Über den Blog

Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.

Links & Law gibt es bereits seit November 2002 und seit November 2004 eine News-Rubrik, in der sich mittlerweile mehr als 2000 Einträge finden!

Mehr über mich und Links & Law demnächst in einem Blog-Beitrag!



23.6.13

Haftung für Kinder beim Filesharing



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 6 geht es um die ...


Haftung für Kinder beim Filesharing
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

(Leitsätze des Gerichts)

BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12


Sachverhalt (zusammengefasst)

Die vier Klägerinnen sind jeweils Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen auf Tonträgern aufgenommenen Darbietungen von Musikwerken.

Am 28.1.2007 wurden vom Internetanschluss der Beklagten 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihren drei Kindern, die damals in ihrem Haushalt lebten und 13, 15 und 19 Jahre alt waren, zur Verfügung gestellt. Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22.8.2007 der PC des 13-jährigen Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme „Morpheus“ und „Bearshare“ installiert. Auf dem Desktop waren das Symbol des Programms “Bearshare“ sowie die Ordner „My Music“ und „Papas Music“ zu sehen. In den Ordnern waren Musikdateien abgelegt. Bei seiner polizeilichen Anhörung gab der Sohn des Beklagten die Nutzung der Tauschbörsen zu. Die Beklagten gaben daraufhin die von den Klägerinnen geforderte Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz wegen einer angeblichen Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, CR 2011, 687). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, WRP 2012, 1007).

19.6.13

Haftung für Ehegatten beim Filesharing



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 6 geht es um die ...


Haftung für Ehegatten beim Filesharing

Ein Ehepartner kann dem anderen Ehepartner, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat, seinen Internetanschluss überlassen, ohne ihn ständig überwachen zu müssen.


(Leitsatz des Verfassers)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.3.2013, Az. 11 W 8/13

Sachverhalt (zusammengefasst)

Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, da dieser über seinen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Filmwerke des Klägers ohne dessen Zustimmung zum Download angeboten habe. Hierbei ist der Kläger davon ausgegangen, dass sich nach den Regeln des Anscheinsbeweises die Täterschaft des Beklagten ergebe. Nachdem die Ehefrau des Beklagten jedoch eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich zur Zahlung verpflichtet hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt. Der Beklagte hat der Erledigung nicht widersprochen. Das Landgericht hat daraufhin die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Hiergegen wendet sich dieser mit der sofortigen Beschwerde.


18.6.13

Einwilligung in Werbeanrufe II



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 6 geht es um die ...

Einwilligung in Werbeanrufe II

1. Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben und mit denen sie ihr Einverständnis zu Werbeanrufen zum Ausdruck bringen.

2. Eine Einwilligung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben wurde, die der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33 - PayBack; Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 - Telefonwerbung VI; Urteil vom 2. November 2000 - I ZR 154/98, VersR 2001, 315).

3. Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.


(Leitsätze des Gerichts)

BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. I ZR 169/10


Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Verbraucherzentrale Berlin e.V., eine qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 4 UKlaG, hat die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen. Die Beklagte, die gewerblich Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, hat sich gegenüber der Klägerin in einer am 10.4.2007 abgegebenen Unterlassungserklärung verpflichtet, es unter Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 € künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher ohne ihr vorheriges Einverständnis zu Wettbewerbszwecken anzurufen oder anrufen zu lassen.


17.6.13

Ankündigung einer Vertragsänderung per E-Mail



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 6 geht es um eine Frage aus dem ersten Semester eines Jurastudiums, den Vertragsschluss. Für manche großen Player aber anscheinend doch sehr schwer ...

Ankündigung einer Vertragsänderung per E-Mail


Eine Mitteilung per E-Mail ist irreführend, wenn sie eine Änderung des Vertrages für den Fall ankündigt, dass der Kunde dieser Änderung nicht ausdrücklich widerspricht.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Koblenz, Urteil vom 12.09.2012, Az. 9 U 309/12

Sachverhalt (zusammengefasst)

Der Kläger, ein gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG klagebefugter Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Im März 2011 hat diese Kunden, die den Tarif “1 & 1 Homepage Perfect” und “1 & 1 Homepage Basic” nutzen, per E-Mail angeschrieben und ihnen ab 1.5.2011 im Rahmen zusätzlicher Leistungsmerkmale eine Paketaufwertung, die mit einer Preiserhöhung verbunden war, angeboten. In den betreffenden E-Mails ist u.a. aufgeführt: “Wenn Sie sich für das Angebot entscheiden, müssen Sie nichts weiter tun. Wir benötigen von Ihnen keine ausdrückliche Annahmebestätigung. Falls Sie aber auf die vielen Features wider Erwarten verzichten möchten, teilen Sie uns bitte innerhalb einer Frist von 4 Wochen ( … ) mit, dass Sie unser Angebot ablehnen. Ansonsten tritt die Preisanpassung mit der nächsten regulären Abrechnung in Kraft ( … ).”

