbar gemacht werden kann

2. das Haftungsrisiko für WLAN-Betreiber beschränkt werden kann, z.B. indem die Haftungsbeschränkung für Access-Provider gemäß § 8 TMG auf andere WLANBetreiber erstreckt wird

3. die Schutzmaßnahmen, die die Betreiber von WLAN-Netzen zur Vermeidung ihrer Verantwortlichkeit für unbefugte Nutzung durch Dritte zu ergreifen haben, zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit unter Einbeziehung von Zumutbarkeitskriterien so konkretisiert werden können, dass die Betreiber bei Erfüllung dieser Anforderungen ihre WLANs ohne Haftungs- und Abmahnungsrisiken betreiben können.

Positiv daran ist zunächst, dass dieses wichtige Thema überhaupt in den Fokus der politischen Diskussion gerückt wird. Die Prüfanliegen unter Nr. 2 und Nr. 3 sind dann aber doch eher bescheiden.

22.9.12

Haftung eines WLAN-Betreibers in Deutschland und in den USA

Haftungsrisiken beim Betrieb eines offenen WLAN in Deutschland


Das Betreiben eines offenen Funknetzes ist in Deutschland mit deutlichen Haftungsrisiken verbunden. Der BGH geht von einer verschuldensunabhängigen Störerhaftung für rechtwidrige Handlungen Dritter aus, die über ein nicht hinreichend geschütztes WLAN vorgenommen werden (BGH, Urteil vom 12.5.2010, I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens):

"Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt ... Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist adäquat kausal für [Rechtsverletzungen], die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt ... Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden."

Noch nicht abschließend geklärt ist es, ob auch gewerbliche Anbieter einem Haftungsrisiko ausgesetzt sind, d.h. ob z.B. Hotels, die ihren Gästen ein WLAN zur Verfügung stellen, für deren Rechtsverletzungen haften.

Der Verein Digitale Gesellschaft e.V. hat einen Gesetzesentwurf erarbeitet, der sowohl normale Bürger als auch Gewerbetreibenden, die einen Internet-Zugang via WLAN anbieten, von einer Haftung freistellen soll. Die Neuregelung soll in § 8 TMG verankert werden und ausdrücklich klargestellt werden, dass auch ein Unterlassungsanspruch ausgeschlossen wird.

Haftungsrisiken beim Betrieb eines offenen WLAN in den USA

Anders als in Deutschland besteht in den USA praktisch kein Risiko einer Haftung für Rechtsverletzungen von Dritten, die bei Nutzung des eigenen WLAN begangen werden. Dieser Themenkreis wird nicht besonders intensiv diskutiert und die Rechtsprechung ist bislang einheitlich. Zwei Urteile aus diesem Jahr seien diesbzgl. erwähnt:

Der Fall Liberty Media Holdings, LLC v. Tabora & Whetstone, 12 Civ. 2234 (LAK) (S.D.N.Y.; July 9, 2012) betraf eine Wohngemeinschaft, in der Whetstone den Internetzugang von Tabora für Urheberrechtsverletzungen genutzt haben soll. Das Problem des Klägers liegt nun zunächst darin, dass Tabora selber keine Rechtsverletzung begangen hat und eine mittelbare Rechtsverletzung nach den Grundsätzen einer contributory infringment Kenntnis der Rechtsverletzung voraussetzt. Eine solche wird in derartigen Fallkonstellationen oft nicht gegeben sein und wenn doch, wird sie sich nur schwer nachweisen lassen. Aus dem Urheberrecht lässt sich damit keine Anspruchsgrundlage ableiten. Und selbst wenn dies einmal durch unvorsichtige Äußerungen des Beklagten doch der Fall sein sollte, ist es wahrscheinlich, dass ein Gericht eine Haftungsprivilegierung nach 512 (a) DMCA bejaht, eine Regelung, die unserer Haftungsprivilegierung für einen Access-Provider ähnlich ist.

Die Liberty Media Holding wollte daher einen Anspruch aus dem Deliktsrecht mit dem Vorwurf fahrlässigen Verhaltens von Tabora ableiten („neglience claim“). Hier besteht aber das Problem, dass 17 U.S.C. §§ 102 und 103 alle anderen Anspruchsgrundlagen außerhalb des Urheberrechts ausschließt, wenn der Vorwurf auf dem Urheberrecht fußt und dort geregelte Handlungen betrifft. Und genau das hat das Gericht angenommen. Der Kläger hatte keinen Vorwurf erhoben, der nicht schon abschließend über die urheberrechtlichen Regelungen erfasst ist.

Im Verfahren AF Holdings, LLC v. Doe, C 12 2049 (PJH) (N.D. Cal.; Sept. 4, 2012) hat der Kläger daher etwas präziser dem Beklagten vorgeworfen, seiner Pflicht, seine Internetverbindung hinreichend abzusichern, nicht nachgekommen zu sein. Doch auch damit hatte er keinen Erfolg. Das Gericht verneinte zum einen schon eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten – eine solche sei nur bei Bestehen einer besonderen Beziehung der Parteien zueinander („special relationship“) anzunehmen – zum anderen wies es wieder auf die abschließende Regelung des Urheberrechts hin. Im Kern gehe es dem Kläger um sein Urheberrecht und um einen Schutz vor dem unerlaubten Up- und Download seiner Werke. Einen neglience claim könne es hier nicht geben. Offen gelassen hat das Gericht, ob zusätzlich auch noch die Haftungsprivilegierung des § 230 CDA eingreift, der in den USA einen sehr weitreichenden Schutz für Anbieter gewährt.