Der Kläger ist der Ansicht, dass dies eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG darstellt. Bei den Verbrauchern entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Vertragsänderung ohne die erforderliche Zustimmung zustande komme, wenn nicht innerhalb von vier Wochen widersprochen werde.


Gründe (zusammengefasst):

Das OLG Koblenz hat die Berufung gegen die antragsmäßige Verurteilung durch das Landgericht zurückgewiesen. Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus §§ 8, 3, 5 Abs. 1 UWG. Es liegt eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG vor. Wer die Wahrheitspflicht als oberstes Gebot im Wettbewerb verletzt, verstößt in aller Regel gegen § 5 Abs. 1 UWG. Irreführend ist eine Werbeangabe für gewöhnlich dann, wenn mit ihr - gleich in welcher Ausdrucksform und Modifikation - sachlich etwas Unrichtiges behauptet wird (Pieper UWG § 5 Rnr. 157). Die Mitteilung in den E-Mails ist fehlerhaft und damit irreführend, denn die Änderung eines Vertrages ist nur durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragsparteien möglich. Das Schweigen auf eine einseitig erklärte Vertragsänderung ist in der Regel keine Willenserklärung. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots zustande (§§ 145 ff. BGB). Ein Ausnahmefall, in dem Schweigen als Willenserklärung anzusehen sein kann, liegt hier nicht vor. Durch die beanstandeten E-Mails entsteht bei dem Verbraucher aber der unzutreffende Eindruck, die Vertragsänderung komme zustande, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht.

Das OLG hat es dahinstehen lassen, ob das Verhalten der Beklagten auch die Voraussetzungen einer Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Verbrauchern i.S.d. § 4 Nr. 2 UWG, einer Täuschung über Verbraucherrechte bei Leistungsstörungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG oder eines unlauteren Handelns gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG erfüllt.

30.5.13

Urteil im Verfahren Interflora v. Marks & Spencer


In Großbritanien hat der High Court seine lang erwartete Entscheidung im Verfahren zwsichen Interflora und Marks & Spencer getroffen. Das Verfahren, in dem der EuGH 2011 Vorlagefragen des englischen High Court beantwortet hat, betrifft mal wieder die Buchung einer fremden Marke als Keyword. Einen Bericht dazu gibt es bei The Guardian.

Drei Punkte möchte ich hier herausgreifen:

29.5.13

Auswirkungen der liberalisierten Markenrichtlinie von Google



Stefan Bechtold und Catherine Tucker untersuchen in ihrem Beitrag "Trademarks, Triggers, and Online Search ", wie sich die Liberalisierung der Markenrechtsrichtlinie von Google im September 2010 nach den Urteilen des EuGH in der Praxis ausgewirkt hat. Sie kommen dabei zu dem Ergebnis, dass die Website des Markeninhabers in etwa weiter gleich oft von Nutzern besucht wird, die in ihrer Suche den Markennamen verwendet haben. Allerdings wollen sie dies auf zwei gegensätzliche Entwicklungen zurückführen. Bei navigational searches, bei denen ein Nutzer beabsichtigt, gezielt die Website des Markeninhabers zu finden, wird diese letztlich weniger oft aufgerufen als zuvor. Insoweit werden Nutzer durch die zusätzlichen Werbeanzeigen zu anderen Seiten abgelenkt. Andererseits gibt es sog. non-navigational searches, bei denen Nutzer generell Interesse an einem Produkt oder Alternativangeboten haben, nach Händlern oder Ersatzteilen suchen. Diese Nutzer gelangen unter der liberalisierten Markenrechtsrichtlinie letztlich (ausgewertet wurde der Zeitraum bis 10 Minuten nach der Suche) öfters zur Seite des Markeninhabers als zuvor.

Stimmen die Überlegungen, hätte eine liberalisierte Markenrichtlinie von Google keine Schlechterstellung des Markeninhabers zur Folge.

Bechtold, Stefan and Tucker, Catherine, Trademarks, Triggers, and Online Search (May 18, 2013). Available at SSRN: http://ssrn.com/abstract=2266945 or http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.2266945

28.5.13

Veröffentlichungen zur Impressumspflicht aktualisiert



Auf der Website http://linksandlaw.info/ finden sich zahlreiche Informationen zur Impressumspflicht von Webseiten, § 5 TMG. Darunter befindet sich eine Übersicht zu Artikeln aus der Literatur. Diese habe ich kürzlich um zahlreiche Veröffentlichungen ergänzt. Insbesondere möchte ich darauf hinweisen, dass sich viele Aufsätze von Herrn Lorenz mittlerweile Online im Volltext verfügbar sind.

26.5.13

Zwei Keyword-Verfahren in den USA beendet


Ich hatte erst letzte Woche die noch offenen Gerichtsverfahren gegen Google wegen der Verwendung fremder Marken als Keywords in den USA zusammengefasst. Zu diesem Zeitpunkt waren noch vier Verfahren offen. Jetzt sind es nur noch zwei. Die Klage des Home Decor Center wurde abgewiesen. Die Marke "Home Decor Center" sei ausschließlich beschreibend und nicht markenrechtlich geschützt. Schlimmer hätte es für den Kläger also gar nicht kommen können, Home Decor Center, Inc. v. Google, Inc., 2:12-cv-05706-GW-SH (C.D. Cal. May 9, 2013).

In einem weiteren Verfahren haben sich Google und CyberSitter verglichen.

Offen jetzt also nur noch:
Clara Ison v. Google, 1-10-CV-163032 (Cal. Superior Ct. January 22, 2013).
Parts.com v. Google, 3:13-cv-01074-JLS-WMC (S.D. Cal. complaint filed May 6, 2013)

25.5.13

Wie Suche wirklich funktioniert



ICOMP, die Initiative für Wettbewerb im Online-Markt hat ein Cartoon-Video "How search really works" drehen lassen:


How Search Really Works from ICOMP on Vimeo.



BGH-Vorlage an EuGH wegen Framing



Der BGH hat dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur urheberrechtlichen Relevanz des Framings vorgelegt (Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12 - Die Realität). An seine frühere Rechtsprechung anknüpfend, dass die bloße Verlinkung urheberrechtlich geschützter Inhalte keine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG darstellt, verneint das Gericht eine solche auch beim Eininden eines Videos in eine Website. Mit dieser Feststellung wären viele Gerichte mit ihrer Prüfung am Ende gewesen. Nicht so der BGH - und dies völlig zu Recht. Die Einbindung könnte ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen. Dies habe ich schon in meiner Promotion 2002 so behauptet, die instanzliche Rechtsprechung hat diesen Ansatz aber bislang einstimmig abgelehnt. Umso gespannter bin ich jetzt natürlich auf die Entscheidung des EuGH. Zunächst gilt es aber erst einmal die Begründung des BGH für die Vorlage abzuwarten. Bislang liegt lediglich eine Pressemitteilung vor.



21.5.13

Berufungsgericht in den USA neigt zu fair use bei Google Büchersuche


Das Verfahren in den USA zwischen der Author's Guild und Google ist inzwischen fast schon eine never ending story. Zunächst stand die Frage im Mittelpunkt, ob Snippets aus von Google in Universitätsbibliotheken gescannten Büchern im Rahmen der Büchersuche öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen oder nicht. Die Wissenschaft war uneins, ob dies unter die Schranke des fair use nach dem US-amerikanischen Urheberrechts fällt. Dann waren es die beiden Parteien, die mit einem umfassenden Vergleichsvorschlag für Furore sorgten, der aber letztlich wegen seiner Tragweite nicht vom Gericht mitgetragen wurde. Das Verfahren stand damit quasi wieder am Anfang. Das Gericht hat zuletzt die Entscheidung getroffen, das Verfahren als sog. class action zuzulassen. Google hatte sich dagegen zur Wehr gesetzt und dementsprechend diese Entschiedung auch mit der Berufung sofort angegriffen. Das Berufungsgericht hat sich in der mündlichen Verhandlung Presseberichten zufolge aber weniger mit dieser prozessualen Frage beschäftigt, sondern gleich erste Äußerungen zur materiellen Rechtslage fallen lassen. Beobachter wollen klar erkannt haben, dass das Berufungsgericht zur Annahme von fair use neigt. Ob das Ausgangsgericht nun dazu etwas anderes vertreten wird? Jedenfalls wird uns das Verfahren noch einige Zeit begleiten. Google kann dem jetzt gelassener entgegensehen.