Fazit

Als Fazit ist festzuhalten, dass die Regelungen in den USA den Betrieb eines offenen WLAN begünstigen, indem sie Anbieter von einer Haftung praktisch völlig frei stellen. Es wäre wünschenswert, dass in Deutschland die politische Diskussion darüber mehr in die Gänge kommt, ob aus der Rechtsprechung des BGH Konsequenzen gezogen werden sollten. Nachbesserungen bei § 8 TMG könnten hier ein Weg sein. Allerdings muss man dazu auch sagen, dass dem BGH der Weg über eine Haftungsprivilegierung nach § 8 TMG auch heute schon offen gestanden hätte. Seine Haltung, die Vorschrift nicht auf Unterlassungsansprüche anwenden zu wollen, ist nach wie vor nicht nachvollziehbar (dazu in einem anderen Posting später einmal mehr).

20.9.12

Die Unschuld von Google

Das Video „Die Unschuld der Muslime„ hat nicht nur zu gewalttätigen Ausschreitungen in mehreren Ländern geführt – genannt sei nur die Belagerung der US-Botschaft in Kairo und der Tod der US-Botschafter in Bengasi -, es hat auch eine Debatte darüber ausgelöst, wie sich Google in einem solchen Fall verhalten soll. Ist das entsprechende Video von YouTube zu entfernen – und damit ggf. Zensur auszuüben – oder ist es dort zu belassen und damit zumindest nicht zur Beruhigung der Lage beizutragen? In der deutschen und ausländischen Presse finden sich jedenfalls vehemente Vertreter aus beiden Lagern.

Fangen wir mit einem Blick darauf an, wie Google sich denn gewöhnlich verhält. Das Unternehmen bietet in derzeit 43 Ländern ein landeseigenes Angebot an. Verstößt ein Inhalt gegen das Gesetz des Landes, dann wird es nach entsprechender Kenntniserlangung entfernt, aber auch nur in diesem Land. So fällt NS-Propaganda in den USA unter den Schutz der Verfassung und ist dort zugänglich, in Deutschland aber nicht.

Ferner entfernt Google ein Video, wenn es gegen die Nutzungsbedingungen des Unternehmens verstößt. In den Community Richtlinien führt es aus: "Wir unterstützen die Redefreiheit und räumen dieses Recht jedem ein, auch bei unpopulären Standpunkten. Wir gestatten jedoch keine Hassreden, die eine Gruppe aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion, Behinderung, Geschlecht, Alter, Veteranenstatus oder sexueller Orientierung/Geschlechtsidentität angreifen oder erniedrigen."

Was heißt das nun für „Die Unschuld der Muslime“? Das Unternehmen ist nach einer Prüfung des Videos zum Ergebnis gekommen, dass es konform mit den eigenen Richtlinien ist. Konsequenterweise wäre es damit nur in den Ländern zu sperren, in denen das Video gesetzeswidrig ist und in denen ein landeseigenes Angebot besteht. Dem entsprechend fand eine Sperrung in Indien und Indonesien statt. Mangels landeseigenen Angebots werden Löschaufforderungen aus Afghanistan und dem Iran ignoriert.

So weit, so gut. Google hat sich aber dazu entschlossen, den Zugriff auf das Video in Ägypten und in Libyen zu unterbinden. Begründet wird dies mit der sehr schwierigen Situation in beiden Ländern. Ein derartiges Verhalten ist aber weder durch die Google Richtlinien (zumindest nach der eigenen Auslegung) noch durch die Gesetze der Länder vorgegeben. Es handelt sich also letztlich um eine Einzelfallentscheidung und um keine allgemeingültige Position, an der man ein zukünftiges Verhalten ablesen könnte. Und genau das wird teilweise kritisiert.

Der einfache Weg wäre für Google gewesen, das Video schlicht in allen Ländern zu sperren und für nicht vereinbar mit den eigenen Richtlinien zu erklären. Ich habe mir das Video selber angesehen und ein derartiges Ergebnis ließe sich durchaus begründen (siehe z.B. auch die Diskussion im Beck-Blog, ob das Video unter § 166 StGB subsumierbar ist). Aber vielleicht wollte sich das Unternehmen hier nicht einem vorschnellen Zensurvorwurf aussetzen.

Die Sperre nur in Libyen und Ägypten ist negativ formuliert eine Willkürmaßnahme eines Global Players, positiv formuliert eine (gute) Ermessensentscheidung. Der Umgang mit der unterschiedlichen Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit in den verschiedenen Ländern dürfte für ein Unternehmen wie Google nicht leicht sein. Letztlich wäre jede Entscheidung heftig kritisiert worden und das jetzige Verhalten ist meiner Meinung nach ein gangbarer Mittelweg. Für Situationen wie diese lassen sich nun einmal nur schwer allgemeine Verhaltensregeln aufstellen und muss es einem Unternehmen möglich sein, eine Ermessensentscheidung zu treffen.

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass Russlands Staatsanwaltschaft angekündigt hat, die Verbreitung des Videos verbieten lassen zu wollen und König Abdullah von Saudi-Arabien YouTube sperren lassen will. In Pakistan und Afghanistan ist dies bereits geschehen.

18.9.12

LG Hamburg Urteil zum Keyword "Parship"

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