20.5.13

BGH zur automatischen Vervollständigung bei Google


Der BGH hat doch etwas überraschend entschieden, dass Google für Vorschläge bei Google Suggest haftbar sein kann. Bislang liegt allerdings erst die Pressemitteilung vor, so dass ich die Entscheidung auch erst zu einem späteren Zeitpunkt kommentieren möchte. Im konkreten Fall ging es um die
automatische Vervollständigung des Namens des Klägers um die Begriffe "Scientology" und "Betrug." Der BGH hat betont, dass, dass Google nicht für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge hafte. "Der Beklagten ist nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen. .. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt."

19.5.13

Leistungsschutzrecht tritt am 1.8.2013 in Kraft


Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage tritt am 1.8.2013 in Kraft. Das entsprechende Urheberrechtsänderungsgesetz wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr. 23 vom 14.05.2013 verkündet.

Zur rechtlichen Diskussion siehe zuletzt Hossenfelder, Die Nachrichtendarstellung in Suchmaschinen nach der Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger, ZUM 2013, 374 ff.



Übersicht der AdWords-Klagen gegen Google in den USA


Google sah sich zwischen 2009 und 2012 in den USA zeitweise bis zu zehn Gerichtsverfahren ausgesetzt, in denen es um die Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken als Keywords ging. Spätestens seitdem 2012 das Verfahren mit Rosetta Stone im Vergleichswege beendet wurde, herrscht an dieser Front relative Ruhe. Daran dürfte auch eine neue Klage, von Parts.com, nur wenig ändern. Goldman zweifelt z.B. an, ob Parts.com überhaupt markenrechtlich geschützt ist.

Jedenfalls ist
Parts.com v. Google, 3:13-cv-01074-JLS-WMC (S.D. Cal. complaint filed May 6, 2013)
jetzt eines von mindestens vier noch in den USA laufenden Gerichtsverfahren rund um AdWords:
CYBERsitter LLC v. Google, Inc., CV12-5293 (C.D. Cal. complaint filed June 18, 2012)
Home Decor Center v. Google, CV12-05706 (C.D. Cal. notice of removal filed July 2, 2012)
Clara Ison v. Google, 1-10-CV-163032 (Cal. Superior Ct. January 22, 2013).

30.4.13

Klage gegen die neue Bildersuche von Google



Der Verein Freenlens, nach eigenen Angaben mit über 2300 Mitgliedern der größte Berufsverband für Fotojournalisten und Fotografen in Deutschland, hat Klage gegen Google beim Landgericht Hamburg eingereicht. Mit dieser wendet er sich gegen die Neugestaltung der Bildersuche, bei der
bildschirmfüllende Fotos angezeigt werden sollen. Ob darin wirklich eine Urheberrechtsverletzung zu sehen ist, hängt nach meiner Einschätzung maßgeblich davon ab, ob Framing bzw. Inline-Linking eine Beeinträchtigung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG darstellt. Der BGH hat jüngst über diese Frage verhandelt und die Tendenz zur Annahme einer Rechtsverletzung verlauten lassen.

Mehr zur neuen Google Bildersuche und eine erste rechtliche Einschätzung: Die neue Google-Bildersuche - Urheberrechtswidrig?

29.4.13

Japan: Urteil gegen Google Suggest



Nachdem Google wegen der Autocomplete Funktion bereits in Frankreich und Italien Niederlagen vor Gericht einstecken musste, hat nun auch der Tokyo District Court einem Kläger Recht gegeben, der sich dagegen gewandt hat, dass Google Vervollständigungen bei Eingabe seines Namens vorschlägt, die auf eine Verwicklung in Verbrechen hindeuten.


Mehr dazu bei WebProNews.

27.4.13

Impressumspflicht auf Google +


Mehrere Gerichte haben bereits bei Facebook ein Impressum für erforderlich gehalten (z.B. LG Regensburg, Urteil vom 17.1.2013, Az. 1 HK O 1884/12 oder LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.8.2011, Az. 2 HK O 54/11). Wenig überraschend, dass dies auch bei anderen sozialen Netzwerken gilt. Das LG Berlin hat nun entschieden, dass fehlende Angaben bei einem Google+ Account einen wettbewerbswidrigen Rechtsverstoß darstellt (Beschluss vom 28.3.2013, Az. 16 O 154/13).

21.4.13

BGH: Mündliche Verhandlung zu Framing



Der BGH hat sich in einer mündlichen Verhandlung am Donnerstag mit der Zulässigkeit des Framings im Zusammenhang mit der Einbindung eines YouTube-Videos in eine Webseite beschäftigt.

Nach Medienberichten soll der Vorsitzende Richter, Joachim Bornkamm, geäußert haben, dass der Senat eine "gewisse Tendenz" habe, "Framing" als Urheberrechtsverletzung einzustufen. Damit würde der BGH Framing gerade nicht mit einfachen Links gleichsetzen, bei denen eine Tangierung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG schon vor Jahren im Paperboy-Urteil grundsätzlich verneint wurde.

Das Urteil soll am 16.5.2013 verkündet werden. Evtl. wird der BGH den EuGH anrufen. Dies fände ich konsequent, weil die Frage die Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie betrifft und der EuGH ohnehin schon von einem schwedischen Gericht angerufen wurde, sich zur Thematik Urheberrecht und Verlinkung zu äußern (Rechtssache C-466/12, dazu Vorlage an den EuGH: Sind Hyperlinks urheberrechtlich relevant?)

Vorinstanz: OLG München, Urteil vom 16.2.2012, Az.: 6 U 1092/11


20.4.13

LG Frankfurt a.M.: Irreführender Link der Telekom



Das LG Frankfurt a.M. hat der Telekom eine irreführende Verlinkung auf das Hotelbuchungsportal HRS untersagt (Urteil vom 20.02.2013 - 3/08 O 197/12). Auf den Internetseiten "Das Örtliche" und "Gelbe Seiten" können Nutzer nach Hotels recherchieren und sich diese samt Name, Adresse, Telefonnummer und Internetadresse anzeigen lassen. Zusätzlich befindet sich dort ein Button mit der Bezeichnung "Hotelbuchung" bzw. "online buchen". Ein Klick ermöglicht aber gerade keine unmittelbare Buchungsmöglichkeit beim Hotel, wie sie ein Verbraucher nach der Bezeichnung erwarten könne. Klickt der Nutzer auf den Button, so gelangt er auf das (zuvor wohl nicht erwähnte) Buchungsportal des Anbieters HRS. Die Auffasung der Wettbewerbszentrale, dass dies irreführend sei, hat das LG bestätigt.

19.4.13

Google und sein Verstoß gegen die Impressumspflicht


Wer sich an die im Impressum von Google genannte Mail-Adresse wendet, erhält folgende Antwort:

„Dieses ist eine automatisch generierte E-Mail. Antworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gründen nicht möglich.
Liebe Google-Nutzerin, lieber Google-Nutzer, vielen Dank, dass Sie sich an die Google Inc. wenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen, E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.“

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht darin einen Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG und hat Google deshalb abgemahnt. Das Unternehmen hat bis zum 6.5.2013 Zeit, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.

Zwar mag das Verhalten von Google angesichts der sicher eingehenden Flut von Mails verständlich sein. An einem Gesetzesverstoß ändert dies nach meiner Ansicht aber nichts. Die Pflicht zur Angabe von Kontaktinformationen besteht nicht nur pro forma. Wer eingehende Mails standardmäßig ignoriert, stellt eben gerade keine Kontaktmöglichkeit zur Verfügung, wie es das Gesetz bezweckt.

Der EuGH hatte bei der Beschäftigung mit der Frage, ob im Impressum zwingend eine Telefonnummer anzugeben ist, entschieden, dass dies zwar nicht der Fall sei, der Anbieter aber neben der Mail-Adresse einen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung stellen muss (Entscheidung vom 16.10.2008, Az.: C 298/07). Dieser müsse effizient sein, also es erlauben, dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist. Überträgt man diese Wertung auf den Kontakt mittels E-Mail-Adresse ist man im Falle von Google schnell bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht. Darüber wie schnell eine Reaktion auf eine Mail sein muss, mag man streiten können und sollte keinen zu strengen Maßstab anlegen. Grundsätzliches Ignorieren geht aber gar nicht!